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	<title>www.geldvomstaat24.de &#187; Unterhalt</title>
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	<description>Informationen zu nicht rückzahlbaren staatlichen Geldern</description>
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		<title>Düsseldorfer Tabelle zum 1. Januar 2011 neu überarbeitet</title>
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		<pubDate>Mon, 31 Jan 2011 12:58:02 +0000</pubDate>
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				<category><![CDATA[Unterhalt]]></category>
		<category><![CDATA[düsseldorfer tabelle]]></category>
		<category><![CDATA[selbstbehalt]]></category>
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		<description><![CDATA[Der Selbstbehalt von Unterhaltspflichtigen steigt lt. Düsseldorfer Tabelle Die Düsseldorfer Tabelle dient als Leitlinie und stellt keine Gesetzeskraft dar, obwohl diese bei vielen Gerichten Anwendung findet. In besonderen Fällen wird individuell entschieden. Folgende Änderungen wurden in der Düsseldorfer Tabelle zum 01.01.2011 vorgenommen: Studenten, die während des Studiums nicht mehr zu Hause wohnen, können künftig einen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;"><strong>Der Selbstbehalt von Unterhaltspflichtigen steigt lt. Düsseldorfer Tabelle</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Die Düsseldorfer Tabelle dient als Leitlinie und stellt keine Gesetzeskraft dar, obwohl diese bei vielen Gerichten Anwendung findet. In besonderen Fällen wird individuell entschieden.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Folgende Änderungen  wurden in der Düsseldorfer Tabelle zum 01.01.2011 vorgenommen:</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Studenten, die während des Studiums nicht mehr zu Hause wohnen, können künftig einen Bedarf in Höhe von 670 Euro ansetzen. Bislang waren nur 640 Euro möglich. Ebenso wurde der Selbstbehalt von erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen um 50 Euro nach oben gesetzt. Dies gilt für Eltern, die für minderjährige wie auch privilegierte volljährige Kinder unterhaltspflichtig sind. Hier wurde der Selbstbehalt eines Unterhaltspflichtigen von bisher 900 Euro auf 950 Euro nach oben gesetzt.<span id="more-2248"></span></p>
<p style="text-align: justify;">Ein Unterhaltspflichtiger, der gegenüber einem nichtehelichen Kind bzw. dem erziehenden Elternteil zu <strong><a href="/category/unterhalt" title="Unterhalt" class="liinternal">Unterhalt</a></strong> verpflichtet ist, wird der Selbstbehalt von bisher 1.000 Euro auf  1.050 Euro erhöht. Der Selbstbehalt bei anderen volljährigen Kindern wird ebenso um 50 Euro erhöht. Nun gelten 1.150 Euro Eigenbehalt zuvor waren es 1.100 Euro.</p>
<p style="text-align: justify;">Nicht erwerbstätige Unterhaltspflichtige dürfen künftig über einen Selbstbehalt in Höhe von 770 Euro verfügen. Bisher lag dieser bis im Jahre 2010 nur bei 700 Euro.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong><a href="http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/07service/07_ddorftab/07_ddorf_tab_2011/Duesseldorfer_Tabelle_2011.pdf" title="Düsseldorfer Tabelle 2011" target="_blank" rel="nofollow" class="lipdf">Zur Düsseldorfer Tabelle</a></strong></p>
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		<title>Neue Unterhaltsregelung für Alleinerziehende</title>
		<link>http://www.geldvomstaat24.de/2008/07/18/neue-unterhaltsregelung-fuer-alleinerziehende/</link>
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		<pubDate>Fri, 18 Jul 2008 17:21:41 +0000</pubDate>
		<dc:creator>service</dc:creator>
				<category><![CDATA[Alleinerziehend]]></category>
		<category><![CDATA[Unterhalt]]></category>
		<category><![CDATA[anspruch]]></category>
		<category><![CDATA[AZ: XII ZR 109/05]]></category>
		<category><![CDATA[betreuungsunterhalt]]></category>
		<category><![CDATA[bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[jugendamt]]></category>
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		<category><![CDATA[urteil]]></category>

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		<description><![CDATA[Neue Unterhaltsreform für Alleinerziehende durch den Bundesgerichtshof aufgestellt Unterhaltsrechte von Alleinerziehenden Müttern und Väter wurden durch das neue Urteil gestärkt. Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe sprach jetzt das erste höchstrichterliche Urteil unter AZ: XII ZR 109/05 seit Inkrafttreten des neuen Unterhaltsgesetzes im Januar 2008 aus. Der Staat hat nun durch den Bundesgerichtshof ein neues Gesetz erlassen. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">
<p><strong>Neue Unterhaltsreform für Alleinerziehende durch den Bundesgerichtshof aufgestellt</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Unterhaltsrechte von Alleinerziehenden Müttern und Väter wurden durch das neue Urteil gestärkt. Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe sprach jetzt das erste höchstrichterliche Urteil unter AZ: XII ZR 109/05 seit Inkrafttreten des neuen Unterhaltsgesetzes im Januar 2008 aus.<span id="more-262"></span></p>
<p style="text-align: justify;">Der Staat hat nun durch den<strong> Bundesgerichtshof </strong>ein neues Gesetz erlassen. Hier wird nun seit Inkrafttreten der neuen Unterhaltsrechtsprechung vom 01.01.2008  die Erwerbspflicht alleinerziehender Elternteile angepasst.</p>
<p style="text-align: justify;">Alleinerziehende Elternteile, die zuvor nicht verheiratet waren dürfen nun auch über das dritte Lebensjahr des Kindes hinaus Betreuungsunterhalt für sich selbst einfordern. Selbst wenn das Kind einen Ganztageskindergarten besucht, darf der Unterhalt an die Mutter oder den Vater nicht gestrichen werden. Es besteht dadurch keine Pflicht zur Aufnahme einer Vollzeittätigkeit.</p>
<p style="text-align: justify;">Die endgültige Entscheidung eines Falles wurde allerdings den Familiengerichten zugeschoben. Diese müssen nun von Fall zu Fall die Dauer des Betreuungsunterhaltes entscheiden. Eine feste Richtlinie bezüglich der Dauer gibt es hier nicht. Ebenso wenig einen Anhaltspunkt über die Höhe des Betreuungsunterhaltes.</p>
<p style="text-align: justify;">Lebten Sie in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammen, kann der <strong>Betreuungsunterhalt </strong>gegebenenfalls etwas höher ausfallen, wenn die Lebensgemeinschaft eheähnlich gelebt wurde. Getrennt lebende Elternpaare, die an den Ex-Partner Betreuungsunterhalt zahlen müssen kommen dabei etwas günstiger  weg.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>TIPP: </strong>Überprüfen Sie Ihre Bezugszeiten. Evtl. haben Sie sogar noch Anspruch auf eine Verlängerung des Betreuungsunterhaltes für Ihr Kind. Stellen Sie einen Antrag auf Überprüfung durch Ihren Anwalt oder fragen Sie vorab bei Ihrem für Sie zuständigen <strong>Jugendamt</strong> nach.</p>
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		<title>Unter 25 Jahre und Hartz IV erhalten</title>
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		<pubDate>Tue, 15 Jul 2008 05:08:32 +0000</pubDate>
		<dc:creator>service</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitslos / ALG]]></category>
		<category><![CDATA[Unterhalt]]></category>
		<category><![CDATA[ALG II]]></category>
		<category><![CDATA[Alleinerziehend]]></category>
		<category><![CDATA[antrag auf arbeitslosengeld ii]]></category>
		<category><![CDATA[bedarfsgemeinschaft]]></category>
		<category><![CDATA[hartz iv]]></category>
		<category><![CDATA[regelsatz]]></category>
		<category><![CDATA[wohnkosten]]></category>

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		<description><![CDATA[Hartz IV in Wohnung der Eltern erhalten Junge Erwachsene, die noch bei den Eltern leben, haben unter gewissen Voraussetzungen Anspruch auf Hartz IV. Dies gilt, obwohl normalerweise Volljährige zwischen 18 und 25 Jahren vom Arbeitslosengeld II-Bezug ausgeschlossen wurden. Können die Eltern oder der zu gesetzlichem Unterhalt verpflichtete Elternteil seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommen, besteht die Chance [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Hartz IV in Wohnung der Eltern erhalten</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Junge Erwachsene, die noch bei den Eltern leben, haben unter gewissen Voraussetzungen Anspruch auf Hartz IV. Dies gilt, obwohl normalerweise Volljährige zwischen  18 und 25 Jahren vom  Arbeitslosengeld II-Bezug ausgeschlossen wurden.<span id="more-258"></span></p>
<p style="text-align: justify;">Können die Eltern oder der zu gesetzlichem Unterhalt verpflichtete Elternteil seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommen, besteht die Chance einen Antrag auf  <strong>Hartz IV</strong> zu stellen.</p>
<p style="text-align: justify;">In der heutigen Zeit haben viele Eltern mit Jobverlust, Arbeitslosigkeit oder sehr geringem Einkommen trotz Arbeit zu kämpfen. In diesen Fällen reicht das Einkommen oft nicht mal aus, um damit einigermaßen auzukommen. Eine weitere Person kann keinesfalls davon zusätzlich ernährt werden.</p>
<p style="text-align: justify;">In manchen Fällen haben sich die Eltern auch getrennt und das volljährige Kind lebt weiterhin bei der Mutter. In der Wohnung der Mutter leben meist aber noch minderjährige Geschwister, denen der Zahlvater zu <strong>Unterhalt</strong> verpflichtet ist. In diesem Fall wird der Unterhalt auf die minderjährigen Geschwister aufgrund des Einkommens des Vaters umgerechnet. Sollte nun kein Unterhalt mehr für das volljährige Kind möglich sein, besteht die Möglichkeit einen Antrag auf Arbeitslosengeld II bei der Agentur für Arbeit zu stellen.</p>
<p style="text-align: justify;">Wird der Antrag auf <strong>Arbeitslosengeld II</strong> dem jungen Erwachsenen bewilligt, stehen im Euro 281 zu. Dieser Satz ist etwas geringer als der Regelsatz für Alleinlebende oder Alleinerziehende Personen. Diese Regelung gilt, da der junge Mensch mit der Mutter eine <strong>Bedarfsgemeinschaft</strong> bildet und gleichzeitig noch im Alter unter 25 Jahren ist.</p>
<p style="text-align: justify;">Teilweise kann hier sogar auf Antrag noch ein Mietanteil mit eingerechnet werden. Dieser wäre dann an die Mutter zu zahlen. Allerdings bleibt diese endgültige Entscheidung dem zuständigen Sachbearbeiter selbst überlassen. Klare Regeln in der Vorgehensweise bzgl. der Wohnkosten gibt es hier nicht.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>TIPP:</strong> Antrag auf Hartz IV stellen! Hier den Regelsatz zuzüglich eines Mietanteils beantragen!</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Unterhaltspflicht bei volljährigen Kindern</title>
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		<pubDate>Fri, 11 Jul 2008 15:17:55 +0000</pubDate>
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				<category><![CDATA[Arbeitslos / ALG]]></category>
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		<description><![CDATA[Unterhaltspflicht oder Hartz IV für Volljährige Wie lange muss eigentlich der Unterhalt an volljährige Kinder in Ausbildung oder Studium geleistet werden? Und wer unterstützt mein Kind, wenn ich keinen Unterhalt aufgrund meines Einkommens leisten kann? Diese Frage stellen sich sehr viele Eltern! Generell sind die Eltern ihrem Kind gegenüber zu Unterhalt verpflichtet. Selbstverständlich auch dann, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Unterhaltspflicht oder Hartz IV für Volljährige</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Wie lange muss eigentlich der Unterhalt an volljährige Kinder in Ausbildung oder Studium geleistet werden? Und wer unterstützt mein Kind, wenn ich keinen Unterhalt aufgrund meines Einkommens leisten kann? Diese Frage stellen sich sehr viele Eltern!<span id="more-253"></span></p>
<p style="text-align: justify;">Generell sind die Eltern ihrem Kind gegenüber zu Unterhalt verpflichtet. Selbstverständlich auch dann, wenn es weit über die Volljährigkeit hinaus eine Ausbildung absolviert. Jedoch nur für die Erstausbildung eines Kindes sind die Eltern vor dem Gesetz grundsätzlich zur Unterhaltszahlung verpflichtet.</p>
<p style="text-align: justify;">Ab dem vollendeten 18. Lebensjahr sind die Eltern zu gleichen Teilen ihrem Kind gegenüber zu <strong>Unterhalt</strong> verpflichtet. Der errechnete Unterhalt ist sodann zu gleichen hälftigen Teilen an das volljährige Kind zu zahlen. Allerdings wird hier der Barunterhalt, den der Elternteil (beispielsweise die Mutter) in Form von Kost und Logis gewährt, mit eingerechnet. Oftmals besteht dadurch kein weiterer Anspruch auf Unterhaltsforderung des Kindes an die Mutter. Der Vater ist nun gesetzlich gehalten, seinen eigenen 50 Prozent-Anteil am Unterhalt direkt an das Kind zu zahlen.</p>
<p style="text-align: justify;">Was tun, wenn der Vater keinen Unterhalt an das Kind leisten kann, da sein eigenes Einkommen zu gering ist? In diesem Sonderfall besteht die Möglichkeit, den Staat um Hilfe zu bitten. Hier kann nun ein Antrag auf Hartz IV gestellt werden. Alternativ besteht die Chance auf <strong>Ausbildungsbeihilfe</strong> oder sogar <strong>Bafög</strong>, wenn das Kind ein Studium absolviert.</p>
<p style="text-align: justify;">Noch vor Jahren mit Einführung von Hartz IV konnten viele 18-jährige eine eigene Wohnung nehmen und einen Hartz IV-Antrag stellen. Nachdem der Auszugs-Boom aber weit aus größer war als auf politischer Ebene vorgesehen und einkalkuliert, wurde hier wieder ein Riegel vorgeschoben. Für volljährige Kinder unter 25 Jahren sind nun wieder nur die Eltern gesetzlich verpflichtet, für Unterhalt und Verpflegung zu sorgen. Ein eigener Hartz IV-Antrag ist dieser Personengruppe dadurch generell verwehrt.</p>
<p style="text-align: justify;">Allerdings gibt es Ausnahmen, bei denen von dieser Regelung abgewichen wird und auch jüngere Mitbürger so das Anrecht auf einen eigenen <strong>Hartz IV-Antrag </strong>haben. Zerrüttete Familienverhältnisse, nicht wieder herstellbare Kommunikation u.v.m. kann beispielsweise in nachweisbaren Einzelfällen dazuführen, dass einem Hartz IV-Antrag stattgegeben wird. Ebenso führt mangelnde Unterhaltszahlung durch einen oder beide Elternteile dazu, dass ein Hartz IV-Antrag gestellt werden kann.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Tipp: </strong>Klären Sie Ihren eigenen individuellen Sachverhalt mit der Agentur für Arbeit oder einem anderen für Sie zuständigen Leistungsträger vor Anmietung einer Wohnung generell ab. Jeder Fall wird durch die zuständigen Sachbearbeiter individuell entschieden!</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
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		<title>Kinderzuschlag nicht für alle Alleinerziehende</title>
		<link>http://www.geldvomstaat24.de/2008/03/28/kinderzuschlag-nicht-fuer-alle-alleinerziehende/</link>
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		<pubDate>Fri, 28 Mar 2008 18:14:58 +0000</pubDate>
		<dc:creator>service</dc:creator>
				<category><![CDATA[Alleinerziehend]]></category>
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		<category><![CDATA[Kindergeld]]></category>
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		<description><![CDATA[Nicht generell Kinderzuschlag für Alleinerziehende Kinderzuschlag zahlt der Staat an alleinerziehende Elternteile oder auch an Eltern, die selbst nur ein sehr geringes monatliches Einkommen erwirtschaften. Allerdings müssen auch hier gewisse wichtige Voraussetzungen erfüllt werden, um überhaupt zu der anspruchsberechtigten Personengruppe zu gehören. Generell bedeutet es nicht, dass alleinerziehende Mütter oder Väter mit sehr wenig Einkommen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Nicht generell Kinderzuschlag für Alleinerziehende</strong></p>
<p align="justify">Kinderzuschlag zahlt der Staat an alleinerziehende Elternteile oder auch an Eltern, die selbst nur ein sehr geringes monatliches Einkommen erwirtschaften.</p>
<p align="justify">Allerdings müssen auch hier gewisse wichtige Voraussetzungen erfüllt werden, um überhaupt zu der anspruchsberechtigten Personengruppe zu gehören. Generell bedeutet es nicht, dass alleinerziehende Mütter oder Väter mit sehr wenig Einkommen dadurch den staatlichen Kindergeldzuschlag<strong> </strong>erhalten.<span id="more-191"></span></p>
<p align="justify">Denn alle Einkommensarten des Kindes werden hierbei angerechnet. Dabei ist es egal, ob es sich um eine <strong>Halbwaisenrente</strong>, <strong>Kindesunterhalt </strong>oder <strong>Unterhaltsvorschuss </strong>handelt. Selbst das <strong>Kindergeld</strong> zählt als Einkommen und wird mit angerechnet.</p>
<p align="justify">Bezieht das Kind eines dieser Leistungen, ist die Chance für Alleinerziehende auf Kindergeldzuschlag sehr gering. Gegebenenfalls erfolgt eine minimale Teilzahlung von einigen wenigen 10,20,30 Euro pro Monat als Differenz zur tatsächlichen Höhe des ursprünglich vom Staat veranschlagten Kinderzuschlags.</p>
<p align="justify">Dies ist natürlich nicht zum Leben genug. Aber die Anrechnung des <strong>Einkommens</strong> ist staatlich vorgegeben und an diese Richtlinie muss sich der Leistungsträgers halten.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
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		<title>Kindesunterhalt wird mit Grundsicherung verrechnet</title>
		<link>http://www.geldvomstaat24.de/2008/03/26/kindesunterhalt-wird-mit-grundsicherung-verrechnet/</link>
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		<pubDate>Wed, 26 Mar 2008 09:10:21 +0000</pubDate>
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		<category><![CDATA[Grundsicherung]]></category>
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		<category><![CDATA[staat]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Staat zieht erhöhten Kindesunterhalt ein und das begünstigte Kind geht leer aus. In seltenen Fällen gibt es auch unterhaltspflichtige Väter, die einen erhöhten Kindesunterhalt an den allein erziehenden Elternteil zahlen. Allerdings sollte hierbei unbedingt daran gedacht werden, dass dieses überschüssige Geld nicht zum Wohle des Kindes beiträgt, wenn die Mutter derzeit als ALG-II- Empfängerin [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Der Staat zieht erhöhten Kindesunterhalt ein und das begünstigte Kind geht leer aus.</strong></p>
<p align="justify">In seltenen Fällen gibt es auch unterhaltspflichtige Väter, die einen erhöhten Kindesunterhalt an den allein erziehenden Elternteil zahlen. Allerdings sollte hierbei unbedingt daran gedacht werden, dass dieses überschüssige Geld nicht zum Wohle des Kindes beiträgt, wenn die Mutter derzeit als ALG-II- Empfängerin  gemeldet ist.</p>
<p align="justify">In diesem Fall dient der erhöhte Kindesunterhalt zur zusätzlichen Versorgung der Mutter. Ein erhöhter Kindesunterhalt muss für die Mutter dann selbst verwendet werden, wenn diese als ALG II-Empfänger gemeldet ist. So muss der Leistungsträger weniger zahlen.<span id="more-189"></span></p>
<p align="justify">Offiziell wird zwar eine korrekte Berechnung der <strong>Grundsicherung</strong> mit dem entsprechenden Hartz IV-Satz von 347 Euro für die Mutter als Haushaltsvorstand angesetzt. Zusätzlich werden ihr sogar noch ein <strong>Alleinerziehenden Zuschuss</strong> dazugerechnet. Danach erfolgt der ALG II -Bedarfsatz für das Kind plus die Miete und anfallenden Nebenkosten.</p>
<p align="justify">Aber nun kommt der Punkt, an dem die erhöhte <strong>Unterhaltszahlung</strong> zum Nachteil des Kindes durch das Amt ausgelegt wird. Denn nun werden der Kindesunterhalt und das <strong>Kindergeld</strong> als Einkommen gerechnet und von der zuvor errechneten gesamten Grundsicherung abgezogen. In diesem Fall zahlt der Staat monatlich weniger an die Mutter aus. Der gut gemeinte erhöhte Unterhalt, der dem Kindeswohl dienen sollte, wird vom Leistungsträger abgezogen.</p>
<p align="justify">Darüber sollte der Kindesvater bei der Zahlung des Kindesunterhaltes nachdenken. Denn letztendlich profitiert nicht das Kind, sondern der Staat von einer höheren Unterhaltszahlung.</p>
]]></content:encoded>
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		<item>
		<title>Unterhaltsvorschuß bei Zahlungsunfähigkeit des Ex-Partners</title>
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		<pubDate>Mon, 18 Feb 2008 10:09:40 +0000</pubDate>
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				<category><![CDATA[Unterhalt]]></category>
		<category><![CDATA[jugendamt]]></category>
		<category><![CDATA[Kindergeld]]></category>
		<category><![CDATA[regelsatz]]></category>
		<category><![CDATA[stundung]]></category>
		<category><![CDATA[unterhaltsvorschußkasse]]></category>
		<category><![CDATA[zahlungsunfähigkeit]]></category>

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		<description><![CDATA[Bei Zahlungsunfähigkeit hat der/die Ex-Partner/in die Möglichkeit, für das gemeinsame Kind(er) Unterhaltsvorschuß beim zuständigen Jugendamt zu stellen. Das Jugendamt, Abteilung Unterhaltsvorschußkasse befindet sich entweder integriert in der Stadtverwaltung oder im Landratsamt des Kreisgebietes. Zusatztipp: Bis zu 72 Monate (6 Jahre) können Sie für Ihr Kind Unterhaltsvorschuß erhalten, d.h. das Jugendamt übernimmt die Unterhaltszahlung gegenüber dem [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Bei Zahlungsunfähigkeit hat der/die Ex-Partner/in die Möglichkeit, für das gemeinsame Kind(er) Unterhaltsvorschuß beim zuständigen Jugendamt zu stellen.</p>
<p align="justify">Das Jugendamt, Abteilung Unterhaltsvorschußkasse befindet sich entweder integriert in der Stadtverwaltung oder im Landratsamt des Kreisgebietes.<span id="more-142"></span></p>
<p><strong>Zusatztipp: </strong></p>
<p align="justify">Bis zu 72 Monate (6 Jahre) können Sie für Ihr Kind Unterhaltsvorschuß erhalten, d.h. das Jugendamt übernimmt die Unterhaltszahlung gegenüber dem Kind/ der Kinder. Die Anzahl der Kinder spielt hier keine Rolle. Die Kinder müssen unter 12 Jahre alt sein, d.h. das 12. Lebensjahr darf nicht vollendet sein, damit Sie ein Anrecht darauf geltend machen können.</p>
<p align="justify">Allerdings fordert die Unterhaltsvorschußkasse, den geleisteten Unterhalt wieder beim unterhaltspflichtigen Vater oder Mutter ein. So gesehen geht hier die Unterhaltsvorschußkasse nur in Vorleistung. Zu beachten ist, das der berechnete Unterhalt des Jugendamtes nur den Mindestunterhalt,d h. den Regelsatz des Kindes deckt.</p>
<p align="justify">0-6 Jahre = E 204 ./. 1/2 Kindergeld E 77= tatsächlicher Unterhalt E 127</p>
<p align="justify"> 6-12 Jahre = E 247 ./. 1/2 Kindergeld E 170 = tatsächlicher Unterhalt E 170</p>
<p align="justify">Sollten Sie als unterhaltspflichter Vater oder Mutter jedoch nicht die finanziellen Mittel haben, zwecks Unterhaltszahlung springt das Jugendamt hier ersatzweise für Sie ein.</p>
<p align="justify"><strong>Knackpunkt:</strong> Das Jugendamt fordert sie in gewissen Zeitabständen auf, die Zahlung wieder an den Ex-Partner aufzunehmen, bzw. verlangt Einkommensnachweise, die belegen, daß Sie derzeit nicht fähig sind den Kindesunterhalt zu leisten.</p>
<p align="justify">Gleichzeitg versucht so das Jugendamt auch im nachhinein noch den verauslagten Unterhalt Ihnen gegenüber wieder geltend zu machen.</p>
<p align="justify">Haben Sie z.B. im Jahre 1999 und 2000 keinen Unterhalt an Ihre Kinder zahlen können, verlangt die Unterhaltsvorschußkasse, den von Ihr vorgestreckten Betrag zurück.</p>
<p align="justify"><strong>Nun aufgepaßt. </strong>Oftmals passiert es, das das Jugendamt erst, wie hier in diesem Fall in 2007,Jahre später, die Forderung geltend macht.</p>
<p align="justify">Sollte Ihnen jetzt ein solcher Brief ins Haus flattern seien Sie unbesorgt, denn die Verjährung ist schon eingetreten! Nach über vier Jahren ist die ersatzweise geleistete Unterhaltszahlung des Jugendamtes verjährt, somit haben Sie keine Pflicht diesen Betrag zu zahlen.</p>
<p align="justify">Allerdings ist es wichtig zu wissen, daß diese Forderungen aber erst oftmals über die Verjährungsfrist hinaus gestellt werden. Aus Unwissenheit wird hier die Zahlung geleistet, obwohl ja schon verjährt!</p>
<p align="justify">Was auch noch erwähnenswert ist: Sollte das Jugendamt nun zurecht einen Betrag bei Ihnen einfordern und Sie sind nicht flüssig, beantragen Sie Ratenzahlung bzw. Stundung der Summe.</p>
<p align="justify">In der Regel sind die Sachbearbeiter Ihres zuständigen Jugendamtes sehr kooperativ und sind froh überhaupt einen Rückfluß der Unterhaltszahlung bewirken zu können.</p>
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		<title>Überprüfung der Unterhaltsberechnung</title>
		<link>http://www.geldvomstaat24.de/2008/02/10/ueberpruefung-der-unterhaltsberechnung/</link>
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		<pubDate>Sun, 10 Feb 2008 10:01:42 +0000</pubDate>
		<dc:creator>service</dc:creator>
				<category><![CDATA[Unterhalt]]></category>
		<category><![CDATA[eigenbehalt]]></category>
		<category><![CDATA[nettoeinkommen]]></category>
		<category><![CDATA[unterhaltsberechnung]]></category>
		<category><![CDATA[unterhaltsberechtigte kinder]]></category>

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		<description><![CDATA[Überprüfung der Unterhaltsberechnung aufgrund Ihres derzeitigen mtl. Nettoeinkommens. Bedenken Sie, daß die Unterhaltsfestetzung von damals, evtl. nicht mehr an die jetzige Situation angepaßt ist, dadurch dringend einer Überprüfung unterzogen werden muß. Gleichzeitig sollten Sie folgende Punkte bei der Überprüfung berücksichtigen bzw. darüber nachdenken, welche nachfolgende Punkte bei Ihnen greifen und Berücksichtigung finden könnten, die sodann [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Überprüfung der Unterhaltsberechnung aufgrund Ihres derzeitigen mtl. Nettoeinkommens.</strong></p>
<p>Bedenken Sie, daß die Unterhaltsfestetzung von damals, evtl. nicht mehr an die jetzige Situation angepaßt ist, dadurch dringend einer Überprüfung unterzogen werden muß.</p>
<p>Gleichzeitig sollten Sie folgende Punkte bei der Überprüfung berücksichtigen bzw. darüber nachdenken, welche nachfolgende Punkte bei Ihnen greifen und Berücksichtigung finden könnten, die sodann in Abzug gebracht werden können.</p>
<ol>
<li>Eigenbehalt bei Erwerbstätigkeit E 890</li>
<li> Eigenbehalt bei Nicht-ErwerbstätigkeitE 770</li>
<li>Evtl. Zusatzbelastungen durch Krankheit usw.</li>
<li>Jetziger Familienstand, evtl. auch unterhaltsberechtigte Kinder aus 2. Ehe.</li>
<li> Arbeitslosigkeit</li>
<li> Neu-Selbständigkeit</li>
</ol>
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		<title>Unterhaltsvorschuss &#8211; Frist vergessen, was nun?</title>
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		<pubDate>Tue, 15 Jan 2008 07:50:10 +0000</pubDate>
		<dc:creator>service</dc:creator>
				<category><![CDATA[Unterhalt]]></category>
		<category><![CDATA[anspruch]]></category>
		<category><![CDATA[antrag]]></category>
		<category><![CDATA[bedarfsgemeinschaft]]></category>
		<category><![CDATA[folgeantrag]]></category>
		<category><![CDATA[staat]]></category>
		<category><![CDATA[unterhaltsvorschuss]]></category>

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		<description><![CDATA[Haben Sie schon vor einigen Monaten Unterhaltsvorschuss beantragt und auch erhalten, dann sollten Sie nicht vergessen, dass vor Ablauf der Jahresfrist der Folgeantrag, der Ihnen postalisch zugesandt wird pünktlich einzureichen ist. Unterhaltsvorschuss wird immer nur für ein Jahr bewilligt und es muss für jedes weitere Jahr erneut ein Antrag gestellt werden. Dieser Folgeantrag wird einem [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Haben Sie schon vor einigen Monaten Unterhaltsvorschuss beantragt und auch erhalten, dann sollten Sie nicht vergessen, dass vor Ablauf der Jahresfrist der Folgeantrag, der Ihnen postalisch zugesandt wird pünktlich einzureichen ist. Unterhaltsvorschuss wird immer nur für ein Jahr bewilligt und es muss für jedes weitere Jahr erneut ein Antrag gestellt werden.<span id="more-101"></span></p>
<p align="justify">Dieser <strong>Folgeantrag</strong> wird einem Erstantrag zum Unterhaltsvorschuss gleich gesetzt, d.h. alljährlich erfordert dies die Offenlegung Ihrer Einkommensverhältnisse. Denn schließlich könnten Sie ja ausreichend verdienen, mit einem neuen Partner in einer eheähnlichen Gemeinschaft oder einer <strong>Bedarfsgemeinschaft</strong> leben. In diesem Fall stünde Ihnen der Unterhaltsvorschuss nicht zu. Dadurch könnte der Staat, würden einige Anträge abgelehnt werden, erhebliche Einsparungen vornehmen. Weisen Sie aber nach, dass Sie zwar mit einem neuen Partner zusammenleben, aber nicht von ihm unterhalten werden, kommen Sie dennoch in den Genuss des monatlichen Unterhaltsvorschusses.</p>
<p align="justify">Verpassen Sie nicht die vorgegebene Frist zur Antragsabgabe. Wenn doch und Sie reichen den Antrag um ein paar Tage verspätet ein, erhalten Sie nämlich den <strong>Unterhaltsvorschuss</strong> einen Monat verspätet für den vergangenen Monat überwiesen. Die Ämter haben einen monatlichen Zahlungslauf, den sie nicht beeinflussen können und  dadurch auch Nachzahlungen erst im Folgemonat mit in die monatliche Zahlung mit einfließen. Im Bestfall erhalten Sie nur ca.1-2 Wochen verspätete Überweisung auf Ihr Konto. Aber dies stellt die Ausnahme dar.</p>
<p align="justify">Auch sollten Sie bedenken, dass wenn Sie bis zum Monatsende max. bis zum 30. eines Monates diesen Antrag auf Unterhaltsvorschuss nicht neu stellen, für diesen Monat auch kein Geld erhalten können. Reichen Sie den Antrag mehr als einen Monat zu spät ein, wird Ihnen also mindestens ein Monat gestrichen und sie bekommen auch keine Nachzahlung dafür.</p>
<p align="justify">Wenn Sie schon größere Kinder haben, können Sie dieses kleine Versäumnis auch nicht hinten anhängen. Es gibt tatsächlich nur bis zum vollendeten 12. Lebensjahr Ihres Kindes den Unterhaltsvorschuss oder auch gesamt je Kind bis zu 72 Monate, selbst wenn Sie den <strong>Antrag</strong> zu spät stellten und sogar noch Anspruch darauf gehabt hätten.</p>
<p align="justify">Halten Sie die Frist ein, dann sind Sie auf der sicheren Seite und Sie bekommen das Ihnen tatsächlich zustehende Geld!</p>
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		<title>Unterhalt fällig und kein oder zu wenig Geld?</title>
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		<pubDate>Sun, 02 Dec 2007 14:26:48 +0000</pubDate>
		<dc:creator>service</dc:creator>
				<category><![CDATA[Unterhalt]]></category>
		<category><![CDATA[antrag]]></category>
		<category><![CDATA[kindesunterhalt]]></category>
		<category><![CDATA[unterhaltsvorschuss]]></category>

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		<description><![CDATA[Kann ein/e Unterhaltspflichtige/r den monatlichen Kindesunterhalt nicht an den (das Kind betreuende) Ex-Partner zahlen, hat dieser die Möglichkeit, sich eine staatliche Unterstützung zu besorgen. In diesem Falle besteht ein Anrecht auf Unterhaltsvorschuß für das Kind, das unter dem 12. Lebensjahr liegt. Zum besseren Verständnis ein Beispiel: Kind 3 Jahre &#62; Sie erhalten für bis zu [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify"><strong>Kann ein/e Unterhaltspflichtige/r den monatlichen Kindesunterhalt nicht an den (das Kind betreuende) Ex-Partner zahlen, hat dieser die Möglichkeit, sich eine staatliche Unterstützung zu besorgen.</strong></p>
<p align="justify">In diesem Falle besteht ein Anrecht auf Unterhaltsvorschuß für das Kind, das unter dem 12. Lebensjahr liegt. Zum besseren Verständnis ein Beispiel:</p>
<p align="justify">Kind 3 Jahre &gt; Sie erhalten für bis zu 72 Monate, für Ihr Kind/ Ihre Kinder den gesetzlichen Mindestunterhalt.</p>
<p align="justify"><span id="more-46"></span>Auch wenn Sie mehrere Kinder haben, diese 3,4,6 Jahre alt sind können sie für jedes dieser Kinder diesen Antrag stellen, vorausgesetzt natürlich Sie erhalten keinen <strong>Unterhalt</strong> von dem Kindesvater und leben auch nicht mit diesem zusammen.</p>
<p align="justify">Ebenso dürfen Sie nicht neu geheiratet haben, denn auch in diesem Falle fällt das Anrecht auf Unterhaltsvorschuß weg, denn in diesem Falle wird dem neuen Lebenspartner für die Sorge des Stiefkindes von rechts wegen für zuständig erklärt.</p>
<p align="justify">Unabhängig, ob das Kind nun nur 9 Jahre alt ist und sie die 72 Monate voll ausgeschöpft haben, endet hier die Frist dafür.</p>
<p align="justify">Hier haben unterhaltspflichtige Mütter oder Väter von Kindern, deren Alter noch unter der Altersgrenze von 12 Jahren liegen das Anrecht darauf für Ihr Kind, Ihre Kinder einen Antrag auf <strong>Unterhaltsvorschuß</strong> zu stellen.</p>
]]></content:encoded>
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