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20.09.07     Kürzungen der Rente bei Pensionszahlung
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Waren Sie bisher jahrelang im Beamtenverhältnis beschäftigt und freuen sich nun auf Ihre Pension? Dann könnte diese Information sehr wichtig für Sie sein, denn wenn Sie zuvor in einem Angestelltenverhältnis beschäftigt waren, hier Beiträge in die Rentenversicherung einbezahlt haben, müssen Sie mit Abschlägen rechnen.

Wichtig ist zu wissen, dass Zeiten im Beamten- und Angestelltenverhältnis nie zusammen gerechnet werden, d.h. wenn Sie beide Zahlungen erhalten, bekommen Sie die Pension nur bis zu einer gewissen Höhe ausgezahlt. Generell wird im Zweifelsfalle die Pension und nicht die Rente gekürzt, die nach § 55 Beamtenversorgungsgesetz gezahlt werden würde.

In diesem vorliegenden Fall würde die Pension zum Ruhen gebracht, wenn die Obergrenze überschritten ist. Allerdings gibt es keine offizielle Obergrenze als Richtlinie, da diese von Fall zu Fall individuell berechnet werden muss.
Nicht angerechnet werden: Renten die auf freiwilliger Basis eingezahlt wurden. Anrechnungsfreiheit von 40% der Brutto-Rente gilt, wenn das Beamtenverhältnis bereits vor dem 01.01.1966 abgeschlossen wurde.
Eine fiktive Obergrenze wird wie folgt berechnet:
Der Beamte wird mit einer ruhegehaltsfähigen Dienstzeit ab dem vollendeten 17. Lebensjahr eingestuft. Daraufhin wird bis zum tatsächlichen Ruhestand die Rente im voraus berechnet. So entsteht der fiktiv angenommene Rententeil, dieser denn aber mit den tatsächlichen ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen ermittelt wird. Das Endgrundgehalt der jeweiligen Versorgungsgruppe des Beamten wird hier zu Grunde gelegt. Wer nun als Versorgungsempfänger bereits die Höchstpension bezieht, erhält identisch zur Obergrenze seine Pension.

Angerechnet auf die Pension werden: Alle gesetzlichen Renten und die Alters- und Hinterbliebenenrente für Angehörige des öffentlichen Dienstes, sowie Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie Leistungen aus einer berufsständigen Versorgungseinrichtung oder aus einer befreienden Lebensversicherung. Hierbei muss der Arbeitgeber mindestens die Hälfte eingezahlt haben.