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	<description>Informationen zu nicht rückzahlbaren staatlichen Geldern</description>
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		<title>Meister-BAföG trotz Schulden erhalten</title>
		<link>http://www.geldvomstaat24.de/2009/11/08/meister-bafoeg-trotz-schulden-erhalten/</link>
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		<pubDate>Sun, 08 Nov 2009 09:54:54 +0000</pubDate>
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				<category><![CDATA[Existenzgründer]]></category>
		<category><![CDATA[Meister - BAföG]]></category>
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		<category><![CDATA[förderung]]></category>
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		<description><![CDATA[Viele Menschen würden gerne eine Weiter- bzw. Fortbildung anstreben, aber haben Bedenken, da sie sich bereits in der Vergangenheit erheblich verschuldet haben. Manche davon stehen gar kurz vor der Privatinsolvenz. In diesen schwierigen Situationen glaubt der eine oder andere, kein Anrecht mehr auf staatliche Unterstützung zu haben.
Viele Fragen treten auf, wie beispielsweise: Besteht für hoch [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Viele Menschen würden gerne eine Weiter- bzw. Fortbildung anstreben, aber haben Bedenken, da sie sich bereits in der Vergangenheit erheblich verschuldet haben. Manche davon stehen gar kurz vor der Privatinsolvenz. In diesen schwierigen Situationen glaubt der eine oder andere, kein Anrecht mehr auf staatliche Unterstützung zu haben.<span id="more-1558"></span></p>
<p style="text-align: justify;">Viele Fragen treten auf, wie beispielsweise: Besteht für hoch verschuldete Menschen generell noch die Chance einen Antrag auf Meister-BAföG zu stellen oder ist diese Personengruppe komplett ausgeschlossen? Erhalte ich in meiner wirtschaftlich schwierigen Situation dennoch staatlich Förderung, zumindest  in Form des nicht rückzahlbaren Zuschusses für mich und/oder meine Kinder aus dem Meister-BAföG? Besteht die Chance dennoch ein staatliches Darlehen für die Lehrgangsgebühren angelehnt an das Ausbildungsfortbildungsförderungsgesetz zu erhalten?</p>
<p style="text-align: justify;">Durch ein Zusatzblatt des <strong>BAföG-Amtes </strong>wird die Auflistung der Schulden gefordert. Schädlich ist diese ehrliche Angabe bisher nicht gewesen, da dem Antragsteller aus diesem Grunde die staatliche Förderung nicht verwehrt werden durfte. Die wichtigste Grundlage, um ein Anrecht auf Meister-BAföG zu erhalten, ist eine &#8220;förderfähige Ausbildung bzw. Weiterbildung&#8221; anzustreben. Ist die Aus- bzw. Weiterbildung denn als förderfähig anerkannt, steht in aller Regel dem Meister-BAföG nichts mehr im Wege.</p>
<p style="text-align: justify;">Das Ausbildungsfortbildungsförderungsgesetzes verfolgt das Ziel, Fortbildungswillige an beruflichen Weiterbildungen finanziell zu unterstützen. Gleichzeitig sollen die Teilnehmer der Lehrgänge so zu Existenzgründungen ermutigt werden. Bedingt dadurch können auch wieder zukunftsträchtige Innovationen durch <a title="Existenzgründer" href="http://www.geldvomstaat24.de/category/existenzgruender"><strong>Existenzgründer</strong></a> auf den Markt gebracht werden. Einzige Voraussetzung: Die Förderung ist an bestimmte persönliche, zeitliche und qualitative Anforderungen geknüpft.</p>
<p><strong>Tipp: </strong>Prüfen Sie Ihre Weiterbildungs- und Fördermöglichkeiten. Es lohnt sich!</p>
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		<title>Wer erhält wirklich die geplante Kindergelderhöhung zum 01.01.2010</title>
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		<pubDate>Thu, 29 Oct 2009 16:27:12 +0000</pubDate>
		<dc:creator>service</dc:creator>
				<category><![CDATA[Kindergeld]]></category>
		<category><![CDATA[alleinerziehende]]></category>
		<category><![CDATA[arbeitslosengeld ii]]></category>
		<category><![CDATA[Unterhalt]]></category>
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		<description><![CDATA[Die schwarz-gelbe Koalition verhandelt derzeit über die Erhöhung des Kindergeldes zum 01.01.2010. Aber wer hat tatsächlich einen Nutzen davon? Derzeit leben etwa eine Million Kinder an der Armutsgrenze. Deren Eltern beziehen oftmals Arbeitslosengeld II und haben letztendlich von einer Erhöhung kein Mehrgeld auf dem Konto. Letztlich wird die Erhöhung vom Hartz IV-Regelsatz abgezogen, so dass [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Die schwarz-gelbe Koalition verhandelt derzeit über die Erhöhung des Kindergeldes zum 01.01.2010. Aber wer hat tatsächlich einen Nutzen davon? Derzeit leben etwa eine Million Kinder an der Armutsgrenze. Deren Eltern beziehen oftmals Arbeitslosengeld II und haben letztendlich von einer Erhöhung kein Mehrgeld auf dem Konto. Letztlich wird die Erhöhung vom Hartz IV-Regelsatz abgezogen, so dass diese geplante Kindergelderhöhung nur eine Umverteilung unter den jeweiligen Ämtern ist.<span id="more-1546"></span></p>
<p style="text-align: justify;">Ebenso betroffen sind Alleinerziehende, denn der zu <a title="Unterhalt" href="/category/unterhalt"><strong>Unterhalt</strong></a> verpflichtete Elternteil darf den halben Erhöhungsbetrag vom monatlichen Kindesunterhalt abziehen. Somit bleiben im Ergebnis keine geplanten 20 Euro Kindergelderhöhung bei einem allein erziehenden Elternteil, sondern tatsächlich nur 10 Euro.</p>
<p style="text-align: justify;">Vom Abzug ebenso betroffen sind <a title="Alleinerziehende" href="/category/alleinerziehend"><strong>Alleinerziehende</strong></a>, deren Ex-Partner keinen Kindesunterhalt leistet und diese von der Unterhaltsvorschusskasse den gesetzlichen Unterhaltsvorschuss erhalten. In diesem Fall wird der Unterhaltsvorschuss um das erhöhte Kindergeld gekürzt. Derzeit erhalten Kinder zwischen 0 bis 5 Jahren 117 Euro und von 6 bis 11 Jahren 158 Euro monatlich. Künftig wird dann die Unterhaltsvorschusskasse jeweils 20 Euro abziehen, so dass nur noch 97 Euro für die erste Altersstufe und 138 Euro ab dem vollendeten sechsten Lebenjahr geleistet werden.</p>
<p style="text-align: justify;">Unter dem Strich erhalten Alleinerziehende sowie Arbeitslosengeld II-Empfänger kein Mehrgeld. Die sozialschwachen Personengruppen, denen das erhöhte Kindergeld gut tun würde, gehen leer aus. Für die Betroffenen bleibt die Hoffnung, dass unsere Politiker irgendwann einsichtig werden und Kindergeld nicht mehr als Einkommen angesehen wird, somit der Abzug entfällt.</p>
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		<title>Wer erhält die Ausgleichspauschale für Gehörlose?</title>
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		<pubDate>Wed, 28 Oct 2009 10:23:35 +0000</pubDate>
		<dc:creator>service</dc:creator>
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		<category><![CDATA[landespflegegeldgesetz]]></category>
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		<description><![CDATA[Innerhalb Deutschland wird das Gehörlosengeld sehr unterschiedlich behandelt. Hier kann man klar erkennen wir leben Land im Land. In manchen Bundesländern wird Gehörlosengeld bzw. eine Ausgleichspauschale an Gehörlose ausgezahlt. In wiederum anderen Ländern wird das Gehörlosengeld als eine freiwillige Leistung des Bundeslandes nach dem Landespflegegesetz bezeichnet. Um etwas Klarheit in das Thema Gehörlosengeld zu bringen, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Innerhalb Deutschland wird das Gehörlosengeld sehr unterschiedlich behandelt. Hier kann man klar erkennen wir leben Land im Land. In manchen Bundesländern wird Gehörlosengeld bzw. eine Ausgleichspauschale an Gehörlose ausgezahlt. In wiederum anderen Ländern wird das Gehörlosengeld als eine freiwillige Leistung des Bundeslandes nach dem Landespflegegesetz bezeichnet. Um etwas Klarheit in das Thema Gehörlosengeld zu bringen, hierzu eine nähere Erläuterung. Diese spiegelt den aktuellen Stand zum Gehörlosengeld vom Februar 2009 wieder.<span id="more-1530"></span></p>
<p style="text-align: justify;">In den Bundesländern <strong>Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Schleswig-Holstein </strong>und<strong> Thüringen</strong> wird das Gehörlosengeld bzw. eine Ausgleichspauschale  nicht gezahlt.</p>
<p style="text-align: justify;">Im Land <strong>Berlin </strong>wird Gehörlosengeld in Höhe von 118,93 Euro durch das Landespflegegeldgesetz geleistet. Hierzu muss der Gehörlose vor dem vollendeten 7. Lebensjahr taub geworden sein. Zuständigkeit haben die jeweiligen Sozial- bzw. Jugendämter des Bezirkes in dem der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz hat. Ebenso gibt es spezielle Anträge für das Landespflegegeld.</p>
<p style="text-align: justify;">Weiterhin ist das Landespflegegeld an das Blindengeld und die jährlichen Rentenerhöhungen gebunden. Werden diese beiden Positionen erhöht, erfolgt auch eine Erhöhung des Gehörlosengeldes. Wer blind und taub ist erhält Blinden- und Gehörlosengeld als Kombination.</p>
<p style="text-align: justify;">Bei Taubblinden werden die Pflegestufen zur Ermittlung des tatsächlichen Landespflegegeldes für Taubblinde als Grundlage herangezogen. Bei einem Daueraufenthalt in einem Pflegeheim erhalten Gehörlose nur den halben Satz des Gehörlosengeldes in Höhe von € 59,47. Wichtig: Ein längerer Aufenthalt im Krankenhaus führt nicht zu einer Reduzierung des Gehörlosengeldes!</p>
<p style="text-align: justify;">Gesamt gesehen lohnt es sich, im Bezirk <strong>Berlin </strong>die aktuellen Unterlagen und Informationen zum Gehörlosengeld anzufordern, da finanzielle Unterstützung des Landes Berlin geboten ist.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Bremen</strong> zahlt zwar kein Gehörlosengeld, jedoch besteht die Möglichkeit einen Antrag auf Kostenübernahme bei Dolmetschereinsätzen (Anwalt, Notar, kirchliche Anlässe usw.) zu stellen.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Brandenburg</strong> leistet durch das Landespflegegeldgesetz monatlich 82  Euro an den Gehörlosen. Dies ist eine freiwillige Leistung des Landes Brandenburg. Antragstellung erfolgt bei der Stadt oder des Landkreises des zuständigen Hauptwohnsitzes des Antragstellers. Hilfestellung bei der Antragstellung erfolgt durch den Landesverband der Gehörlosen in Brandenburg oder der jeweiligen Beratungsstellen für Gehörlose im Land Brandenburg.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Nordrhein-Westfalen</strong> zahlt monatlich 77 Euro Gehörlosengeld. Der Antrag kann bei den Behörden, der Abteilung Sozialhilfe/Eingliederung gestellt werden und wird dann an die Landesverbände Rheinland und Westfalen-Lippe weitergeleitet. Allerdings kann der Gehörlosenantrag auch direkt beim jeweiligen Landesverband gestellt werden. Letztendlich wird dann der Landesverband zur Bewilligungsbehörde.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Sachsen</strong> zahlt an Gehörlose monatlich 103 Euro aus. Der Antrag kann hierfür beim Amt für Familie und Soziales des Landes Sachsen gestellt werden.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Sachsen-Anhalt</strong> zahlt an Gehörlose als Ausgleich für Mehraufwendungen monatlich 41 Euro. Bedingung: Der Wohnsitz des Antragstellers muss verbindlich im Land Sachsen-Anhalt sein. Die Zuständigkeit für die Antragstellung obliegt dem Landesverwaltungsamt in Sachsen-Anhalt. Weitere Rechtsgrundlage für das Blinden- und Gehörlosengeld ist das Gesetz vom 19.06.92 nach (LBliGG), sowie das Bundessozialhilfegesetz (BSHG).</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Tipp:</strong> Fragen Sie generell bei Ihrem zuständigen Sozialamt, Landesverband oder der zuständigen Beratungsstelle für Gehörlose Ihres jeweiligen Bundeslandes nach, da sich von Zeit zu Zeit die Gesetze ändern. Wer heute eine solche soziale Leistung erhält, kann durch Reformierungen oder durch politische Veränderungen von Streichungen betroffen sein.</p>
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		<title>Ausbildung zu Ende und keine Übernahme in Sicht?</title>
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		<pubDate>Sun, 30 Aug 2009 10:19:35 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Michaela Muth</dc:creator>
				<category><![CDATA[Kindergeld]]></category>
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		<description><![CDATA[Der Kindergeldanspruch endet generell mit dem Ende der Ausbildung! Im Vorfeld wird durch die Kindergeldkasse bei den Eltern des volljährigen Kindes der Ausbildungsvertrag in Kopie, sowie ein Lohnnachweis des Arbeitgebers zu Beginn des Ausbildungsverhältnisses angefordert. Somit wird dann das Kindergeld bis zum letzten Monat der Ausbildung gezahlt. In manchen Fällen stellen jedoch die Kindergeldkassen auch [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Der Kindergeldanspruch endet generell mit dem Ende der Ausbildung! Im Vorfeld wird durch die Kindergeldkasse bei den Eltern des volljährigen Kindes der Ausbildungsvertrag in Kopie, sowie ein Lohnnachweis des Arbeitgebers zu Beginn des Ausbildungsverhältnisses angefordert. Somit wird dann das Kindergeld bis zum letzten Monat der Ausbildung gezahlt. In manchen Fällen stellen jedoch die Kindergeldkassen auch schon einen Monat zuvor das Kindergeld ein. Begründung: In manchen Bundesländern werden die Abschlussprüfungen etwas vor dem offiziellen Ausbildungsende abgelegt. Hier muss wiederum der Nachweis des Arbeitgebers, der Prüfstelle für den letzten Abschlusstermin der Prüfung in schriftlicher Form nachgewiesen werden. Liegt dies vor wird auch der letzte Monat Kindergeld durch die Familienkasse überwiesen.<span id="more-1287"></span></p>
<p style="text-align: justify;">Aber was passiert, wenn das erwachsene Kind nicht durch den Ausbildungsbetrieb übernommen wird und nach der Lehrzeit erstmal arbeitslos wird? Eltern, deren Kinder noch nicht das vollendete 21. Lebensjahr erreicht haben, erhalten auf Antrag weiterhin <a title="Kindergeld" href="http://www.geldvomstaat24.de/category/kindergeld/"><strong>Kindergeld</strong></a>. Allerdings muss sich das Kind unbedingt bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitslos bzw. arbeitssuchend melden.</p>
<p style="text-align: justify;">Während der Zeit der Arbeitssuche erhalten die Eltern als Kindergeldberechtigte weiterhin Kindergeld. Zwar wird es zum Teil etwas andauen bis die Zahlungen eintreffen. Aber sobald alle Prüfungen durch die Kindergeldkasse abgeschlossen sind, erhalten Sie das Kindergeld bzw. eine Kindergeldnachzahlung. Oftmals haben Eltern mehrere Kinder, d.h. sobald das volljährige Kind entfällt, rutschen die nachfolgenden Kinder nach und das zweite wird zum ersten Kind usw. Wer beispielsweise drei Kinder hat, erhielt bisher 498 Euro, nach dem, Wegfall nur noch 328 Euro, somit fehlen monatlich 170 Euro. Haben Familien gar vier Kinder und das älteste erwachsene Kind fällt weg, fehlen monatlich sogar 195 Euro.  Bisher erhielt diese Familie 693 Euro, jedoch werden durch den Wegfall nur noch 498 Euro für drei Kinder als monatliches Kindergeld erstattet.</p>
<p style="text-align: justify;">Hier besteht denn die gesetzliche Verpflichtung sobald das Kind einen Arbeitsplatz gefunden hat, dies der Familienkasse mitzuteilen. Mit dem ersten Monat der angestellten Tätigkeit entfällt nun der Anspruch auf Kindergeld für das erwachsene Kind.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Tipp:</strong> Stellen Sie unbedingt einen Antrag auf Kindergeld! Haben Sie keine Scheu diesen Antrag zu stellen, denn dieses Geld steht Ihnen tatsächlich zu.</p>
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		<title>Änderungen bei der Schulbeihilfe ab 01.08.2009</title>
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		<pubDate>Wed, 19 Aug 2009 06:19:24 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Michaela Muth</dc:creator>
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		<category><![CDATA[sozialhilfe]]></category>

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		<description><![CDATA[Bisher erhielten nur Kinder bis zur 10. Klasse die einmalige jährliche Schulbeihilfe. Seit 01.08.09 können auch Kinder bis zur 13. Klasse diese Schulbeihilfe erhalten.
Wer hat Anspruch auf diese neu definierte Schulbeihilfe? Arbeitslosengeld II-Empfänger und Bezieher der Sozialhilfe erhalten die jährliche Schulbeihilfe in Höhe von 100 Euro. Ebenso besteht ein Anspruch für Anspruchsberechtigte des Kinderzuschlags.
Überprüfen Sie [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Bisher erhielten nur Kinder bis zur 10. Klasse die einmalige jährliche Schulbeihilfe. Seit 01.08.09 können auch Kinder bis zur 13. Klasse diese Schulbeihilfe erhalten.</p>
<p style="text-align: justify;">Wer hat Anspruch auf diese neu definierte Schulbeihilfe? Arbeitslosengeld II-Empfänger und Bezieher der Sozialhilfe erhalten die jährliche Schulbeihilfe in Höhe von 100 Euro. Ebenso besteht ein Anspruch für Anspruchsberechtigte des Kinderzuschlags.</p>
<p style="text-align: justify;">Überprüfen Sie unbedingt Ihre Unterlagen, sowie Ihr Konto bezüglich der aktuellen Buchungen. In vielen Fällen wird dem Hartz IV-Empfänger nicht einfach automatisch für sein Kind die Schulbeihilfe gezahlt. Vielerorts sind die Neuerungen in diesem Gesetz den zuständigen Sachbearbeitern noch nicht umfassend bekannt.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Tipp: </strong>Wurden auch Ihnen versehentlich die Schulbeihilfe nicht ausgezahlt, dann fordern Sie Ihr Recht ein! Stellen einen erneuten Antrag auf Schulbeihilfe in Höhe von 100 Euro jährlich!</p>
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		<title>Ausschlusskriterien beim Antrag auf Wohngeld</title>
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		<pubDate>Wed, 12 Aug 2009 11:44:49 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Michaela Muth</dc:creator>
				<category><![CDATA[BAföG]]></category>
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		<description><![CDATA[Haben generell alle Personengruppen Anspruch auf Wohngeld oder gibt es auch solche, die davon ausgeschlossen sind?
Wer  bisher schon durch einen Leistungsträger Arbeitslosengeld II oder BAföG bezieht, hat  keinen weiteren Anspruch mehr auf Wohngeld. Der Gesetzgeber begründet dies damit, dass er durch die bisherigen Leistungen wie BAföG und Arbeitslosengeld II bzw. Hartz IV die Kosten für [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Haben generell alle Personengruppen Anspruch auf Wohngeld oder gibt es auch solche, die davon ausgeschlossen sind?</p>
<p style="text-align: justify;">Wer  bisher schon durch einen Leistungsträger Arbeitslosengeld II oder BAföG bezieht, hat  keinen weiteren Anspruch mehr auf Wohngeld. Der Gesetzgeber begründet dies damit, dass er durch die bisherigen Leistungen wie BAföG und Arbeitslosengeld II bzw. Hartz IV die Kosten für Unterkunft schon ausreichend berücksichtigt hat. Weiterhin sind Personen, die in einer solchen Bedarfsgemeinschaft leben, vom Wohngeld ausgenommen.</p>
<p style="text-align: justify;">Der Antragsteller auf Wohngeld sollte gesamt seine Situation überdenken. Lebt er geschickter einzeln oder in einer Bedarfsgemeinschaft? Lohnt sich der BAföG-Antrag überhaupt? Oder stellt sich der Student vielleicht besser, wenn er nebenbei arbeitet und zusätzlich einen Antrag auf BAföG stellt?</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Tipp:</strong> In manchen Fällen ist es möglicherweise ratsam vorab eine Berechnung durch persönliche Vorsprache beim Wohngeldamt erstellen zu lassen.</p>
]]></content:encoded>
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		<item>
		<title>Rentenversicherungsschutz bei Insolvenz des Unternehmens</title>
		<link>http://www.geldvomstaat24.de/2009/08/08/rentenversicherungsschutz-bei-insolvenz-des-unternehmens/</link>
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		<pubDate>Sat, 08 Aug 2009 16:42:28 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Michaela Muth</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitslos / ALG]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitslosengeld]]></category>
		<category><![CDATA[insolvenz]]></category>
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		<category><![CDATA[pflichtversicherungsbeiträge]]></category>
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		<category><![CDATA[rentenversicherungsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[wirtschaftskrise]]></category>

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		<description><![CDATA[In Zeiten der Wirtschaftskrise trifft es viele Betriebe kurzfristig, teils unvorhersehbar und unvermittelt sehr hart. Auftragseinbrüche, Exporteinbußen und vieles mehr bringen das Unternehmen ins Schwanken.
Einige Unternehmen versuchen alles, um das Unternehmen zu retten, können jedoch oftmals in den letzten Monaten vor Insolvenzantragstellung die Löhne nicht mehr an die Mitarbeiter zahlen. Im schlimmsten Fall muss ein [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">In Zeiten der Wirtschaftskrise trifft es viele Betriebe kurzfristig, teils unvorhersehbar und unvermittelt sehr hart. Auftragseinbrüche, Exporteinbußen und vieles mehr bringen das Unternehmen ins Schwanken.</p>
<p style="text-align: justify;">Einige Unternehmen versuchen alles, um das Unternehmen zu retten, können jedoch oftmals in den letzten Monaten vor Insolvenzantragstellung die Löhne nicht mehr an die Mitarbeiter zahlen. Im schlimmsten Fall muss ein Unternehmen Insolvenz anmelden. Was passiert dann mit den bisherigen Mitarbeitern? Bekommen diese sofort Arbeitslosengeld oder besteht sogar ein Anspruch auf Insolvenzgeld durch die Bundesagentur für Arbeit?<span id="more-1266"></span></p>
<p style="text-align: justify;">Sind die betroffenen Mitarbeiter danach weiterhin rentenversichert oder fällt dieser <strong>Rentenversicherungsschutz</strong> sofort mit Insolvenzantragstellung des Betriebes weg?</p>
<p style="text-align: justify;">Melden sich die betroffenen Mitarbeiter arbeitslos und teilen mit, dass sie beispielsweise die letzten drei Monate keinen Lohn erhalten haben, springt in der Regel die Agentur für Arbeit mit <strong>Insolvenzgeld </strong>ein. Sobald die ehemaligen Mitarbeiter nun durch die Bundesagentur für Arbeit eine Insolvenzzahlung erhalten, sind diese weiterhin bei der <strong>Rentenversicherung Bund</strong> lückenlos weiterversichert. Hierbei müssen jedoch gewisse gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sein, um in den Genuss des Insolvenzgeldes zu kommen. Eine Voraussetzung ist, dass der Antrag auf Insolvenzgeld maximal zwei Monate nach Eintritt der Insolvenz gestellt werden muss. Für die rückständigen <strong>Pflichtversicherungsbeiträge</strong> zur gesetzlichen Kranken-, Renten-, Arbeitslosen-, und Pflegeversicherung kommt die Agentur für Arbeit ebenso auf.  Dadurch ist ein durchgehender Schutz bei Erwerbsminderung gewährleistet.</p>
<p style="text-align: justify;">Somit bestehen auch bei auftretenden gesundheitlichen Beschwerden und erforderlichen <strong>Rehaleistungen </strong>keine Probleme bei der Kostenübernahme. Bei der späteren Altersrente sind auch hier keine Einbußen zu verzeichnen.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Kindergeldanspruch nach Schulabschluss volljähriger Kinder sichern</title>
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		<pubDate>Fri, 07 Aug 2009 05:12:43 +0000</pubDate>
		<dc:creator>service</dc:creator>
				<category><![CDATA[Kindergeld]]></category>
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		<category><![CDATA[zivildienst]]></category>

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		<description><![CDATA[Sommerzeit gleich Ferienzeit und endlich Ende der Schulzeit. Aber was genau bedeutet dies beim Kindergeld für die Eltern volljähriger Kinder?
Sobald die Schulzeit zu Ende ist, die Mittlere Reife, das Abitur oder ein sonstiger Schulabschluss vollzogen wurde, gilt der Kindergeldanspruch bei volljährigen Kindern als beendet. Was passiert nun während der Ferien- bzw. Übergangszeit bis zur nächsten [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Sommerzeit gleich Ferienzeit und endlich Ende der Schulzeit. Aber was genau bedeutet dies beim Kindergeld für die Eltern volljähriger Kinder?</p>
<p style="text-align: justify;">Sobald die Schulzeit zu Ende ist, die Mittlere Reife, das Abitur oder ein sonstiger Schulabschluss vollzogen wurde, gilt der Kindergeldanspruch bei volljährigen Kindern als beendet. Was passiert nun während der Ferien- bzw. Übergangszeit bis zur nächsten Schule, der Ausbildung oder zum Beginn des Studiums?<span id="more-1254"></span></p>
<p style="text-align: justify;">Nach Abschluss einer Schulausbildung und einer Übergangszeit von bis zur vier Monaten zur Ausbildung, <strong><a title="Studium" href="http://www.geldvomstaat24.de/category/studium/">Studium</a> </strong>oder sonstigen weiterführenden Schule besteht der Kindergeldanspruch auf Antrag weiter. Allerdings muss das volljährige Kind hier nachweislich den nächsten Ausbildungsabschnitt ab dem fünften Monat beginnen. Diese <strong>Übergangszeiten</strong> gelten ebenso bei Ableistung eines freiwillig sozialen oder ökologischen Jahres. Auch bei einer vom Grundwehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland greift der Kindergeldanspruch in diesen vier Monaten.</p>
<p style="text-align: justify;">Wurde nach erfolgreichem Abschluss der Schule kein Ausbildungsplatz gefunden, kann auf Nachweis (schriftliche Bewerbungsanschreiben, Absagen von Ausbildungsbetrieben)  der <strong>Kindergeldanspruch</strong> erhalten werden. Dieser Kindergeldanspruch kann sogar bis zum 21. Lebensjahr in Anspruch genommen werden, sofern das Kind sich bemüht, jedoch dennoch keinen Ausbildungsplatz gefunden hat. <strong>Wichtig: </strong>Für den Bezug des verlängerten Kindergeldes ist die Meldung als &#8220;arbeitssuchend&#8221; beim Arbeitsamt zwingend erforderlich! Somit bleibt der Kindergeldanspruch für &#8220;arbeitssuchende Kinder&#8221; bis zum vollendeten 21. Lebensjahr gewahrt.</p>
<p style="text-align: justify;">Die gesetzlichen Einkommensrichtlinien müssen zur Wahrung des Kindergeldanspruches ebenfalls beachtet werden. Derzeit darf die <strong>Nettoeinkommensgrenze</strong> in Höhe von 7.680 Euro nicht überschritten werden.</p>
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		<title>Wird Gründungszuschuss bei zusätzlicher Festanstellung weiter gezahlt?</title>
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		<pubDate>Wed, 29 Jul 2009 06:34:58 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Michaela Muth</dc:creator>
				<category><![CDATA[Existenzgründer]]></category>
		<category><![CDATA[antragstellung]]></category>
		<category><![CDATA[az: l 8 al 6014/08]]></category>
		<category><![CDATA[gründungszuschuss]]></category>
		<category><![CDATA[landessozialgericht baden württemberg]]></category>
		<category><![CDATA[meldepflicht]]></category>
		<category><![CDATA[wartezeiten]]></category>

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		<description><![CDATA[In der jetzigen wirtschaftlich schwierigen Zeit überdenken immer mehr Arbeitlose, bzw. von Arbeitslosigkeit bedrohte angestellte Mitarbeiter die Selbständigkeit. Oftmals wird schon bald ein Gründungskonzept erstellt, der Gründungszuschuss bei der Arbeitsagentur eingereicht, doch dann floriert die Existenzgründung nicht wie gewollt. Die erwarteten Einnahmen bleiben erstmals noch aus und die neue Selbständigkeit arbeitet noch immer nicht kostendeckend. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">In der jetzigen wirtschaftlich schwierigen Zeit überdenken immer mehr Arbeitlose, bzw. von Arbeitslosigkeit bedrohte angestellte Mitarbeiter die Selbständigkeit. Oftmals wird schon bald ein Gründungskonzept erstellt, der Gründungszuschuss bei der Arbeitsagentur eingereicht, doch dann floriert die Existenzgründung nicht wie gewollt. Die erwarteten Einnahmen bleiben erstmals noch aus und die neue Selbständigkeit arbeitet noch immer nicht kostendeckend. Was nun, fragen sich so manch betroffene Personen?<span id="more-1249"></span></p>
<p style="text-align: justify;">In der Regel wird sich nach einer Tätigkeit auf Lohnsteuerkarte umgeschaut und zusätzlich zur angemeldeten Selbständigkeit gearbeitet. Zusätzlich läuft hier selbstverständlich der <strong>Gründungszuschuss</strong> weiter. Was aber passiert, wenn der für sie zuständige Sachbearbeiter dies zugetragen bekommt? Zahlt die Bundesagentur für Arbeit in diesem Fall den Gründungszuschuss weiter oder wird dieser sofort eingestellt? Besteht generell hierzu Meldepflicht? Muss eine kurzfristig ausgeübte befristete Tätigkeit ebenso gemeldet werden? Wie wird ein zusätzlicher Aushilfsjob bewertet? Erfolgt hierzu Gleichstellung?</p>
<p style="text-align: justify;">Viele wichtige Fragen kommen hier zum Tragen. Wird jedoch vorschnell ein Arbeitsvertrag abgeschlossen oder eine Tätigkeit begonnen, kann es nicht unerhebliche finanzielle Folgen für den Einzelnen haben.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Ganz wichtig: </strong>Wer sich mit Gründungszuschuss selbständig macht, einer beispielsweise befristeten viermonatigen angestellten Tätigkeit nachgeht und danach wieder voll durchstarten will, bekommt den Gründungszuschuss versagt. Dies wurde jüngst in einem Urteil vom vom 26.06.2009, <strong>AZ: L 8 AL 6014/08 des Landessozialgerichtes in Baden-Württemberg </strong>bestätigt. Hierbei ist es unerheblich, um welche Art von Tätigkeit es sich handelt. Grundlage ist die Anstellung, die den Gründungszuschuss versagt. Dies gilt auch dann, wenn der staatlich geförderte nur eine Pause eingelegt hat, um seine Haushaltskasse aufzubessern.</p>
<p style="text-align: justify;">Denn zwischen einer angestellten Tätigkeit und einer neuen Selbständigkeit, selbst wenn es die gleiche wie zuvor ist, müssen unbedingt 24 Monate liegen. Jede Antragstellung auf Gründungszuschuss wegen Selbständigkeit wird als Neuantrag gewertet. Ebenso ist es nicht von Bedeutung, ob die geförderte Selbständigkeit bisher voll ausgeschöpft wurde. Eine zwei-jährige Wartezeit bis zum Neuantrag ist zwingend einzuhalten.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Tipp: </strong>Informieren Sie sich, bevor Sie handeln! Verschenken Sie keine staatlichen &#8211; nicht rückzahlbaren &#8211; Zuschüsse. Vermeiden Sie die Wartezeiten!</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Wichtige Änderungen zum 01. Juli 2009 beim Meister-BAföG</title>
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		<pubDate>Tue, 21 Jul 2009 09:35:01 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Michaela Muth</dc:creator>
				<category><![CDATA[Fördermittel]]></category>
		<category><![CDATA[Meister - BAföG]]></category>
		<category><![CDATA[afbg]]></category>
		<category><![CDATA[alleinerziehende]]></category>
		<category><![CDATA[altenpflege]]></category>
		<category><![CDATA[aufstiegsfortbildungsgesetz]]></category>
		<category><![CDATA[darlehen]]></category>
		<category><![CDATA[existenz]]></category>
		<category><![CDATA[Existenzgründung]]></category>
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		<category><![CDATA[unterhaltsbeitrag]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Meister-BAföG wurde nun endgültig zum 01.07.09 reformiert. Bisher konnte nur die erste Aufstiegsfortbildung durch das Meister-BAföG gefördert werden. Selbst wenn die erste Aufstiegsfortbildung selbst finanziert wurde, hatte man bisher keinen weiteren Anspruch mehr auf Fördermittel aus dem Aufstiegsfortbildungsgesetz. Der Anspruch war somit verwirkt.
Folgende Änderungen traten ab 01. Juli 2009 in Kraft:
Das neue Aufstiegsfortbildungsgesetz sieht [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Das Meister-BAföG wurde nun endgültig zum 01.07.09 reformiert. Bisher konnte nur die erste Aufstiegsfortbildung durch das Meister-BAföG gefördert werden. Selbst wenn die erste Aufstiegsfortbildung selbst finanziert wurde, hatte man bisher keinen weiteren Anspruch mehr auf Fördermittel aus dem Aufstiegsfortbildungsgesetz. Der Anspruch war somit verwirkt.</p>
<p style="text-align: justify;">Folgende Änderungen traten ab 01. Juli 2009 in Kraft:<span id="more-1237"></span></p>
<p style="text-align: justify;">Das neue <strong>Aufstiegsfortbildungsgesetz</strong> sieht vor, dass man auch einen Antrag stellen darf, wenn zuvor schon eine erste Fortbildung staatlich gefördert wurde. Das Gleiche gilt, wenn man sich selbst die Ausbildung finanzierte. Selbstverständlich hierbei vorausgesetzt, dass die gesetzlichen Einkommensrichtlinien eingehalten werden.</p>
<p style="text-align: justify;">Besteht die durch das AFBG geförderte Person die Prüfung, erhält diese 25 Prozent Nachlass auf das Restdarlehen. Hier geht man nur von dem Darlehen aus, das die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren beinhaltet.</p>
<p style="text-align: justify;">Bei <strong>Existenzgründung </strong>oder Übernahme einer bestehenden Existenz besteht das Anrecht auf 33 Prozent Erlass der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren, die als Förderdarlehen geleistet wurden, zu erhalten. Grundlage hierfür ist die Neueinstellung und dauerhafte Anstellung eines sozialversicherungspflichtigen Mitarbeiters oder Mitarbeiterin. Auch Auszubildende fallen unter diese neuen Richtlinien.</p>
<p style="text-align: justify;">Während einer <strong>Prüfungsvorbereitungsphase</strong> von bis zu drei Monaten kann der Unterhaltsbeitrag auf Antrag als Darlehen weitergeleistet werden. Dies gilt auch zwischen dem Ende der Maßnahme und der Fertigung eines praktischen Prüfungsstück für die anstehende praktische Prüfung.</p>
<p style="text-align: justify;">Schriftliche wie auch mündliche Prüfungsvorbereitungskurse sind in gewissem Umfang ebenso förderfähig.</p>
<p style="text-align: justify;">Auch Fortbildungen im Bereich der ambulanten und stationären Altenpflege werden gefördert. Der Aufstiegscharakter durch die Qualifizierung sollte klar ersichtlich sein.</p>
<p style="text-align: justify;">Der <strong>Unterhaltsbeitrag</strong> für Kinder wird jetzt sogar bis zu 50 Prozent bezuschusst. Gleichzeitig wurde dieser Unterhaltsbeitrag für Kinder auf 210 Euro je Kind erhöht. Zu beachten: Dieser  ist einkommens- und vermögensabhängig!</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Alleinerziehende</strong> erhalten einen Betreuungsbeitrag von 113 Euro monatlich je Kind. Hiefür ist kein Quittungsbeleg, als Nachweis erforderlich. Auch wenn keine Betreuung in Anspruch genommen wird, steht dem allein erziehenden Elternteil verbindlich der Betreuungsbeitrag je Kind zu. Dieser Betreuungssatz wird bis zum vollendeten 10. Lebensjahr geleistet. Die Betreuung behinderter Kinder wird darüber hinaus gefördert. Die bisherige Altersgrenze wurde hier aufgehoben.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Ausländische Mitbürger </strong>obliegt künftig keine Mindesterwerbsdauer mehr, wenn diese nach dem Aufstiegsfortbildungsgesetz gefördert werden wollen. Der bisherige Daueraufenthalt und  die Aufenthaltserlaubnis sind ausreichend. Sicherlich ist es ebenso sinnvoll, wenn der nach AFBG-geförderte ausländische Fortbildungswillige mitteilt, dass er danach dauerhaft in Deutschland bleiben möchte.</p>
<p style="text-align: justify;">Schulen oder sonstige Einrichtungen, die Fortbildungslehrgänge anbieten mussten sich einer Qualitätssicherungsmaßnahme unterziehen. Zum Schutze desr Fortbildenden Personenkreises wurde die Qualitätssicherung hierfür eingeführt.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Tipp: </strong>Überprüfen Sie unbedingt Ihre aktuellen Möglichkeiten auf staatliche Fördermittel und Zuschüsse. Verschenken Sie keine Ansprüche.</p>
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