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	<title>www.geldvomstaat24.de &#187; Studium</title>
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	<description>Informationen zu nicht rückzahlbaren staatlichen Geldern</description>
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		<title>Kindergeld für studierende Kinder im Ausland erhalten</title>
		<link>http://www.geldvomstaat24.de/2010/07/14/kindergeld-fuer-studierende-kinder-im-ausland-erhalten/</link>
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		<pubDate>Wed, 14 Jul 2010 15:19:36 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Michaela Muth</dc:creator>
				<category><![CDATA[Kindergeld]]></category>
		<category><![CDATA[Studium]]></category>
		<category><![CDATA[aktenzeichen: III r 52/09]]></category>
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		<description><![CDATA[Viele Eltern, deren Kinder im Ausland studieren wollen, stehen vor der gleichen schwierigen Frage: Erhalten wir nun weiterhin Kindergeld für unseren Sohn oder Tochter oder entfällt dieser aufgrund des Auslandsaufenthaltes? Unterscheidet die Kindergeldkasse zwischen einem Studium in der USA bzw. dem EU-Ausland oder wird das Studium im Ausland generell gleich bewertet? Als Voraussetzung für den [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Viele Eltern, deren Kinder im Ausland studieren wollen, stehen vor der gleichen schwierigen Frage: Erhalten wir nun weiterhin Kindergeld für unseren Sohn oder Tochter oder entfällt dieser aufgrund des Auslandsaufenthaltes? Unterscheidet die Kindergeldkasse zwischen einem Studium in der USA bzw. dem EU-Ausland oder wird das Studium im Ausland generell gleich bewertet?</p>
<p style="text-align: justify;">Als Voraussetzung für den Kindergeldanspruch gilt, daß sich das volljährige studierende Kind im EU-Ausland  immatrikuliert hat. Somit besteht der Kindergeldanspruch unter Einhaltung der Einkommensrichtlinien bei einem Studium bis zum vollendeten 25. Lebensjahr weiter.<span id="more-1945"></span></p>
<p style="text-align: justify;">Grundlage für diese Rechtsprechung bietet das <strong>Urteil des Bundesfinanzhofs</strong> in München. Dieses ist unter dem <strong>Aktenzeichen: III R 52/09 </strong>nachzulesen. Selbstverständlich kann dieses auch bei Schwierigkeiten mit der örtlichen Familienkasse als Nachweis und besseren Durchsetzung der Kindergeldansprüche verwendet werden.</p>
<p style="text-align: justify;">Ganz besonders sollten Eltern darauf achten, dass der Anspruch auf Kindergeld im Vorfeld,  d.h. vor Studienbeginn abgeklärt wurde.  Ansonsten winken noch weitere Nachteile. Die Kinderzulage bei der Eigenheimzulage kann dadurch wegfallen, sowie weitere Vorteile des öffentlichen Dienstes, wenn Kinder mit eingerechnet werden, entfallen.  Der Sonderbedarf für Kinder in Ausbildung, Eigenbelastung bei Krankheitskosten und vieles mehr schlägt hierbei denn erheblich zu Buche.</p>
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		<title>Befreiung von Studiengebühr bei Erziehung / Pflege eines Kindes unter 14 Jahren</title>
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		<pubDate>Thu, 24 Jun 2010 09:57:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>service</dc:creator>
				<category><![CDATA[BAföG]]></category>
		<category><![CDATA[Studium]]></category>
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		<description><![CDATA[Nach wie vor ist eine Befreiung von der Studiengebühr für Studenten und Studentinnen mit Kind möglich. Bisher galt die Regelung bis zum 8. Lebensjahr des Kindes. Seit dem Sommersemester 2009 ist die Befreiung bis zum 14. Lebensjahr des Kindes möglich. Allerdings muss für die Pflege oder Erziehung des Kindes ein Nachweis erbracht werden. Grundlage hierfür [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Nach wie vor ist eine Befreiung von der  Studiengebühr für Studenten und Studentinnen mit Kind möglich.</p>
<p style="text-align: justify;">Bisher galt die Regelung bis zum 8.  Lebensjahr des Kindes. Seit dem Sommersemester 2009 ist die Befreiung  bis zum 14. Lebensjahr des Kindes möglich. Allerdings muss für die  Pflege oder Erziehung des Kindes ein Nachweis erbracht werden. Grundlage  hierfür war die Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich  nach Art. 7 § 6 ZHFRUG.</p>
<p style="text-align: justify;">Der Nachweis ist durch die Vorlage der  Geburtsurkunde des Kindes erbracht.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Tipp:</strong> Die  Antragstellung auf Befreiung der Studiengebühr sollte vor dem  Semesterbeginn erfolgt sein. Die Lesungen sollten definitiv noch nicht  begonnen haben, denn eine rückwirkende Befreiung erschließt sich als  etwas  schwierig.</p>
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		<title>Kindergeldanspruch nach Schulabschluss volljähriger Kinder sichern</title>
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		<pubDate>Fri, 07 Aug 2009 05:12:43 +0000</pubDate>
		<dc:creator>service</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Sommerzeit gleich Ferienzeit und endlich Ende der Schulzeit. Aber was genau bedeutet dies beim Kindergeld für die Eltern volljähriger Kinder? Sobald die Schulzeit zu Ende ist, die Mittlere Reife, das Abitur oder ein sonstiger Schulabschluss vollzogen wurde, gilt der Kindergeldanspruch bei volljährigen Kindern als beendet. Was passiert nun während der Ferien- bzw. Übergangszeit bis zur [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Sommerzeit gleich Ferienzeit und endlich Ende der Schulzeit. Aber was genau bedeutet dies beim Kindergeld für die Eltern volljähriger Kinder?</p>
<p style="text-align: justify;">Sobald die Schulzeit zu Ende ist, die Mittlere Reife, das Abitur oder ein sonstiger Schulabschluss vollzogen wurde, gilt der Kindergeldanspruch bei volljährigen Kindern als beendet. Was passiert nun während der Ferien- bzw. Übergangszeit bis zur nächsten Schule, der Ausbildung oder zum Beginn des Studiums?<span id="more-1254"></span></p>
<p style="text-align: justify;">Nach Abschluss einer Schulausbildung und einer Übergangszeit von bis zur vier Monaten zur Ausbildung, <strong><a href="http://www.geldvomstaat24.de/category/studium/" title="Studium" class="liinternal">Studium</a> </strong>oder sonstigen weiterführenden Schule besteht der Kindergeldanspruch auf Antrag weiter. Allerdings muss das volljährige Kind hier nachweislich den nächsten Ausbildungsabschnitt ab dem fünften Monat beginnen. Diese <strong>Übergangszeiten</strong> gelten ebenso bei Ableistung eines freiwillig sozialen oder ökologischen Jahres. Auch bei einer vom Grundwehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland greift der Kindergeldanspruch in diesen vier Monaten.</p>
<p style="text-align: justify;">Wurde nach erfolgreichem Abschluss der Schule kein Ausbildungsplatz gefunden, kann auf Nachweis (schriftliche Bewerbungsanschreiben, Absagen von Ausbildungsbetrieben)  der <strong>Kindergeldanspruch</strong> erhalten werden. Dieser Kindergeldanspruch kann sogar bis zum 21. Lebensjahr in Anspruch genommen werden, sofern das Kind sich bemüht, jedoch dennoch keinen Ausbildungsplatz gefunden hat. <strong>Wichtig: </strong>Für den Bezug des verlängerten Kindergeldes ist die Meldung als &#8220;arbeitssuchend&#8221; beim Arbeitsamt zwingend erforderlich! Somit bleibt der Kindergeldanspruch für &#8220;arbeitssuchende Kinder&#8221; bis zum vollendeten 21. Lebensjahr gewahrt.</p>
<p style="text-align: justify;">Die gesetzlichen Einkommensrichtlinien müssen zur Wahrung des Kindergeldanspruches ebenfalls beachtet werden. Derzeit darf die <strong>Nettoeinkommensgrenze</strong> in Höhe von 7.680 Euro nicht überschritten werden.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Kindergeld über das gesetzliche Höchstalter hinaus beziehen</title>
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		<pubDate>Fri, 10 Jul 2009 12:19:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>service</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Kindergeldberechtigte Eltern erhielten nach den alten gültigen gesetzlichen Richtlinien des Kindergeldgesetzes bisher bis zum vollendeten 27. Lebensjahr Ihres Kindes Kindergeld. Als Grundlage diente bisher, dass das Kind während der Ausbildung unter der gesetzlichen Netto-Jahreseinkommensgrenze von 7.680 Euro gelegen hat. Eltern von volljährigen Kindern des Jahrgangs 1984, deren Kinder in diesem Jahr noch das 25. Lebensjahr [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Kindergeldberechtigte Eltern erhielten nach den alten gültigen gesetzlichen Richtlinien des Kindergeldgesetzes bisher bis zum vollendeten 27. Lebensjahr Ihres Kindes Kindergeld. Als Grundlage diente bisher, dass das Kind während der Ausbildung unter der gesetzlichen Netto-Jahreseinkommensgrenze von 7.680 Euro gelegen hat.<span id="more-1229"></span></p>
<p style="text-align: justify;">Eltern von volljährigen Kindern des Jahrgangs 1984, deren Kinder in diesem Jahr noch das 25. Lebensjahr erreichen, erhalten demnächst eine Nachricht der <strong>Familienkasse</strong>. Die Familienkasse weist hier auf die Beendigung des Kindergeldbezugs hin. Hierbei ist es unerheblich, dass bei der Geburt des Kindes noch ein anderes Gesetz zum Kindergeld in Kraft war. Rechtsgültig sind die neuesten Bestimmungen aus dem Jahre 2007. Absolviert das Kind weiterhin eine Ausbildung oder ist noch an der Universität oder Fachhochschule immatrikuliert, müssen in diesem Fall die Eltern des volljährigen Kindes etwas mehr finanzielle Unterstützung bieten.</p>
<p style="text-align: justify;">Allerdings sollten Eltern beachten, dass die Möglichkeit besteht die Zeiten des Wehr- oder Zivildienstes einzusetzen. Wurde beispielsweise während dem gesetzlichen Bezugszeitraum von Kindergeld <strong>Wehrdienst </strong>abgeleistet, kann dieser Zeitraum angehängt werden. Das gleiche gilt für den <strong>Zivildienst</strong>. Kindergeldberechtigte Eltern  müssen sofort nach Mitteilung der Aufhebung von Kindergeld, den Wehr- oder Zivildienst anmelden. Somit erhalten die Kindergeldberechtigten Eltern bis zum 25. Lebensjahr des Kindes in Ausbildung Kindergeld zuzüglich der Ersatzzeiten.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Tipp:</strong> Überprüfen Sie unbedingt Ihren Anspruch auf Kindergeld. Legen Sie die Zeiten in Form von schriftlichen Nachweisen für Wehr- oder Zivildienst vor. Bestehen Sie auf Ihr Recht.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Beschwerde zur neuen Altersgrenze beim Kindergeld stellen</title>
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		<pubDate>Sat, 18 Apr 2009 09:58:21 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Michaela Muth</dc:creator>
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		<category><![CDATA[AZ: III B 271/08]]></category>
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		<description><![CDATA[Anhängige Beschwerde erhöht möglicherweise die Altersgrenze beim Kindergeld Viele Eltern hatten aufgrund der neuen Altersgrenze beim Kindergeld keinen Antrag auf Kindergeld gestellt. Die Altersgrenze beim Bezug von Kindergeld wurde von bisher bis zum 27. Lebensjahr, aktuell nur noch bis zum 25. Lebensjahr des volljährigen Kindes herunter gesetzt. Nun lässt eine Nichtzulassungsbeschwerde, die beim Bundesfinanzhof unter [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;"><strong>Anhängige Beschwerde erhöht möglicherweise die Altersgrenze beim Kindergeld</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Viele Eltern hatten aufgrund der neuen Altersgrenze beim Kindergeld keinen Antrag auf Kindergeld gestellt. Die Altersgrenze beim Bezug von Kindergeld wurde von bisher bis zum 27. Lebensjahr, aktuell nur noch bis zum 25. Lebensjahr des volljährigen Kindes herunter gesetzt. Nun lässt eine Nichtzulassungsbeschwerde, die beim Bundesfinanzhof unter AZ: III B 271/08 geführt wird, hoffen. <span id="more-1086"></span></p>
<p style="text-align: justify;">Alle bisher von der Altersgrenze betroffenen Eltern haben die Möglichkeit, sich hier an den Prozess anzuhängen. Letztendlich muss nur ein <strong>Widerspruch</strong> geschrieben werden, falls es jetzt zu einem ablehnenden Kindergeldbescheid kommt.</p>
<p style="text-align: justify;">Zu verlieren haben diese Kindergeldberechtigten Eltern nichts, sie können nur gewinnen. Im positiven Fall erhalten Eltern <a href="http://www.geldvomstaat24.de/category/kindergeld" title="Kindergeld" class="liinternal"><strong>Kindergeld </strong></a>bis zum 27. Lebensjahr des erwachsenen Kindes. Im besten Fall können dies je Jahr bis zu 2.148 Euro sein. Alternativ steht auch der Freibetrag für das Kind an. Eltern sollten unbedingt, falls noch nicht geschehen, einen Antrag auf Kindergeld stellen.</p>
<p style="text-align: justify;">Wurde in der Vergangenheit aufgrund der neuen Altersgrenze versäumt, einen Antrag auf Kindergeld zu stellen, können die Kindergeldberechtigten dies jetzt noch tun. Der Kindergeldantrag kann bis zu vier Jahre rückwirkend gestellt werden. Dies ist die gesetzliche Frist, um den Anspruch auf Leistungen bei der <strong>Familienkasse </strong>anmelden zu dürfen.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Tipp: </strong>Der Bezug von Kindergeld berechtigt auch zur Kinderzulage bei der Riesterrente.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Verbesserungen beim Meister-BAföG</title>
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		<pubDate>Thu, 09 Apr 2009 12:07:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Michaela Muth</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Meister - BAföG]]></category>

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		<description><![CDATA[Eine neue Gesetzesnovelle zum Meister &#8211; BAföG wurde durch den Bundestag beschlossen. Hintergrund ist der akute Fachkräftemangel in Deutschland. Der Bund und die Länder müssen rund 272 Millionen Euro jeweils anteilig zu einem gewissen vorgegebenen Satz übernehmen. Lebenslanges Lernen soll nun wieder mehr gefördert werden. Fortan soll nun nicht mehr nur die erste Aus-, bzw. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Eine neue Gesetzesnovelle zum Meister &#8211; BAföG<strong><strong></strong></strong> wurde durch den Bundestag beschlossen. Hintergrund ist der akute Fachkräftemangel in Deutschland. Der Bund und die Länder müssen rund 272 Millionen Euro jeweils anteilig zu einem gewissen vorgegebenen Satz übernehmen. Lebenslanges Lernen soll nun wieder mehr gefördert werden.<span id="more-1073"></span></p>
<p style="text-align: justify;">Fortan soll nun nicht mehr nur die erste Aus-, bzw. Fortbildung gefördert werden, sondern auch eine weitere Fortbildung durch <strong>Meister BAföG</strong> möglich sein. Wer also bereits zu einem früheren Zeitpunkt selbst eine Aufstiegsförderung finanzierte, kann nun nach dem aktuellen Gesetzesentwurf einen Antrag auf Meister-BAföG stellen. Künftig sind auch 25 Prozent Darlehenserlass bei erfolgreich bestandener Prüfung vorgesehen. Vergünstigungen, die bisher in dieser Form nicht möglich waren. Bisher gab es nur die Möglichkeit auf Stundung oder Erlass bei geringem Einkommen oder wenn Kinder unter zehn Jahren betreut werden mussten und dadurch zu wenig oder gar kein Einkommen erzielt wurde. Der Antrag auf Stundung wurde sodann jährlich gestellt und nach diesem Zeitraum erlassen. Ebenso konnte bei Antragstellung innerhalb der ersten vier Jahre bei <a href="http://www.unternehmenshilfen.eu/" title="Existenzgründung" target="_blank" rel="nofollow" class="liexternal"><strong>Existenzgründung</strong></a> und/oder Anstellung einer sozialversicherungspflichtigen Person ein Erlass bewirkt werden.</p>
<p style="text-align: justify;">Weiterhin wird der <strong>Kinderzuschlag </strong>von bisher 179 Euro auf aktuell 210 Euro erhöht. Der Kinderzuschlag zum Bafög wird zusätzlich zu 50 Prozent bezuschusst. <a href="http://www.geldvomstaat24.de/category/alleinerziehend/" title="Alleinerziehend" class="liinternal"><strong>Alleinerziehenden</strong></a> bleibt weiterhin der Vorteil eines Kinderbetreuungszuschlags in Höhe von 113 Euro monatlich. Dies solange das Kind noch nicht das zehnte Lebensjahr erreicht hat und dadurch vor allem Betreuung benötigt. In außergewöhnlichen Fällen, wie z.B. bei Dauerkrankheit oder Behinderung des Kindes, besteht sogar darüber hinaus die Chance auf den Betreuungszuschlag für das Kind.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Neu: </strong>Bei Altenpflegern und Erziehern besteht künftig auch durch das Meister-BAföG Förderfähigkeit. Antrag stellen lohnt sich garantiert!</p>
<p style="text-align: justify;">Tipp: Überprüfen Sie unbedingt Ihre familiäre Situation auf Förderfähigkeit. Sollten Sie vorab Fragen dazu haben, gibt Ihnen das BAföG-Amt bestimmt gerne eine Auskunft. Oder Sie reichen den Antrag gleich mit Kinderbetreuung und dergleichen Zusätze ein und beginnen sofort mit der Fortbildung. Allerdings sind Sie auf der sicheren Seite, wenn Sie zuerst zumindest mündlich eine Zusage und Vorabinformation eingeholt haben. Sie können sich gegebenenfalls denn auch auf dieses persönliche Gespräch mit dem zuständigen Sachbearbeiter berufen.</p>
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		<title>Sonderfälle führen zu Anspruch auf Hartz IV bei Studenten</title>
		<link>http://www.geldvomstaat24.de/2009/02/25/sonderfaelle-fuehren-zu-anspruch-auf-hartz-iv-bei-studenten/</link>
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		<pubDate>Wed, 25 Feb 2009 14:42:36 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Michaela Muth</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitslos / ALG]]></category>
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		<description><![CDATA[Ein Anspruch auf das Arbeitslosengeld II bzw. Hartz VI ist im Normalfall für Studenten ausgeschlossen. In den meisten Fällen beziehen Studenten Bafög oder erhalten Unterhalt durch die Eltern. Allerdings wird in besonderen Notlagen und Extremsituationen durch den Leistungsträger sehr stark unterschieden. Handelt es sich z.B. um einen Sonderfall, eine Studiumspause aus schwerwiegenden Gründen oder um [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Ein Anspruch auf das Arbeitslosengeld II bzw. Hartz VI ist im Normalfall für Studenten ausgeschlossen. In den meisten Fällen beziehen Studenten Bafög oder erhalten Unterhalt durch die Eltern.</p>
<p style="text-align: justify;">Allerdings wird in besonderen Notlagen und Extremsituationen durch den Leistungsträger sehr stark unterschieden. Handelt es sich z.B. um einen Sonderfall, eine Studiumspause aus schwerwiegenden Gründen oder  um  eine Beurlaubung vom Semester? Auch besondere Härten, wie eine Existenz bedrohende Notlage kann zu Hilfsbedürftigkeit führen. Ein Antrag auf Arbeitslosengeld II kann dann gestellt werden.<span id="more-964"></span></p>
<p style="text-align: justify;">Die Beurlaubung eines Studenten vom Studium schließt ihn nach den Richtlinien des <strong>Bafög-Gesetzes</strong> vom Bafögbezug aus. In dieser Zeit besteht der gesetzliche Anspruch, einen Antrag auf <strong>Arbeitslosengeld II</strong> stellen zu dürfen. Voraussetzung: Der Student steht dem Arbeitsmarkt zur Verfügung und kann mindestens mehr als drei Stunden am Tag arbeiten.</p>
<p style="text-align: justify;">Sobald ein Student aus schwerwiegenden gesundheitlichen Gründen das Studium abbrechen oder unterbrechen musste und dadurch nicht dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen kann, hat er das Anrecht auf <strong>Sozialhilfe</strong>. Sozialhilfe ist eine staatliche Grundsicherung, die auch alten bedürftigen Leuten zuerkannt wird.</p>
<p style="text-align: justify;">Haben Studenten ein Kind zu ernähren, können sie für dieses einen Antrag auf Sozialgeld nach dem Sozialgesetzbuch II stellen. <strong>Hartz IV </strong>steht Kindern von Studenteneltern zu und muss bewilligt werden, da die Kinder noch nicht die Fähigkeit besitzen, für sich selbst zu sorgen. <strong>Begründung:</strong> Die erwerbsfähigen Eltern studieren noch und können dadurch noch nicht selbst für das Kind sorgen.</p>
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		<title>KfW-Darlehen, Bildungskredit, Zusatz-Bafög während des Examens</title>
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		<pubDate>Tue, 10 Feb 2009 15:44:33 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Michaela Muth</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Viele Studenten stehen während des Examens unter hohem Leistungsdruck. Kommt nun noch der finanzielle Druck dazu, wird es sehr schwierig frei zu lernen. Was kann man dagegen tun? Welche Möglichkeiten stehen Studenten offen, bzw. welche staatlichen Fördermittel können diese in Anspruch nehmen? Es gibt mehrere Möglichkeiten, die finanzielle Durststrecke während der Examenszeit zu überbrücken. Wer [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Viele Studenten stehen während des Examens unter hohem Leistungsdruck. Kommt nun noch der finanzielle Druck dazu, wird es sehr schwierig frei zu lernen. Was kann man dagegen tun? Welche Möglichkeiten stehen Studenten offen, bzw. welche staatlichen Fördermittel können diese in Anspruch nehmen?<span id="more-903"></span></p>
<p style="text-align: justify;">Es gibt mehrere Möglichkeiten, die finanzielle Durststrecke während der Examenszeit zu überbrücken. Wer bisher einen ablehnenden  <strong>BAföG-Antrag </strong>erhalten hat, kann dennoch unter gewissen Voraussetzungen erneut einen Anspruch erworben haben. Denn ganz wichtig, das  BAföG-Gesetz und die Antragsgrundlagen haben sich ziemlich verändert. Somit sollte dieser abgelehnte Personenkreis unbedingt vor Beginn des Examens einen Bafög-Antrag stellen. Die Aussicht auf Erfolg ist nach den neuen Förderrichtlinien höher zu bewerten. Vorteil: Etwa die Hälfte der beantragten Summe ist ein Geschenk des Staates. Somit ein nicht rückzahlbarer staatlicher <strong>Förderungszuschuss</strong> zum Studium bzw. Examen. Die weitere Hälfte des beantragten  BAföG-Darlehens ist zinslos zurück zu zahlen.  Dennoch gilt weiterhin, dass die Bafög-Leistung abhängig vom Einkommen der Eltern ist. Verdienen die Eltern zu viel, fallen der Anspruch und die Chance auf  BAföG weg.</p>
<p style="text-align: justify;">Zusätzlich besteht die Möglichkeit, bei der <strong>KfW-Bank</strong> &#8220;Kreditanstalt für Wiederaufbau&#8221; einen <strong>Bildungskredit</strong> zu beantragen. Die KfW-Bank vergibt den Bildungskredit an Studenten in der Examenszeit. Hier kann der Student monatlich 300 Euro erhalten. Vorteil:  Der Bildungskredit wird unabhängig vom Einkommen der Eltern gezahlt. Sicherheiten sind keine nachzuweisen. Nachteil: Die Zwischenprüfung muss der Student bereits abgelegt haben, denn sonst ist keine Beantragung möglich. Der Bildungskredit wird nach Bewilligung maximal für zwei Jahre gezahlt.</p>
<p style="text-align: justify;">Studentische Darlehenskassen haben hierfür einen <strong>Abschlusskredit</strong> im Angebot. Die Abschlussphase der Examensarbeit wird allerdings unterschiedlich bewertet. Bei einigen Darlehenskassen gelten zum Teil die letzten vier Semester als Abschlussphase, bei anderen Darlehenskassen wiederum nur die letzten beiden Semester. <strong>Vorteil:</strong> Das Darlehen ist meistens zum Teil zinslos. Die Kreditwürdigkeit wird hier generell nicht überprüft und somit auch keine Schufa-Abfrage getätigt. <strong>Nachteil: </strong>Die Notsituation des Studenten muss klar dargestellt werden. Es bedarf hier generell einer schriftlichen Erklärung der Notlage des Studenten. Sind alle Positionen erfüllt, wird der Antrag in der Regel innerhalb von zwei bis drei Wochen bearbeitet. Allerdings sollte man beachten, dass die Höhe des maximal möglichen Darlehens von 7.500 bis 9.000 Euro schwankt. In einigen Fällen wird die Höhe des Abschlussdarlehens auch an die Höhe des  BAföG-Bedarfsatzes des Studenten angepasst. Die jeweiligen Vorgaben variieren je Bundesland.</p>
<p style="text-align: justify;">Die KfW-Förderbank vergibt zinsgünstige <strong>Bankdarlehen</strong> an Studenten, deren Anspruch auf  BAföG maximal ein Jahr vor der Examenszeit endete. Dieses Darlehen wird ähnlich der bisherigen  BAföG-Leistung monatlich weiter gezahlt. Die Antragstellung bei der Bank übernimmt in diesem Fall das  BAföG-Amt. <strong>Vorteil: </strong>Sicherheiten müssen nicht erbracht werden. <strong>Nachteil: </strong>Das Darlehen muss vollständig und mit Zinsen zurückgezahlt werden.</p>
<p style="text-align: justify;">Zu guter Letzt besteht noch die Chance, einen <strong>Studienkredit </strong>bei diversen Banken zu beantragen. Dies sollte aber die allerletzte Möglichkeit sein. Zuvor sollten zinsgünstigere und einfachere Antragsmöglichkeiten ausgelotet und getestet werden. Es lohnt sich definitiv!</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Tipp: </strong>Überprüfen Sie unbedingt Ihre aktuellen Chancen auf staatliche Förderzuschüsse.</p>
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		<title>Erhöhter Kinderbetreuungszuschlag für Studenten</title>
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		<pubDate>Fri, 03 Oct 2008 09:44:05 +0000</pubDate>
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				<category><![CDATA[Alleinerziehend]]></category>
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		<category><![CDATA[bundesausbildungsförderungsgesetz]]></category>
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		<category><![CDATA[zuschuss]]></category>
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		<description><![CDATA[Kinderbetreuungszuschlag für Studenten-Eltern wurde erhöht Studenten die vor dem Gesetz als bedürftig gelten, können zusätzlich einen Kinderbetreuungszuschlag für Ihre Kinder erhalten. Für das erste Kind werden hier 113 Euro gezahlt und für jedes weitere Kind stehen den Studenten-Eltern nochmals 85 Euro zu. Grundlage hierzu ist der § 14b des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, der bereits zum 01. Januar [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Kinderbetreuungszuschlag für Studenten-Eltern wurde erhöht</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Studenten die vor dem Gesetz als bedürftig gelten, können zusätzlich einen Kinderbetreuungszuschlag für Ihre Kinder erhalten. Für das erste Kind werden hier 113 Euro gezahlt und für jedes weitere Kind stehen den Studenten-Eltern nochmals 85 Euro zu. Grundlage hierzu ist der § 14b des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, der bereits zum 01. Januar 2008 in Kraft getreten ist. Der Betreuungszuschlag wird allerdings nur für Kinder unter zehn Jahren gewährt.<span id="more-580"></span></p>
<p style="text-align: justify;">Auch soll der <strong>Kinderbetreuungszuschlag </strong>Studenten die Möglichkeit bieten, außerhalb der staatlichen Möglichkeiten wie Kindergarten oder Hort noch weitere Kinderbetreuung in Form von Tagesmüttern und dergleichen in Anspruch zu nehmen. Ebenso bestehe oftmals deshalb der Bedarf an Zusatzbetreuung, da die vorgegebenen Öffnungszeiten der öffentlichen Einrichtungen die tatsächlichen Bedarfszeiten der <strong>Studenten </strong>nicht abdecken. Der Kostenüberschuss für diese Kinderbetreuung könne sehr gut davon geleistet werden.</p>
<p style="text-align: justify;">Der Kinderbetreuungszuschlag wird als staatlicher Zuschuss an den Studenten bzw. die Studenteneltern gezahlt und ist &#8220;nicht rückzahlbar&#8221;.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Tipp:</strong> Antrag stellen und Bedürftigkeit prüfen lassen, da sich sehr viele Änderungen im Jahre 2008 ergeben haben.</p>
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		<title>Hessen: Das erste Bundesland schafft die Studiengebühren ab</title>
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		<pubDate>Wed, 04 Jun 2008 16:51:02 +0000</pubDate>
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		<category><![CDATA[Kindergeld]]></category>
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		<category><![CDATA[studiengebühren]]></category>

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		<description><![CDATA[Die erst zum Wintersemester 2007/2008 unter massiven Protesten der Studenten eingeführten Studiengebühren werden wieder abgeschafft. Wer sich ab Herbst 2008 zu einem Studium an einer Universität oder sonstigen staatlichen Fachhochschule in Hessen einschreibt, ist von den Studiengebühren befreit. Ab diesem Zeitpunkt besteht die Möglichkeit, wie zu früheren Zeiten ein kostenfreies Studium zu absolvieren. Mehr Chancengleichheit [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;"><strong>Die erst zum Wintersemester 2007/2008 unter massiven Protesten der Studenten eingeführten Studiengebühren werden wieder abgeschafft. </strong></p>
<p style="text-align: justify;">Wer sich ab Herbst 2008 zu einem Studium an einer Universität oder sonstigen staatlichen Fachhochschule in Hessen einschreibt, ist von den Studiengebühren befreit. Ab diesem Zeitpunkt besteht die Möglichkeit, wie zu früheren Zeiten ein kostenfreies Studium zu absolvieren.<span id="more-229"></span></p>
<p style="text-align: justify;"><em>Mehr Chancengleichheit und soziale Gerechtigkeit ist ab Herbst 2008 für Studenten gegeben.</em></p>
<p style="text-align: justify;">Jetzt können auch wieder Kinder aus sozialschwachen Familien eher an ein <strong>Studium</strong> denken. Diese wurden durch die zuvor eingeführten Studiengebühren, die pro Semester auf 500 Euro festgesetzt wurden, stark an den Hochschulen ausgegrenzt. Aufgrund fehlender finanzieller Mittel hatten diese kaum eine Chance, sich um einen Studienplatz zu bewerben bzw. sich einzuschreiben. Gleichzeitig wird ein zentrales und bildungspolitisches Grundrecht an die Studierenden zurückgegeben.</p>
<p style="text-align: justify;">Die hessische SPD hat sich hier stark gemacht und ihren Willen gegen die CDU und FDP zu Gunsten der Studenten durchgesetzt. Durch die Einführung der Studiengebühren sank die Zahl der Studienanfänger. Das neue Gesetz bewirkt, das sich wieder vermehrt Studenten einschreiben können und so auch dem Akademikermangel in Deutschland gegengesteuert werden kann.</p>
<p style="text-align: justify;">Auch das Bundesland Nordrhein-Westfalen denkt derzeit über eine Abschaffung der <strong>Studiengebühren</strong> nach. Es bleibt nun abzuwarten, ob diesem Beispiel weitere Bundesländer folgen.</p>
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