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	<title>www.geldvomstaat24.de &#187; Wohngeld</title>
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	<description>Informationen zu nicht rückzahlbaren staatlichen Geldern</description>
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		<title>Wohngeld für Azubis in zweiter Ausbildung möglich</title>
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		<pubDate>Wed, 14 Sep 2011 17:27:04 +0000</pubDate>
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		<category><![CDATA[Wohngeld]]></category>
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		<description><![CDATA[In der heutigen Zeit entscheiden sich immer mehr junge Menschen dafür, eine zweite Ausbildung zu absolvieren. Oftmals habe diese jedoch, weil nach der Ausbildung schon erstes Geld verdient, eine eigene Wohnung und wohnen nicht mehr im Elternhaus. Nun stehen sie vor finanziellen Problemen, da das Einkommen durch den Ausbildungslohn zu gering und die Ausgaben für [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">In der heutigen Zeit entscheiden sich immer mehr junge Menschen dafür, eine zweite Ausbildung zu absolvieren. Oftmals habe diese jedoch, weil nach der Ausbildung schon erstes Geld verdient, eine eigene Wohnung und wohnen nicht mehr im Elternhaus. Nun stehen sie vor finanziellen Problemen, da das Einkommen durch den Ausbildungslohn zu gering und die Ausgaben für Miete, Nebenkosten usw. einfach zu hoch sind.</p>
<p style="text-align: justify;">Auszubildende, die nach der ersten Ausbildung eine weitere Ausbildung anstreben, haben die Möglichkeit <a href="/category/wohngeld" title="Mehr Informationen über Wohngeld" class="liinternal"><strong>Wohngeld</strong></a> zu beantragen. Bei der Erstausbildung ist dies nicht möglich, da hier die Berufsausbildungsbeihilfe beantragt werden muss. Wird dennoch ein Wohngeldantrag gestellt erfolgt hierbei eine generelle Ablehnung ,da die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt sind.<span id="more-2332"></span></p>
<p style="text-align: justify;">Um Wohngeld während der zweiten Ausbildung zu erhalten, müssen nun wahrheitsgetreue Angaben bei der Wohngeldstelle gemacht werden. Der Nachweis über den künftigen Netto-Ausbildungslohn, sowie die genaue Höhe des Kindergeldes müssen erbracht werden. Sollten die Eltern als Kindergeldberechtigte das Kindergeld erhalten und kein Abzweigungsantrag gestellt worden sein, muss das Kindergeld monatlich auf das Konto des volljährigen Kindes überwiesen werden. Dies ist ganz wichtig, damit der Nachweis durch korrekte Kontobuchung erbracht wurde. Eine Barquittung zählt in diesem Falle nicht! Zur Begründung für die Wohngeldstelle, warum kein Abzweigungsantrag bei der Familienkasse gestellt wurde, kann klar gesagt werden, dass dann die Kindergeldzahlung erstmal eingestellt und Monate später erst wieder rückwirkend ausgezahlt wird.</p>
<p style="text-align: justify;">Da das Ausbildungsentgelt oftmals nur sehr gering ist wird das <a href="/category/kindergeld" title="Mehr Informationen über Kindergeld" class="liinternal"><strong>Kindergeld</strong></a> als Einnahme berechnet. Allerdings sollte der Auszubildende beachten, das jede weitere Einnahme, wie z.B. Unterhalt der Eltern oder ein zusätzlicher 400 €-Nebenjob angegeben werden muss. Bitte beachten: Oftmals entfällt dann durch diese gesamten Einnahmen der Wohngeldanspruch!</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Tipp:</strong> Antragstellung lohnt sich in den meisten Fällen! Oftmals sind zwischen 100 bis 200 Euro Wohngeld monatlich möglich. Der Antrag muss bis zum 30. eines Monats gestellt werden, damit der volle Monat noch geleistet werden kann.</p>
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		<title>Änderungen beim Wohngeld ab 01.01.2011</title>
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		<pubDate>Wed, 05 Jan 2011 10:45:42 +0000</pubDate>
		<dc:creator>service</dc:creator>
				<category><![CDATA[Wohngeld]]></category>
		<category><![CDATA[heizkostenpauschale]]></category>
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		<category><![CDATA[wohngeldgesetz]]></category>

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		<description><![CDATA[Die seit 01.01.2009 neu ins Leben gerufene Heizkostenpauschale fällt künftig ersatzlos weg. Was bedeutet dies letztendlich für den Wohngeldempfänger? Familien mit zwei Kindern/ zwei Erwachsenen könnten künftig bis zu 43 Euro weniger im Monat erhalten. Alleinerziehende dürfen dann mit etwa 24 Euro weniger Wohngeld im Monat rechnen. Bei Familien mit drei Kindern liegt der minimierte [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Die seit 01.01.2009 neu ins Leben gerufene Heizkostenpauschale fällt künftig ersatzlos weg.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Was bedeutet dies letztendlich für den Wohngeldempfänger?</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Familien mit zwei Kindern/ zwei Erwachsenen könnten künftig bis zu 43 Euro weniger im Monat erhalten. <a href="http://www.geldvomstaat24.de/category/alleinerziehend/" title="Alleinerziehende" class="liinternal"><strong>Alleinerziehende</strong></a> dürfen dann mit etwa 24 Euro weniger Wohngeld im Monat rechnen. Bei Familien mit drei Kindern liegt der minimierte Wohngeldbetrag bei etwa 37 Euro weniger als im Jahr 2010.</p>
<p style="text-align: justify;">Die seit Jahren geregelte Werbungskostenpauschale wird nun ab Januar 2011 erhöht. Künftig gelten 1.000 Euro anstelle der bisherigen 920 Euro als Pauschale, die vom Einkommen abgezogen werden können. Dieser Betrag kann angesetzt werden, so dass sich im besten Fall das Wohngeld  ein wenig  erhöht.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Tipp: </strong>Überprüfen Sie unbedingt Ihren Wohngeldbescheid aufgrund der neuen Richtlinien im Wohngeldgesetz!</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Sparpaket kürzt viele Sozialleistungen</title>
		<link>http://www.geldvomstaat24.de/2010/09/05/sparpaket-kuerzt-viele-sozialleistungen/</link>
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		<pubDate>Sun, 05 Sep 2010 06:19:13 +0000</pubDate>
		<dc:creator>service</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitslos / ALG]]></category>
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		<category><![CDATA[rentenversicherungsbeiträge]]></category>
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		<description><![CDATA[Der Staat muss sparen. Die Kosten des Konjunkturpaketes I und II sowie diverse Unternehmens- und Bankenrettungen waren schon teuer genug. All denen, die sowieso schon wenig haben, dürfen nun mit erheblichen Kürzungen der Sozialleistungen rechnen. Zum 01.09.2010 wurde nun ein neues Sparpaket beschlossen. Arbeitslosengeld II-Empfänger, im Volksmund auch als Hartz IV-Empfänger bekannt, haben künftig mit [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Der Staat muss sparen. Die Kosten des Konjunkturpaketes I und II sowie diverse Unternehmens- und Bankenrettungen waren schon teuer genug. All denen, die sowieso schon wenig haben, dürfen nun mit erheblichen Kürzungen der Sozialleistungen rechnen. Zum 01.09.2010 wurde nun ein neues Sparpaket beschlossen.<span id="more-1992"></span></p>
<p style="text-align: justify;">Arbeitslosengeld II-Empfänger, im Volksmund auch als Hartz IV-Empfänger bekannt, haben künftig mit erheblichen Einbußen zu rechnen. Bisher kamen diese in den Genuß von  eingezahlten Rentenversicherungsbeiträgen durch das Amt. Künftig sollen diese eingespart werden, d.h. wer in Zukunft Arbeitslosengeld II erhält, bekommt keine Rentenversicherungsbeiträge mehr in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt. Durch diese eingezahlten Beiträge erhöhte sich die Rentenanwartschaft, da die Beiträge kontinuierlich weitergezahlt wurden.</p>
<p style="text-align: justify;">Weiterhin wird der Heizzuschuss bei Wohngeldempfängern eingespart. Dieser wird künftig ersatzlos gestrichen.</p>
<p style="text-align: justify;">Elterngeld soll kontinuierlich abgesenkt werden. Bezieher von Hartz IV wird das Anrecht auf das Elterngeld gestrichen. Begründung: Wer bedingt durch Kinderbetreuung nicht gearbeitet hat soll diesen Bonus durch das Elterngeld verwehrt bleiben, da auch kein Verdienstausfall eingetreten ist.</p>
<p style="text-align: justify;">Wer bisher Arbeitslosengeld I bezogen hat und nun in Arbeitslosengeld II wechselt, darf ebenfalls mit finanziellen Einbußen rechnen. Die gesonderte Zulage die ein jeder Arbeitslosengeld I-Empfänger erhielt fällt weg.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Grundlage zum Erhalt von Wohngeld für Auszubildende und Studenten</title>
		<link>http://www.geldvomstaat24.de/2010/06/29/grundlage-zum-erhalt-von-wohngeld-fuer-auszubildende-und-studenten/</link>
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		<pubDate>Tue, 29 Jun 2010 19:29:30 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Michaela Muth</dc:creator>
				<category><![CDATA[Ausbildungsbeihilfe]]></category>
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		<category><![CDATA[Berufsausbildungsbeihilfe]]></category>
		<category><![CDATA[studenten]]></category>
		<category><![CDATA[wohngeldantrag]]></category>

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		<description><![CDATA[Erhalten Auszubildende, deren Ausbildungsvergütung zu gering ist, Wohngeld?  Können Studenten neben dem BAföG einen Antrag auf Wohngeld stellen? Was wenn der Antrag auf Wohngeld abgelehnt wird? Diese Frage betrifft viele junge Leute, aber leider gab es bisher keine pauschale Antwort. Nunmehr ist es so, daß Auszubildende einen Antrag auf Berufsausbildungsbeihilfe stellen können. Wer keinen Antrag [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Erhalten Auszubildende, deren Ausbildungsvergütung zu gering ist, Wohngeld?  Können Studenten neben dem BAföG einen Antrag auf Wohngeld stellen? Was wenn der Antrag auf Wohngeld abgelehnt wird?</p>
<p style="text-align: justify;">Diese Frage betrifft viele junge Leute, aber leider gab es bisher keine pauschale Antwort. Nunmehr ist es so, daß Auszubildende einen Antrag auf Berufsausbildungsbeihilfe stellen können. Wer keinen Antrag stellen oder diesen aufgrund eigenem zu hohen Einkommen oder zu hohem elterlichen Einkommen abgelehnt bekommt, hat gleichzeitig keine Chance, zusätzlich einen Wohngeldantrag zu stellen. Die Ablehnung der Berufsausbildungsbeihilfe ist Grundlage für die Ablehnung von Wohngeld.<span id="more-1926"></span></p>
<p style="text-align: justify;">Studenten die <strong><a href="http://www.geldvomstaat24.de/category/bafoeg/" title="Alle unter BAföG abgelegten Artikel ansehen" class="liinternal">BAföG</a></strong> erhalten, haben keinen zusätzlichen Anspruch auf Wohngeld. Haben Studenten beispielsweise ein Kind, dann hängt die Höhe des Einkommens des Kindes von einem Anspruch ab. Bezieht das Kind <strong><a href="http://www.geldvomstaat24.de/category/kindergeld/" title="Alle unter Kindergeld abgelegten Artikel ansehen" class="liinternal">Kindergeld</a></strong>, sowie <strong><a href="http://www.geldvomstaat24.de/category/unterhalt/" title="Alle unter Unterhalt abgelegten Artikel ansehen" class="liinternal">Unterhalt</a></strong>, dann wird dieses voll angerechnet. Übersteigt das Kindeseinkommen die gesetzliche Grenze, bleibt das Wohngeld verwehrt. Erhält das Kind des Studenten Sozialgeld, besteht kein Anspruch auf Wohngeld. Wohngeld ist in diesem Fall in das Sozialgeld mit eingerechnet.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Tipp:</strong> Vom Grundsatz her sollte generell ein Antrag auf Wohngeld gestellt werden. Die Überprüfung ist auf jeden Fall kostenlos und zieht keine Folgekosten nach sich.</p>
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		<title>Ausschlusskriterien beim Antrag auf Wohngeld</title>
		<link>http://www.geldvomstaat24.de/2009/08/12/ausschlusskriterien-beim-antrag-auf-wohngeld/</link>
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		<pubDate>Wed, 12 Aug 2009 11:44:49 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Michaela Muth</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Haben generell alle Personengruppen Anspruch auf Wohngeld oder gibt es auch solche, die davon ausgeschlossen sind? Wer  bisher schon durch einen Leistungsträger Arbeitslosengeld II oder BAföG bezieht, hat  keinen weiteren Anspruch mehr auf Wohngeld. Der Gesetzgeber begründet dies damit, dass er durch die bisherigen Leistungen wie BAföG und Arbeitslosengeld II bzw. Hartz IV die Kosten [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Haben generell alle Personengruppen Anspruch auf Wohngeld oder gibt es auch solche, die davon ausgeschlossen sind?</p>
<p style="text-align: justify;">Wer  bisher schon durch einen Leistungsträger Arbeitslosengeld II oder BAföG bezieht, hat  keinen weiteren Anspruch mehr auf Wohngeld. Der Gesetzgeber begründet dies damit, dass er durch die bisherigen Leistungen wie BAföG und Arbeitslosengeld II bzw. Hartz IV die Kosten für Unterkunft schon ausreichend berücksichtigt hat. Weiterhin sind Personen, die in einer solchen Bedarfsgemeinschaft leben, vom Wohngeld ausgenommen.</p>
<p style="text-align: justify;">Der Antragsteller auf Wohngeld sollte gesamt seine Situation überdenken. Lebt er geschickter einzeln oder in einer Bedarfsgemeinschaft? Lohnt sich der BAföG-Antrag überhaupt? Oder stellt sich der Student vielleicht besser, wenn er nebenbei arbeitet und zusätzlich einen Antrag auf BAföG stellt?</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Tipp:</strong> In manchen Fällen ist es möglicherweise ratsam vorab eine Berechnung durch persönliche Vorsprache beim Wohngeldamt erstellen zu lassen.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Besteht ohne BAföG Anspruch auf Wohngeldzuschuss für Studenten?</title>
		<link>http://www.geldvomstaat24.de/2009/06/03/besteht-ohne-bafoeg-anspruch-auf-wohngeldzuschuss-fuer-studenten/</link>
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		<pubDate>Wed, 03 Jun 2009 10:24:29 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Michaela Muth</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Viele Studenten erhalten nach der neuesten Gesetzgebung und Einkommensrichtlinien viel eher den Bafög-Antrag bewilligt als zuvor. Allerdings kommt es dennoch oftmals vor, dass aufgrund der Berechnungsgrundlage nur ein kleiner Anspruch auf Bafög entsteht. Hier behält sich das Amt für Bundesausbildungsförderung das Recht vor, unter dem Anspruchsbetrag von 5 Euro die Auszahlung zu verweigern. In diesem [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Viele Studenten erhalten nach der neuesten Gesetzgebung und Einkommensrichtlinien viel eher den Bafög-Antrag bewilligt als zuvor. Allerdings kommt es dennoch oftmals vor, dass aufgrund der Berechnungsgrundlage nur ein kleiner Anspruch auf Bafög entsteht. Hier behält sich das Amt für Bundesausbildungsförderung das Recht vor, unter dem Anspruchsbetrag von 5 Euro die Auszahlung zu verweigern. In diesem Fall spricht man von einer Bagatellgrenze.<span id="more-1179"></span></p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Was aber passiert wirklich in Folge, wenn das </strong><strong><a href="../category/bafoeg/" title="Alle in BAföG gespeicherten Artikel anzeigen" class="liinternal">BAföG</a> abgelehnt wird? </strong>In der Regel besteht danach kein Anspruch auf Wohngeld. Das Wohngeldamt kann hier den Wohngeldantrag ablehnen. Aber ist dies wirklich rechtens? Viele Studenten leben nah an der Armutsgrenze und haben nur sehr wenig Geld, dass zum Leben übrig bleibt. Der Wohngeldantrag ist dann die letzte Chance auf staatliche Zuschüsse.</p>
<p style="text-align: justify;">Bisher argumentierte der Leistungsträger damit, dass wer keinen <strong>Anspruch</strong> auf BAföG hat, auch keinen Wohngeldzuschuss erhält. Derzeit ist hierzu vor dem Darmstädter Landessozialgericht ein Fall anhängig. Die Arbeitsagentur wurde in erster Instanz durch die Richter in Darmstadt zu einer Wohngeldzahlung in Höhe von monatlich 146 Euro verurteilt. Die zweite Instanz dürfte nach vorliegendem Fall positiv bestätigt werden, da es hier um den <strong>Gleichbehandlungsgrundsatz </strong>geht.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Tipp:</strong> Sobald der Fall rechtskräftig bestätigt, berichten wir an dieser Stelle erneut.</p>
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		<title>Wohngeldnachzahlung erfolgt demnächst vom Amts wegen</title>
		<link>http://www.geldvomstaat24.de/2009/05/28/wohngeldnachzahlung-erfolgt-demnaechst-vom-amts-wegen/</link>
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		<pubDate>Thu, 28 May 2009 11:08:08 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Michaela Muth</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Viele Wohngeldempfänger warten nun schon sehr lange auf die erhoffte Wohngeldnachzahlung und fragen sich, wann nun endlich die Auszahlung erfolgt? Jetzt endlich wird es aktuell und die Wohngeldnachzahlung erfolgt von Amts wegen. Wer während des Zeitraums zwischen 01. Oktober 2008 und 31.März 2009 Anspruch auf Wohngeld hatte, erhält automatisch auch eine entsprechende Wohngeldnachzahlung. Diese Wohngeldnachzahlung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Viele Wohngeldempfänger warten nun schon sehr lange auf die erhoffte Wohngeldnachzahlung und fragen sich, wann nun endlich die Auszahlung erfolgt? Jetzt endlich wird es aktuell und die Wohngeldnachzahlung erfolgt von Amts wegen.</p>
<p style="text-align: justify;">Wer während des Zeitraums zwischen 01. Oktober 2008 und 31.März 2009 Anspruch auf Wohngeld hatte, erhält automatisch auch eine entsprechende Wohngeldnachzahlung. Diese Wohngeldnachzahlung wird auf die Personenzahl der Haushaltsmitglieder festgelegt. Selbst wer nur einen Monat während dieses Zeitraums Wohngeld erhielt, hat damit den Anspruch erworben.<span id="more-1155"></span></p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Wieviel erhalten nun Wohngeldempfänger pro Person?</strong><br />
Ein Ein-Personen-Haushalt erhält 100 Euro und ein Haushalt mit zwei Personen sogar 130 Euro. Ab dem dritten Haushaltsmitglied erhöht sich die einmalige pauschalierte Nachzahlung um 25 Euro. Somit erhält ein Haushalt mit drei Personen 155 Euro, vier Personen 180 Euro und für jede weitere im Haushalt lebende und gesetzlich gemeldete Person weitere 25 Euro.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Wann wird nun die schon lange angekündigte Wohngeldnachzahlung endlich ausgezahlt?</strong><br />
Da die Wohngeldnachzahlung von Amts wegen erlassen wurde, hatten die Wohngeldstellen keine Grundlage zur Auszahlung dieser Summe. Hier musste der Erlass und die Auszahlungsanweisung von oberster Stelle abgewartet werden. Selbst auf Nachfrage bei den zuständigen Wohngeldämtern bestand keine Handlungsfähigkeit. Ab dem Zahlungslauf für den Monat Juni werden nun die ersten Wohngeldnachzahlungen auf den Weg gebracht. Die Überweisung des monatlichen Wohngeldes und der Nachzahlung erfolgt voraussichtlich zu einem Auszahlungstermin.</p>
<p style="text-align: justify;">
]]></content:encoded>
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		<title>Ausbildungsbeihilfe und Wohngeld</title>
		<link>http://www.geldvomstaat24.de/2009/05/27/ausbildungsbeihilfe-und-wohngeld/</link>
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		<pubDate>Wed, 27 May 2009 09:01:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator>service</dc:creator>
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		<description><![CDATA[In der Regel haben Auszubildende mit geringem Ausbildungsentgelt und eigener Wohnung die Möglichkeit, einen Antrag auf Ausbildungsbeihilfe zu stellen. Wer aber hat nun tatsächlich einen gesetzlichen Anspruch auf Wohngeld? Und wenn ja, wird die reale Miete durch das Wohngeldamt vollständig übernommen oder wir die Miete nur anteilig geleistet? Diese Fragen beschäftigen viele Auszubildende als auch [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">In der Regel haben Auszubildende mit geringem Ausbildungsentgelt und eigener Wohnung die Möglichkeit, einen Antrag auf Ausbildungsbeihilfe zu stellen.</p>
<p style="text-align: justify;">Wer aber hat nun tatsächlich einen gesetzlichen Anspruch auf Wohngeld? Und wenn ja, wird die reale Miete durch das Wohngeldamt vollständig übernommen oder wir die Miete nur anteilig geleistet? Diese Fragen beschäftigen viele Auszubildende als auch deren unterhaltspflichtigen Eltern.<span id="more-1147"></span></p>
<p style="text-align: justify;">Auszubildende, denen das Anrecht auf Antrag von Berufsausbildungsbeihilfe per Gesetz zusteht, haben somit keinen Anspruch auf das Wohngeld. Zuerst muss also generell ein Antrag auf Ausbildungsbeihilfe gestellt werden. Dabei ist es denn unerheblich, ob der Antrag wegen zu hohem Elterneinkommen oder zu hoher eigener Ausbildungsvergütung abgelehnt wurde. Selbst wenn kein Antrag auf Leistungen gestellt wird, bestand der Anspruch auf <strong>&#8220;BAB-Berufsausbildungsbeihilfe&#8221;</strong>. Dies wird als Grundlage angenommen, um einen Antrag auf Wohngeld abzulehnen.</p>
<p style="text-align: justify;">Allerdings gibt es auch hier bestimmte Sonderregelungen zu beachten. Lebt ein Lehrling in einer Wohngemeinschaft und bezieht nur eine Person das Wohngeld, ändert sich hier die Rechtsprechung.  <strong>Wichtig: </strong>Der Ausschluss aus dem Wohngeldgesetz besteht nur dann, wenn alle Haushaltsmitglieder dem Grunde nach Anspruch auf<strong> <a href="http://www.geldvomstaat24.de/category/bafoeg/" title="BAföG" class="liinternal">BAföG</a> </strong>oder Ausbildungsbeihilfe haben. Sobald nur eine Person kein Anspruch auf diese Leistungen hat, kann wieder ein Wohngeldantrag gestellt werden. Diese Gesetzgebung war definitiv bis zum 31.12.2008 gültig. Seit 01.01.2009 liegt die endgültige Entscheidung, ob hier so weiter verfahren wird noch etwas in der Schwebe. Bevor nun Geld verloren geht, sollte also unbedingt ein Wohngeldantrag gestellt werden. Hat der Auszubildende jedoch ein Kleinkind im Haushalt leben, besteht für dieses wieder der Anspruch auf Wohngeld.</p>
<p style="text-align: justify;">Hat ein Auszubildender Anspruch auf <a href="http://www.geldvomstaat24.de/category/wohngeld" title="Wohngeld" class="liinternal"><strong>Wohngeld</strong></a>, wird diesem nicht die volle Miete gezahlt. Wohngeld ist nur ein <strong>Lastenzuschuss</strong>, der anteilig und je nach Region und Mietstufe geleistet wird.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Tipp: </strong>Überprüfen Sie unbedingt die Begründung in Ihrem Bescheid auf Ausbildungsbeihilfe, sowie den Anspruch der weiteren Haushaltsmitglieder.</p>
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		<title>Kinderfreibeträge beim Wohngeld</title>
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		<pubDate>Thu, 23 Apr 2009 12:27:53 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Korrekte Zuordnung der Kinderfreibeträge beim Wohngeld Viele Familien haben aufgrund des neuen Wohngeldgesetzes seit 01.01.2009 eher die Chance auf Wohngeld. Die einkommensrechtlichen Richtlinien wurden geändert, so dass einige Personen nun Wohngeld erhalten, die in 2008 noch eine Ablehnung durch das Wohngeldamt erhalten haben. Die Berechnung des Wohngeldes ist allerdings sehr komplex. Familien mit Kindern stehen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;"><strong>Korrekte Zuordnung der Kinderfreibeträge beim Wohngeld</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Viele Familien haben aufgrund des neuen Wohngeldgesetzes seit 01.01.2009 eher die Chance auf Wohngeld. Die einkommensrechtlichen Richtlinien wurden geändert, so dass einige Personen nun Wohngeld erhalten, die in 2008 noch eine Ablehnung durch das Wohngeldamt erhalten haben.<span id="more-1097"></span></p>
<p style="text-align: justify;">Die Berechnung des Wohngeldes ist allerdings sehr komplex. Familien mit Kindern stehen Freibeträge zu, die jedoch nur in bestimmten Altersgruppen berechnet werden dürfen. Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr haben ein Anrecht auf den Freibetrag in Höhe von 600 Euro. Diesen können die Eltern oder der erziehungsberechtigte Elternteil denn für eine Betreuung des Kindes nutzen. Dieser <strong>Freibetrag</strong> zählt auch dann, wenn die Eltern keine externe Betreuung für Ihr Kind benötigen. Das Wohngeldamt setzt diesen Freibetrag automatisch bei der Wohngeldberechnung mit ein.</p>
<p style="text-align: justify;">Für Kinder ab 12 bis 15 Jahre werden keine Freibeträge angerechnet. Sobald das Kind das vollendete 16. Lebensjahr erreicht hat, kann durch die Wohngeldstelle wieder der Freibetrag in Höhe von 600 Euro angesetzt werden. Befindet sich das Kind in der <strong>Ausbildung</strong>, geht einen Aushilfsjob nach oder trägt einfach nur Zeitungen aus, kann hier der Freibeitrag vollständig genutzt werden. Das eigene Einkommen des Kindes, auch wenn es nur Kindesunterhalt durch den Ex-Partner ist, zählt hier nur anteilig.</p>
<p style="text-align: justify;">Wohngeldberechtigte Eltern haben dadurch einen erhöhten Vorteil, da nun trotz des selbst geringen Einkommens des Jugendlichen wieder Wohngeld bezogen werden kann. Oftmals erhalten Eltern während diesem Alters der Kinder aufgrund des geringen Aushilfslohn oder der Ausbildungsvergütung des Kindes kein <a href="http://www.geldvomstaat24.de/category/wohngeld/" class="liinternal"><strong>Wohngeld</strong></a>. Ab dem 16. Lebensjahr des Kindes kann dann der Anspruch auf Wohngeld wieder aktiviert werden. Hierzu muss unbedingt ein neuer Wohngeldantrag gestellt werden, da dieser nicht automatisch neu aktiviert wird, wenn das Kind das 16. Lebensjahr erreicht hat. Wer also zwischen 12- und 15-jährige Kinder und einen Ablehnungsbescheid erhalten hat, kann erneut einen Antrag auf Wohngeld stellen. Dies auch innerhalb eines Jahres erneut!</p>
<p><strong>Tipp: </strong>Einfach einen Antrag auf Wohngeld stellen, selbst wenn zuvor abgelehnt!</p>
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		<title>Mogelpackung Wohngelderhöhung zum 01.01.2009</title>
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		<pubDate>Mon, 16 Mar 2009 11:00:34 +0000</pubDate>
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				<category><![CDATA[Wohngeld]]></category>
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		<description><![CDATA[Wohngelderhöhung  nicht für jeden Wohngeldempfänger Die Bundesregierung teilte der Öffentlichkeit noch vor wenigen Monaten mit, dass die Wohngelderhöhung ab 01.01.2009 bis zu 60 Prozent sein wird. Aber leider trifft das nicht für alle Wohngeldbezieher zu. Dadurch wird diese interne Information etwas unter der Hand gehalten. Wahrscheinlich deshalb, damit nicht zuviel Unmut bei den betroffenen Wohngeldempfängern [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Wohngelderhöhung  nicht für jeden Wohngeldempfänger</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Die Bundesregierung teilte der Öffentlichkeit noch vor wenigen Monaten mit, dass die Wohngelderhöhung ab 01.01.2009 bis zu 60 Prozent sein wird. Aber leider trifft das nicht für alle Wohngeldbezieher zu. Dadurch wird diese interne Information etwas unter der Hand gehalten. Wahrscheinlich deshalb, damit nicht zuviel Unmut bei den betroffenen Wohngeldempfängern vorab aufkommt.<span id="more-1040"></span></p>
<p style="text-align: justify;">Ob tatsächlich ein wirtschaftlicher Nutzen vorhanden ist und die Wohngelderhöhung in Betracht gezogen werden kann, liegt an der jeweiligen Region bzw. am Bundesland, in dem der Wohngeldempfänger wohnt. <strong> Wichtig:</strong> Zum Teil kommt es zu erheblicher Verringerung der bisherigen Mietstufe. Besonders betroffen sind die Bundesländer Nordrhein Westfalen und Niedersachsen. Profitieren werden besonders Wohngeldempfänger in Bayern und Baden Württemberg. Hier wurden die <strong>Mietstufen </strong>stark angehoben, so das manch ein Wohngeldempfänger von Mietstufe 1 in Mietstufe 4 rutschte.</p>
<p style="text-align: justify;">Viele Wohngeldempfänger, die durch das neue<strong> Wohngeldgesetz</strong> mit mehr Wohngeld rechneten, werden nun enttäuscht sein. Die Anhebung der Mietstufen in Gegenden mit unter 20.000 Einwohner wird hier voraussichtlich zu keiner Erhöhung, sondern zum gleich bleibenden Wohngeld wie bisher in 2008 führen. Die hoch prognostizierten 60 Prozent Wohngelderhöhung bleiben in diesen Regionen aus.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Hier mal eine kleine Vorab-Information zur bundesweiten Wohngelderhöhung ab 2009:</strong> Derzeit erhalten 179 Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern eine höhere Mietstufe und 421 Gemeinden eine niedrigere Mietstufe. Weiterhin erhalten 19 Landkreise mit Ortschaften unter 10.000 Einwohner eine höhere Mietstufe. 59 Landkreise profitieren nicht von der Wohngelderhöhung und erhalten dadurch eine Absenkung der Mietstufe. Zu welcher Region oder Landkreis Sie in Ihrem Bundesland gehören, werden Sie erst nach Ihrem <strong>Wohngeldbescheid </strong>wissen.</p>
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