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	<title>www.geldvomstaat24.de &#187; Grundsicherung</title>
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	<description>Informationen zu nicht rückzahlbaren staatlichen Geldern</description>
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		<title>Höhe der Grundsicherung für Alleinerziehende mit Kind</title>
		<link>http://www.geldvomstaat24.de/2009/06/05/hoehe-der-grundsicherung-fuer-alleinerziehende-mit-kind/</link>
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		<pubDate>Fri, 05 Jun 2009 12:08:47 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Michaela Muth</dc:creator>
				<category><![CDATA[Alleinerziehend]]></category>
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		<description><![CDATA[Ab wann können Alleinerziehende mit ALG II rechnen? Alleinerziehende haben es durch die Doppelbelastung und der Vereinbarung von Beruf und Kind schon sehr schwer. Dazu kommt noch die Erziehungsfunktion der Alleinerziehenden. Alle Entscheidungen müssen alleine getroffen und vor sich selbst verantwortet werden. Die zusätzliche Belastung von vielen allein erziehenden Elternteilen ist es, die finanzielle Situation [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Ab wann können Alleinerziehende mit ALG II rechnen?</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Alleinerziehende haben es durch die Doppelbelastung und der Vereinbarung von Beruf und Kind schon sehr schwer. Dazu kommt noch die Erziehungsfunktion der Alleinerziehenden. Alle Entscheidungen müssen alleine getroffen und vor sich selbst verantwortet werden.</p>
<p style="text-align: justify;">Die zusätzliche Belastung von vielen allein erziehenden Elternteilen ist es, die finanzielle Situation zu meistern. Oftmals kann aufgrund des Klein- oder Schulkindes nur eine Teilzeitstelle ausgeübt werden. Zahlt der zu Kindesunterhalt verpflichtete Elternteil keinen Unterhalt, kann nur in manchen Fällen der Unterhaltsvorschuss beantragt werden. Dieser Anspruch besteht nur, wenn das Alter des Kindes noch unter dem vollendeten zwölften Lebensjahr liegt. Sobald das Kind 12 Jahre alt ist, zahlt das Jugendamt Unterhaltsvorschusskasse nicht mehr. Hier kann denn nur noch Hartz IV beantragt werden.<span id="more-1186"></span></p>
<p style="text-align: justify;">Wird nun aus wirtschaftlichen Gründen ein Antrag auf <strong>Arbeitslosengeld II</strong> zur Aufstockung des Familieneinkommens gestellt, zählen alle Einnahmen mit. In diesem Fall wird das Einkommen aus angestellter Tätigkeit, das Kindergeld und der Unterhaltsvorschuss voll angerechnet. Berechnet wird das familiäre Grundeinkommen auf Grundlage des vorgegebenen <strong>Hartz IV- Satzes</strong>, d.h. je Person, Kind und Alter. Man spricht auch von dem gesetzlichen Existenzminimum.</p>
<p style="text-align: justify;">Manche <a href="http://www.allein-erziehen.info/" title="Community für Alleinerziehende" target="_blank" rel="nofollow" class="liexternal"><strong>Alleinerziehende</strong></a> können auch nur einen Antrag auf Wohngeld stellen. Dieser kann in manchen Fällen gleichermaßen oder sogar etwas höher ausfallen. Die Kriterien der Offenlegung sind von Amtswegen ziemlich gleich. Allerdings ist der Status für das persönliche Empfinden des Einzelnen zu berücksichtigen. Hinzu kommt, dass viele Sachbearbeiter oder Fallmanager diskriminierend mit den Hilfeempfängern umgehen. Dies geschieht keineswegs bei der Beantragung von <strong>Wohngeldzuschuss</strong>.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Ab wann kann nun die Hilfebedürftigkeit von Alleinerziehenden mit einem Kind vermieden werden?</strong> Der Bundestag hat hier ein Bruttoeinkommen von mindestens 1.516 Euro zugrunde gelegt. Je weiterem Kind, Alter des Kindes, Altersunterschied von kleinen zu großen Kindern erhöht sich das Bruttoeinkommen zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit entsprechend. Bei Beantragung von allen anderen staatlichen Zuschussleistungen wie Wohngeld, Kindergeld, <a href="http://www.geldvomstaat24.de/category/unterhalt/" title="Unterhalt" class="liinternal"><strong>Unterhaltsvorschuss</strong></a>, Kinderzuschlag kommt der Alleinerziehende oftmals umhin.</p>
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		<title>Antrag auf Gründungszuschuss oder Einstiegsgeld abgelehnt?</title>
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		<pubDate>Sat, 30 May 2009 08:25:16 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Michaela Muth</dc:creator>
				<category><![CDATA[Existenzgründer]]></category>
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		<category><![CDATA[qualifizierung]]></category>

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		<description><![CDATA[Viele Dinge sind zu beachten, wenn man sich auf den Weg zur Selbständigkeit befindet. Der richtige Umgang mit der Bundesagentur für Arbeit bzw. sonstigem Leistungsträger ist noch dazu sehr entscheidend. Als erstes muss eben die Hürde über den zuständigen Sachbearbeiter bzw. Fallmanager der Bundesagentur für Arbeit genommen werden. Möglichweise ist auch in speziellen Fällen ein [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Viele Dinge sind zu beachten, wenn man sich auf den Weg zur Selbständigkeit befindet. Der richtige Umgang mit der Bundesagentur für Arbeit bzw. sonstigem Leistungsträger ist noch dazu sehr entscheidend.</p>
<p style="text-align: justify;">Als erstes muss eben die Hürde über den zuständigen Sachbearbeiter bzw. Fallmanager der Bundesagentur für Arbeit genommen werden. Möglichweise ist auch in speziellen Fällen ein anderer Leistungsträger, Bereich Grundsicherung für Sie zuständig. Je nachdem, ob die Existenzgründung aus Arbeitslosengeld I / Gründungszuschuss oder aus Arbeitslosengeld II/ Hartz IV = Einstiegsgeld gestartet werden soll. Wichtig: Es handelt sich hier um eine Kannleistung der Arbeitsagentur und nicht um eine gesetzlich verankerte Pflichtleistung.<span id="more-1161"></span></p>
<p style="text-align: justify;">Das Wichtigste sollte generell sein, dass der Fallmanager nachhaltig erkennt, dass sie bestrebt sind Ihre <strong>Selbständigkeit </strong>unbedingt als Vollzeittätigkeit auszuführen. Unterstellt der Sachbearbeiter zusätzlich zu wenig fundierte Kenntnisse in der Branche und in allen kaufmännischen Belangen, dann weisen Sie nach, dass Sie bestrebt sind, diese zu erarbeiten. Vielleicht liegt Ihnen ja auch schon ein Zertifikat vor, das den Besuch eines Existenzgründerseminars dokumentiert. Auch ein Fachkurs zur Qualifizierung fehlender Fachkenntnisse in der auserwählten Branche kann einen weiteren Vorteil darstellen.</p>
<p style="text-align: justify;">Verläuft das Gespräch mit Ihrem zuständigen Sachbearbeiter oder Fallmanager dennoch negativ, bedeutet dies noch lange nicht, dass Sie aufgeben müssen. Bleiben Sie hartnäckig und verfolgen Sie Ihr Ziel nachhaltig. In vielen Fällen konnte dadurch eine staatlich finanzierte <a href="http://www.unternehmenshilfen.eu/gruendung/" title="Existenzgründung" target="_blank" rel="nofollow" class="liexternal"><strong>Existenzgründung</strong></a> geschaffen  werden, die später sogar weiteren Arbeitslosen einen Arbeitsplatz zur Verfügung stellte.</p>
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		<title>Sonderfälle führen zu Anspruch auf Hartz IV bei Studenten</title>
		<link>http://www.geldvomstaat24.de/2009/02/25/sonderfaelle-fuehren-zu-anspruch-auf-hartz-iv-bei-studenten/</link>
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		<pubDate>Wed, 25 Feb 2009 14:42:36 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Michaela Muth</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitslos / ALG]]></category>
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		<description><![CDATA[Ein Anspruch auf das Arbeitslosengeld II bzw. Hartz VI ist im Normalfall für Studenten ausgeschlossen. In den meisten Fällen beziehen Studenten Bafög oder erhalten Unterhalt durch die Eltern. Allerdings wird in besonderen Notlagen und Extremsituationen durch den Leistungsträger sehr stark unterschieden. Handelt es sich z.B. um einen Sonderfall, eine Studiumspause aus schwerwiegenden Gründen oder um [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Ein Anspruch auf das Arbeitslosengeld II bzw. Hartz VI ist im Normalfall für Studenten ausgeschlossen. In den meisten Fällen beziehen Studenten Bafög oder erhalten Unterhalt durch die Eltern.</p>
<p style="text-align: justify;">Allerdings wird in besonderen Notlagen und Extremsituationen durch den Leistungsträger sehr stark unterschieden. Handelt es sich z.B. um einen Sonderfall, eine Studiumspause aus schwerwiegenden Gründen oder  um  eine Beurlaubung vom Semester? Auch besondere Härten, wie eine Existenz bedrohende Notlage kann zu Hilfsbedürftigkeit führen. Ein Antrag auf Arbeitslosengeld II kann dann gestellt werden.<span id="more-964"></span></p>
<p style="text-align: justify;">Die Beurlaubung eines Studenten vom Studium schließt ihn nach den Richtlinien des <strong>Bafög-Gesetzes</strong> vom Bafögbezug aus. In dieser Zeit besteht der gesetzliche Anspruch, einen Antrag auf <strong>Arbeitslosengeld II</strong> stellen zu dürfen. Voraussetzung: Der Student steht dem Arbeitsmarkt zur Verfügung und kann mindestens mehr als drei Stunden am Tag arbeiten.</p>
<p style="text-align: justify;">Sobald ein Student aus schwerwiegenden gesundheitlichen Gründen das Studium abbrechen oder unterbrechen musste und dadurch nicht dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen kann, hat er das Anrecht auf <strong>Sozialhilfe</strong>. Sozialhilfe ist eine staatliche Grundsicherung, die auch alten bedürftigen Leuten zuerkannt wird.</p>
<p style="text-align: justify;">Haben Studenten ein Kind zu ernähren, können sie für dieses einen Antrag auf Sozialgeld nach dem Sozialgesetzbuch II stellen. <strong>Hartz IV </strong>steht Kindern von Studenteneltern zu und muss bewilligt werden, da die Kinder noch nicht die Fähigkeit besitzen, für sich selbst zu sorgen. <strong>Begründung:</strong> Die erwerbsfähigen Eltern studieren noch und können dadurch noch nicht selbst für das Kind sorgen.</p>
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		<title>Änderungen beim Kinderzuschlag zum 01.01.2009</title>
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		<pubDate>Thu, 05 Feb 2009 11:17:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Michaela Muth</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Aktuell zum 01.01.2009 wurde das Gesetz zum Kinderzuschlag geändert Bisher konnten Eltern mit geringem eigenem Einkommen den Kinderzuschlag für ihr Kind bis zum vollendeten 18. Lebensjahr und maximal für 36 Monate beziehen. Nun wurde die Bezugszeit des Kinderzuschlags verlängert. Künftig wird der Kinderzuschlag unbefristet gezahlt. Die Höhe des Kinderzuschlags liegt allerdings weiterhin bei maximal bis [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;"><strong>Aktuell zum 01.01.2009 wurde das Gesetz zum Kinderzuschlag geändert</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Bisher konnten Eltern mit geringem eigenem Einkommen den Kinderzuschlag für ihr Kind bis zum vollendeten 18. Lebensjahr und maximal für 36 Monate beziehen. Nun wurde die Bezugszeit des Kinderzuschlags verlängert. Künftig wird der Kinderzuschlag unbefristet gezahlt. Die Höhe des Kinderzuschlags liegt allerdings weiterhin bei maximal bis zu  140 Euro je Monat.</p>
<p style="text-align: justify;"><span id="more-878"></span></p>
<p style="text-align: justify;">Begünstigt sind nun auch Eltern von volljährigen Kindern, die noch bis zum vollendeten 25. Lebensjahr im Elternhaus wohnen. Wichtigste Grundvoraussetzung hierfür: Eltern von erwachsenen Kindern müssen noch Anspruch auf <a href="category/kindergeld" title="Kindergeld" class="liinternal"><a title="Kindergeld" href="http://www.geldvomstaat24.de/category/kindergeld"><strong>Kindergeld</strong></a><strong> </strong></a>haben, um in den Genuss des staatlichen, nicht rückzahlbaren Zuschusses zu kommen. Ist der Kinderzuschlag dann erteilt, wird dieser für den Zeitraum der Kindergeldbewilligung geleistet.</p>
<p style="text-align: justify;">Grundlage für den Anspruch auf Kinderzuschlag ist, dass Eltern nachweisbar ein eigenes Einkommen haben. Dieses muss zwingend für die eigene Person ausreichend sein, um die monatliche Miete zuzüglich der Nebenkosten und den normalen Bedarf zu decken. Der Bedarf für die Kinder ist hiervon ausgenommen, denn dieser könnte ja somit über den Kinderzuschlag gedeckt werden.</p>
<p style="text-align: justify;">Wie kann ich die Mindest-Einkommensgrenze für Eltern errechnen? Hat nun eine vierköpfige Familie eine monatliche Warmmiete für eine angemessene Wohnung in Höhe von 720 Euro zu leisten, werden davon 70 Prozent der Warmmiete auf die Eltern umgelegt. Vater und Mutter werden nun ca. 504 Euro der monatlichen Miete angerechnet. Weiterhin wird die gesetzliche Regelleistung bei <strong>Arbeitslosengeld II</strong> von pro Person 312 Euro hinzugerechnet. Somit liegt das elterliche Mindesteinkommen bei 1.128 Euro.</p>
<p style="text-align: justify;">Nach welchen Kriterien setzt sich die Höchst-Einkommensgrenze zusammen? Liegt das errechnete elterliche Mindesteinkommen nun bei 1.128 Euro, werden nun je Kind noch 140 Euro Kindzuschlag hinzugerechnet. Somit ergibt sich für diese vierköpfige Familie ein Höchsteinkommen von 1.408 Euro.</p>
<p style="text-align: justify;">Folgende Gründe können zur Ablehnung des Antrags führen: Wenn bei Zahlung des Kinderzuschlags nicht genügend Gesamt-Familieneinkommen vorliegen würde und dennoch für das Kind Arbeitslosengeld II beantragt werden müsste. Ebenso, wenn die Eltern oder der Elternteil die Höchst-Einkommensgrenze zum Kinderzuschlag erreicht haben. Neu: Empfänger von Arbeitslosengeld II und <strong>Sozialhilfe</strong> sind als Anspruchsberechtigte davon ausgenommen.</p>
<p style="text-align: justify;">Auch die eigenen Einkünfte des Kindes sind von wichtiger Bedeutung. Erhält das Kind durch den getrennt lebenden Elternteil eine monatliche Zahlung von <strong>Kindesunterhalt</strong>, wird dies in die Berechnung des Kinderzuschlags mit einbezogen. Haben die Eltern Wohngeld beantragt, wird auch das anteilige auf das Kind entfallende Wohngeld als Einkommen des Kindes angerechnet. Bezieht ein allein erziehender Elternteil <a href="http://www.geldvomstaat24.de/category/unterhalt" title="Unterhalt" class="liinternal"><strong>Unterhaltsvorschuss</strong></a> durch das Jugendamt, zählt dies auch als Einkommen des Kindes mit. Verdienen die Eltern gemeinsam nur ein klein wenig über der Mindesteinkommensgrenze, wird dieses Einkommen darüber hinaus auf den Auszahlbetrag des Kinderzuschlags angerechnet.</p>
<p style="text-align: justify;">Weiterhin wurde im neuen Gesetz zum Kinderzuschlag ein neues <strong>Wahlrecht</strong> eingeführt. Eltern können nun durch das neue Wahlrecht selbst entscheiden, ob sie nun den Kinderzuschlag oder Leistungen zur Grundsicherung Ihres Kindes in Anspruch nehmen wollen. Von diesem neuen Wahlrecht sind besonders <strong><a href="http://www.geldvomstaat24.de/category/alleinerziehend" title="Alleinerziehend" class="liinternal">Alleinerziehende</a> </strong>betroffen, da diese beim Bezug von Arbeitslosengeld II einen gesetzlichen Anspruch auf den zusätzlichen Zuschuss für Alleinerziehende haben.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Tipp:</strong> Empfänger von Wohngeld können auch zusätzlich einen Antrag auf Kinderzuschlag stellen. Dies natürlich nur, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen.</p>
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		</item>
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		<title>Jährliche Schulbeihilfe wird verdoppelt</title>
		<link>http://www.geldvomstaat24.de/2008/07/10/jaehrliche-schulbeihilfe-wird-verdoppelt/</link>
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		<pubDate>Thu, 10 Jul 2008 10:31:14 +0000</pubDate>
		<dc:creator>service</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitslos / ALG]]></category>
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		<description><![CDATA[Familienentlastung durch Verdoppelung der jährlichen Schulbeihilfe Alg II-Empfänger haben gute Chancen die Kosten für Schulbücher, Schulranzen, Schulmaterialen für Ihre Kinder zumindest anteilig übernommen zu bekommen. Familien erhalten deshalb ab dem neuen Schuljahr 100 Euro Schulbeihilfe je Schulkind. Bisher gab es eine Schulbeihilfe in Höhe von 50 Euro jährlich. Da dieser Betrag extrem niedrig angesetzt ist [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Familienentlastung durch Verdoppelung der jährlichen Schulbeihilfe</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Alg II-Empfänger haben gute Chancen die Kosten für Schulbücher, Schulranzen, Schulmaterialen für Ihre Kinder zumindest anteilig übernommen zu bekommen. Familien erhalten deshalb ab dem neuen Schuljahr 100 Euro Schulbeihilfe je Schulkind. <span id="more-251"></span></p>
<p style="text-align: justify;">Bisher gab es eine Schulbeihilfe in Höhe von 50 Euro jährlich. Da dieser Betrag extrem niedrig angesetzt ist und die Schulkosten stets in die Höhe schnellen, wurde jetzt die Schulbeihilfe auf jährlich 100 Euro angehoben. In manchen Sonderfällen besteht sogar die Möglichkeit der vollständigen <strong>Kostenübernahme</strong>.</p>
<p style="text-align: justify;">Damit der Antrag auch kurzfristig bearbeitet wird und die zuständigen Sachbearbeiter nicht aufgrund Überlastung mehrere Wochen benötigen, sollte der Antrag schon jetzt vor Beginn des Schuljahres gestellt werden. In den meisten Fällen geben die Klassenlehrer dem Schüler eine Liste der erforderlichen <strong>Schulmaterialien</strong> für das kommende Schuljahr vorab mit nach Hause. In diesem Fall kann eine Kostenschätzung erstellt und mit einer Kopie der geforderten Schulmaterialen eingereicht werden. In manchen Bundesländern werden die Anträge auf Schulbeihilfe auch erst auf Grundlage der eingereichten Quittungsbelege bearbeitet.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Bitte beachten:</strong> Dieser Antrag sollte nicht bei der Agentur für Arbeit, sondern beim <strong>Sozialamt </strong>beantragt werden.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Gesetzliche Pflegeversicherung deckt zukünftige Heimkosten nicht ab</title>
		<link>http://www.geldvomstaat24.de/2008/07/09/gesetzliche-pflegeversicherung-deckt-zukuenftige-heimkosten-nicht-ab/</link>
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		<pubDate>Wed, 09 Jul 2008 06:52:23 +0000</pubDate>
		<dc:creator>service</dc:creator>
				<category><![CDATA[Grundsicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Pflegeversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[heimunterbringungskosten]]></category>
		<category><![CDATA[pflegestufe]]></category>
		<category><![CDATA[private pflegeversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[wohnkosten]]></category>

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		<description><![CDATA[Gesetzliche Pflegeversicherung keine Vollkaskoabsicherung für die Heimkosten Der Staat verkauft die gesetzliche Pflegeversicherung als eine Art Vollkaskoabsicherung fürs Alter. Aber ist dem wirklich so? Stehen Heimunterbringungskosten für einen Elternteil an, kann es sehr teuer werden. Die reinen Wohnkosten bei Heimunterbringung liegen bei derzeit 578 Euro. Zusätzlich kommen noch die Kosten für stationäre Pflege, die sich [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;"><strong>Gesetzliche Pflegeversicherung keine Vollkaskoabsicherung für die Heimkosten</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Der Staat verkauft die gesetzliche Pflegeversicherung als eine Art Vollkaskoabsicherung fürs Alter. Aber ist dem wirklich so?</p>
<p style="text-align: justify;">Stehen Heimunterbringungskosten für einen Elternteil an, kann es sehr teuer werden.  Die reinen Wohnkosten bei Heimunterbringung liegen bei derzeit 578 Euro. Zusätzlich kommen noch die Kosten für stationäre Pflege, die sich derzeit aktuell wie folgt belaufen:<span id="more-249"></span></p>
<p>Pflegestufe 1  ca.  1.854 Euro<br />
Pflegestufe 2  ca.  2.280 Euro<br />
Pflegestufe 3  ca.  2.706 Euro</p>
<p style="text-align: justify;">Dies sind weitaus höhere Kosten, als die gesetzliche Pflegeversicherung je <strong>Pflegestufe</strong> irgendwann auszahlt. Deshalb sollte sich ein jeder schon jetzt darüber Gedanken machen und über eine private Pflegeversicherung nachdenken. Im Ernstfall kann dies sonst eine sehr teure Angelegenheit für die Angehörigen, in den meisten Fällen für die Kinder werden. Diese müssen dann so weit als möglich den fehlenden Differenzbetrag zur Pflegeversicherung übernehmen.</p>
<p style="text-align: justify;">Hat der Pflegebedürftige selbst Wohneigentum oder sonstige Werte, müssen diese gegebenenfalls verkauft und Barmittel aufgebraucht werden. Danach kann ein Antrag beim Staat gestellt werden, der über die Sozialhilfe bzw. die <strong>Grundsicherung</strong> hin dann die Kosten übernimmt. In manchen Fällen besteht auch die Möglichkeit auf einen Beihilfeantrag, jedoch werden die Fälle sehr individuell gehandhabt.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>TIPP:</strong> Wollen Sie sicher gehen, dass Sie im Alter Ihre Kosten decken können, dann sorgen Sie mit  einer &#8220;<strong> <a href="http://www.versicherung-vergleiche.de/private_krankenversicherung/leistungen_pvn.htm" title="Private Pflegeversicherung" target="_blank" class="liexternal">privaten Pflegeversicherung </a>&#8220;</strong> vor.<br />
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]]></content:encoded>
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		</item>
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		<title>Staatliche Beihilfe bei mehrtägiger Klassenfahrt erhalten</title>
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		<pubDate>Fri, 04 Jul 2008 10:51:43 +0000</pubDate>
		<dc:creator>service</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitslos / ALG]]></category>
		<category><![CDATA[Beihilfen]]></category>
		<category><![CDATA[Grundsicherung]]></category>
		<category><![CDATA[ALG II]]></category>
		<category><![CDATA[arge]]></category>
		<category><![CDATA[AZ: S 10 AS 24/07]]></category>
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		<category><![CDATA[extraantrag einmalige beihilfe]]></category>
		<category><![CDATA[familie]]></category>
		<category><![CDATA[klassenausflug]]></category>
		<category><![CDATA[sozialgericht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Staat zahlt mehrtägigen Aufenthalt im Schullandheim Kinder kosten viel Geld. Viele Zusatzkosten entstehen, sobald ein Kind in die Schule kommt, Tagesausflüge oder gar mehrtätige Klassenausflüge anstehen. Hartz IV-Empfänger können nun aufatmen. Die ARGE muss auf richterliche Entscheidung hin diverse einmalig entstehenden Schulkosten, wie z.B. für Klassenausflüge voll übernehmen. Wer bedingt durch Arbeitslosigkeit in Arbeitslosengeld [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Der Staat zahlt mehrtägigen Aufenthalt im Schullandheim</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Kinder kosten viel Geld. Viele Zusatzkosten entstehen, sobald ein Kind in die Schule kommt, Tagesausflüge oder gar mehrtätige Klassenausflüge anstehen. Hartz IV-Empfänger können nun aufatmen. Die ARGE muss auf richterliche Entscheidung hin diverse einmalig entstehenden Schulkosten, wie z.B. für Klassenausflüge voll übernehmen.<span id="more-244"></span></p>
<p style="text-align: justify;">Wer bedingt durch Arbeitslosigkeit in Arbeitslosengeld II gerutscht ist, weiß dass alle Mehrausgaben eine sehr hohe Zusatzbelastung bedeuten. Hat ein Hartz IV-Empfänger nun auch noch eine Familie zu versorgen, wird das monatliche Haushaltsbudget um Sonderleistungen für Tagesausflüge in der Schule noch deutlich weiter reduziert. Sobald dann noch ein über mehrere Tage andauernder <strong>Klassenausflug</strong> auf dem Terminplan der Schule steht, droht das Ganze komplett zu kippen.</p>
<p style="text-align: justify;">In diesem Fall besteht die Möglichkeit, bei der für Sie zuständigen Bundesagentur für Arbeit oder einem sonstigen Leistungsträger einen <strong>Extraantrag auf &#8220;einmalige Beihilfe&#8221;</strong> zu stellen. Diese Antragstellung steht allen Bedürftigen zu und darf in diesem Fall auch nicht abgelehnt werden. Der Antrag ist in vollem Unfall von der Agentur für Arbeit zu bewilligen.</p>
<p style="text-align: justify;">Das Sozialgericht in Detmold hat im Beschluss unter <strong>AZ: S 10 AS 24/07 </strong>festgelegt, dass einem Hartz IV-Empfänger die Leistungen für eine mehrtätige Klassenfahrt auf Antrag hin als einmalige Leistung zu gewähren sind.</p>
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		<title>Wohngemeinschaft &#8211; Bedarfsgemeinschaft. Wo liegt der Unterschied?</title>
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		<pubDate>Tue, 24 Jun 2008 10:51:13 +0000</pubDate>
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				<category><![CDATA[Arbeitslos / ALG]]></category>
		<category><![CDATA[Grundsicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitslosengeld]]></category>
		<category><![CDATA[arbeitslosengeld ii]]></category>
		<category><![CDATA[arge]]></category>
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		<category><![CDATA[bundessozialgericht]]></category>
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		<category><![CDATA[widerspruch]]></category>
		<category><![CDATA[wohngemeinschaft]]></category>

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		<description><![CDATA[Kein Hartz IV &#8211; Abzug für Personen, die in einer Wohngemeinschaft miteinander leben Mann und Frau bilden eine Wohngemeinschaft. Ab wann geht die Bundesagentur für Arbeit oder ein sonstiger zuständiger Leistungsträger von einer Bedarfsgemeinschaft aus oder wie kann man hier entgegenwirken? Wer aus Kostengründen vorzieht in eine Wohngemeinschaft zu ziehen, sollte dies gründlich durchdenken. Denn [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;"><strong>Kein Hartz IV &#8211; Abzug für Personen, die in einer Wohngemeinschaft miteinander leben</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Mann und Frau bilden eine Wohngemeinschaft. Ab wann geht die Bundesagentur für Arbeit oder ein sonstiger zuständiger Leistungsträger von einer Bedarfsgemeinschaft aus oder wie kann man hier entgegenwirken?<span id="more-239"></span></p>
<p style="text-align: justify;">Wer aus Kostengründen vorzieht in eine Wohngemeinschaft zu ziehen, sollte dies gründlich durchdenken. Denn ziehen ein Mann und eine Frau zusammen und ist einer der beiden Hartz IV-Empfänger, wird dabei gerne von einer <strong>Bedarfsgemeinschaft</strong> ausgegangen. In diesem Fall streicht die ARGE im Schnitt bis zu 20 Prozent der Leistungen ein. In manchen Fällen wird sogar sehr viel mehr von der zustehenden <strong>Grundsicherung</strong> einbehalten.</p>
<p style="text-align: justify;">Sind die beiden Personen jedoch nachweislich kein Paar und leben tatsächlich nur als Wohngemeinschaft zusammen, ist die Bundesagentur für Arbeit verpflichtet den korrekten Bedarfsatz ohne Abzug zu leisten. Hier sollte der Arbeitslosengeld II &#8211; Empfänger auf sein Recht bestehen und gegebenenfalls Widerspruch einlegen. Hartz IV- Empfängern darf das Arbeitslosengeld II in diesem Fall generell nicht gekürzt werden!</p>
<p style="text-align: justify;">Dies geht aus einem Urteil des Bundessozialgerichtes hervor. Aus diesem Urteil ist klar zu ersehen, dass hier ein Fehler vorliegt. Wichtig: In den Gesetzen der Arbeitsmarktreform gibt es den Begriff <strong>Wohngemeinschaft</strong> nicht, so dass generell von einer Bedarfsgemeinschaft ausgegangen werden muss. Somit sind generell die Berechnungen von Wohngemeinschaften fehlerhaft und müssen angefochten werden, wenn der volle Bedarfsatz vom Leistungsträger ausgezahlt werden soll.</p>
<p style="text-align: justify;">Ebenso gibt es auch Paare, die ohne Trauschein zusammen leben und dennoch keine wirtschaftliche Zusammengehörigkeit haben. Jeder bestreitet seinen Lebensunterhalt durch eigenes Einkommen, ohne auf Kosten des anderen zu leben. Dies in vielen Fällen auch dann, wenn der eine Partner zum Hartz IV-Empfänger wurde und über sehr wenig Geld verfügt. Oft hat auch der Lebenspartner etliche Verpflichtungen, wie Unterhaltszahlungen an Kinder oder Ex-Ehegatten, Schuldenrückzahlungen oder sonstiges zu leisten. Auch haben diese Partner in aller Regel getrennte Konten, ohne dass der eine Zugriff auf das Konto des anderen hat.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Tipp:</strong> Überprüfen Sie generell Ihren Arbeitslosengeld II &#8211; Bescheid auf Richtigkeit. Legen Sie innerhalb der  gesetzlichen Frist Ihren <strong>Widerspruch</strong> ein.</p>
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		<title>Kindesunterhalt wird mit Grundsicherung verrechnet</title>
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		<pubDate>Wed, 26 Mar 2008 09:10:21 +0000</pubDate>
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				<category><![CDATA[Alleinerziehend]]></category>
		<category><![CDATA[Grundsicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Unterhalt]]></category>
		<category><![CDATA[alg]]></category>
		<category><![CDATA[einkommen]]></category>
		<category><![CDATA[hartz iv]]></category>
		<category><![CDATA[Kindergeld]]></category>
		<category><![CDATA[kindesunterhalt]]></category>
		<category><![CDATA[staat]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Staat zieht erhöhten Kindesunterhalt ein und das begünstigte Kind geht leer aus. In seltenen Fällen gibt es auch unterhaltspflichtige Väter, die einen erhöhten Kindesunterhalt an den allein erziehenden Elternteil zahlen. Allerdings sollte hierbei unbedingt daran gedacht werden, dass dieses überschüssige Geld nicht zum Wohle des Kindes beiträgt, wenn die Mutter derzeit als ALG-II- Empfängerin [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Der Staat zieht erhöhten Kindesunterhalt ein und das begünstigte Kind geht leer aus.</strong></p>
<p align="justify">In seltenen Fällen gibt es auch unterhaltspflichtige Väter, die einen erhöhten Kindesunterhalt an den allein erziehenden Elternteil zahlen. Allerdings sollte hierbei unbedingt daran gedacht werden, dass dieses überschüssige Geld nicht zum Wohle des Kindes beiträgt, wenn die Mutter derzeit als ALG-II- Empfängerin  gemeldet ist.</p>
<p align="justify">In diesem Fall dient der erhöhte Kindesunterhalt zur zusätzlichen Versorgung der Mutter. Ein erhöhter Kindesunterhalt muss für die Mutter dann selbst verwendet werden, wenn diese als ALG II-Empfänger gemeldet ist. So muss der Leistungsträger weniger zahlen.<span id="more-189"></span></p>
<p align="justify">Offiziell wird zwar eine korrekte Berechnung der <strong>Grundsicherung</strong> mit dem entsprechenden Hartz IV-Satz von 347 Euro für die Mutter als Haushaltsvorstand angesetzt. Zusätzlich werden ihr sogar noch ein <strong>Alleinerziehenden Zuschuss</strong> dazugerechnet. Danach erfolgt der ALG II -Bedarfsatz für das Kind plus die Miete und anfallenden Nebenkosten.</p>
<p align="justify">Aber nun kommt der Punkt, an dem die erhöhte <strong>Unterhaltszahlung</strong> zum Nachteil des Kindes durch das Amt ausgelegt wird. Denn nun werden der Kindesunterhalt und das <strong>Kindergeld</strong> als Einkommen gerechnet und von der zuvor errechneten gesamten Grundsicherung abgezogen. In diesem Fall zahlt der Staat monatlich weniger an die Mutter aus. Der gut gemeinte erhöhte Unterhalt, der dem Kindeswohl dienen sollte, wird vom Leistungsträger abgezogen.</p>
<p align="justify">Darüber sollte der Kindesvater bei der Zahlung des Kindesunterhaltes nachdenken. Denn letztendlich profitiert nicht das Kind, sondern der Staat von einer höheren Unterhaltszahlung.</p>
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