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	<title>www.geldvomstaat24.de &#187; Meister &#8211; BAföG</title>
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	<description>Informationen zu nicht rückzahlbaren staatlichen Geldern</description>
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		<title>Meister-BAföG trotz Schulden erhalten</title>
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		<pubDate>Sun, 08 Nov 2009 09:54:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator>service</dc:creator>
				<category><![CDATA[Existenzgründer]]></category>
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		<description><![CDATA[Viele Menschen würden gerne eine Weiter- bzw. Fortbildung anstreben, aber haben Bedenken, da sie sich bereits in der Vergangenheit erheblich verschuldet haben. Manche davon stehen gar kurz vor der Privatinsolvenz. In diesen schwierigen Situationen glaubt der eine oder andere, kein Anrecht mehr auf staatliche Unterstützung zu haben. Viele Fragen treten auf, wie beispielsweise: Besteht für [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Viele Menschen würden gerne eine Weiter- bzw. Fortbildung anstreben, aber haben Bedenken, da sie sich bereits in der Vergangenheit erheblich verschuldet haben. Manche davon stehen gar kurz vor der Privatinsolvenz. In diesen schwierigen Situationen glaubt der eine oder andere, kein Anrecht mehr auf staatliche Unterstützung zu haben.<span id="more-1558"></span></p>
<p style="text-align: justify;">Viele Fragen treten auf, wie beispielsweise: Besteht für hoch verschuldete Menschen generell noch die Chance einen Antrag auf Meister-BAföG zu stellen oder ist diese Personengruppe komplett ausgeschlossen? Erhalte ich in meiner wirtschaftlich schwierigen Situation dennoch staatlich Förderung, zumindest  in Form des nicht rückzahlbaren Zuschusses für mich und/oder meine Kinder aus dem Meister-BAföG? Besteht die Chance dennoch ein staatliches Darlehen für die Lehrgangsgebühren angelehnt an das Ausbildungsfortbildungsförderungsgesetz zu erhalten?</p>
<p style="text-align: justify;">Durch ein Zusatzblatt des <strong>BAföG-Amtes </strong>wird die Auflistung der Schulden gefordert. Schädlich ist diese ehrliche Angabe bisher nicht gewesen, da dem Antragsteller aus diesem Grunde die staatliche Förderung nicht verwehrt werden durfte. Die wichtigste Grundlage, um ein Anrecht auf Meister-BAföG zu erhalten, ist eine &#8220;förderfähige Ausbildung bzw. Weiterbildung&#8221; anzustreben. Ist die Aus- bzw. Weiterbildung denn als förderfähig anerkannt, steht in aller Regel dem Meister-BAföG nichts mehr im Wege.</p>
<p style="text-align: justify;">Das Ausbildungsfortbildungsförderungsgesetzes verfolgt das Ziel, Fortbildungswillige an beruflichen Weiterbildungen finanziell zu unterstützen. Gleichzeitig sollen die Teilnehmer der Lehrgänge so zu Existenzgründungen ermutigt werden. Bedingt dadurch können auch wieder zukunftsträchtige Innovationen durch <a href="http://www.geldvomstaat24.de/category/existenzgruender" title="Existenzgründer" class="liinternal"><strong>Existenzgründer</strong></a> auf den Markt gebracht werden. Einzige Voraussetzung: Die Förderung ist an bestimmte persönliche, zeitliche und qualitative Anforderungen geknüpft.</p>
<p><strong>Tipp: </strong>Prüfen Sie Ihre Weiterbildungs- und Fördermöglichkeiten oder beauftragen Sie einen <strong><a href="http://www.unternehmenshilfen.eu/" title="Profi beauftragen" target="_blank" class="liexternal">Profi</a> </strong>damit. Es lohnt sich!</p>
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		<title>Wichtige Änderungen zum 01. Juli 2009 beim Meister-BAföG</title>
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		<pubDate>Tue, 21 Jul 2009 09:35:01 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Michaela Muth</dc:creator>
				<category><![CDATA[Fördermittel]]></category>
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		<description><![CDATA[Das Meister-BAföG wurde nun endgültig zum 01.07.09 reformiert. Bisher konnte nur die erste Aufstiegsfortbildung durch das Meister-BAföG gefördert werden. Selbst wenn die erste Aufstiegsfortbildung selbst finanziert wurde, hatte man bisher keinen weiteren Anspruch mehr auf Fördermittel aus dem Aufstiegsfortbildungsgesetz. Der Anspruch war somit verwirkt. Folgende Änderungen traten ab 01. Juli 2009 in Kraft: Das neue [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Das Meister-BAföG wurde nun endgültig zum 01.07.09 reformiert. Bisher konnte nur die erste Aufstiegsfortbildung durch das Meister-BAföG gefördert werden. Selbst wenn die erste Aufstiegsfortbildung selbst finanziert wurde, hatte man bisher keinen weiteren Anspruch mehr auf Fördermittel aus dem Aufstiegsfortbildungsgesetz. Der Anspruch war somit verwirkt.</p>
<p style="text-align: justify;">Folgende Änderungen traten ab 01. Juli 2009 in Kraft:<span id="more-1237"></span></p>
<p style="text-align: justify;">Das neue <strong>Aufstiegsfortbildungsgesetz</strong> sieht vor, dass man auch einen Antrag stellen darf, wenn zuvor schon eine erste Fortbildung staatlich gefördert wurde. Das Gleiche gilt, wenn man sich selbst die Ausbildung finanzierte. Selbstverständlich hierbei vorausgesetzt, dass die gesetzlichen Einkommensrichtlinien eingehalten werden.</p>
<p style="text-align: justify;">Besteht die durch das AFBG geförderte Person die Prüfung, erhält diese 25 Prozent Nachlass auf das Restdarlehen. Hier geht man nur von dem Darlehen aus, das die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren beinhaltet.</p>
<p style="text-align: justify;">Bei <strong>Existenzgründung </strong>oder Übernahme einer bestehenden Existenz besteht das Anrecht auf 33 Prozent Erlass der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren, die als Förderdarlehen geleistet wurden, zu erhalten. Grundlage hierfür ist die Neueinstellung und dauerhafte Anstellung eines sozialversicherungspflichtigen Mitarbeiters oder Mitarbeiterin. Auch Auszubildende fallen unter diese neuen Richtlinien.</p>
<p style="text-align: justify;">Während einer <strong>Prüfungsvorbereitungsphase</strong> von bis zu drei Monaten kann der Unterhaltsbeitrag auf Antrag als Darlehen weitergeleistet werden. Dies gilt auch zwischen dem Ende der Maßnahme und der Fertigung eines praktischen Prüfungsstück für die anstehende praktische Prüfung.</p>
<p style="text-align: justify;">Schriftliche wie auch mündliche Prüfungsvorbereitungskurse sind in gewissem Umfang ebenso förderfähig.</p>
<p style="text-align: justify;">Auch Fortbildungen im Bereich der ambulanten und stationären Altenpflege werden gefördert. Der Aufstiegscharakter durch die Qualifizierung sollte klar ersichtlich sein.</p>
<p style="text-align: justify;">Der <strong>Unterhaltsbeitrag</strong> für Kinder wird jetzt sogar bis zu 50 Prozent bezuschusst. Gleichzeitig wurde dieser Unterhaltsbeitrag für Kinder auf 210 Euro je Kind erhöht. Zu beachten: Dieser  ist einkommens- und vermögensabhängig!</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Alleinerziehende</strong> erhalten einen Betreuungsbeitrag von 113 Euro monatlich je Kind. Hiefür ist kein Quittungsbeleg, als Nachweis erforderlich. Auch wenn keine Betreuung in Anspruch genommen wird, steht dem allein erziehenden Elternteil verbindlich der Betreuungsbeitrag je Kind zu. Dieser Betreuungssatz wird bis zum vollendeten 10. Lebensjahr geleistet. Die Betreuung behinderter Kinder wird darüber hinaus gefördert. Die bisherige Altersgrenze wurde hier aufgehoben.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Ausländische Mitbürger </strong>obliegt künftig keine Mindesterwerbsdauer mehr, wenn diese nach dem Aufstiegsfortbildungsgesetz gefördert werden wollen. Der bisherige Daueraufenthalt und  die Aufenthaltserlaubnis sind ausreichend. Sicherlich ist es ebenso sinnvoll, wenn der nach AFBG-geförderte ausländische Fortbildungswillige mitteilt, dass er danach dauerhaft in Deutschland bleiben möchte.</p>
<p style="text-align: justify;">Schulen oder sonstige Einrichtungen, die Fortbildungslehrgänge anbieten mussten sich einer Qualitätssicherungsmaßnahme unterziehen. Zum Schutze desr Fortbildenden Personenkreises wurde die Qualitätssicherung hierfür eingeführt.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Tipp: </strong>Überprüfen Sie unbedingt Ihre aktuellen Möglichkeiten auf staatliche Fördermittel und Zuschüsse. Verschenken Sie keine Ansprüche.</p>
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		<title>BAföG-Bedarfsatz Erhöhung zum 01.10.2008</title>
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		<pubDate>Fri, 10 Oct 2008 11:05:22 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Michaela Muth</dc:creator>
				<category><![CDATA[Alleinerziehend]]></category>
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		<description><![CDATA[Studenten mit Kindern profitieren in diesem Jahr doppelt Zum 01.01.2008 wurde der Kinderbetreuungszuschlag neu eingeführt. Nun aktuell zum 01.10.2008 wurde der BAföG-Bedarfsatz erhöht. Ebenfalls wurden die Antragsgrundlagen vereinfacht, so dass nun viel mehr Studenten die Möglichkeit haben in den Genuss der Ausbildungsförderung zu kommen. Derzeit haben etwa 120.000 Studenten Kinder. BAföG und Kinderbetreuungszuschlag könnten diese [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Studenten mit Kindern profitieren in diesem Jahr doppelt</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Zum 01.01.2008 wurde der Kinderbetreuungszuschlag neu eingeführt. Nun aktuell zum 01.10.2008 wurde der BAföG-Bedarfsatz erhöht. Ebenfalls wurden die Antragsgrundlagen vereinfacht, so dass nun viel mehr Studenten die Möglichkeit haben in den Genuss der Ausbildungsförderung zu kommen.</p>
<p style="text-align: justify;">Derzeit haben etwa 120.000 Studenten Kinder. BAföG und Kinderbetreuungszuschlag könnten diese dringend gebrauchen. BAföG erhielten bisher allerdings nicht alle Studenten, da die BAföG-Bedürftigkeitsprüfung das elterliche Einkommen berücksichtigt. War das Einkommen der Eltern zu hoch, gingen die Studenten bisher leer aus und kamen nicht in den Genuss von BAföG.<span id="more-607"></span></p>
<p style="text-align: justify;">Das neue <strong>BAföG-Gesetz </strong>sieht nun vor, dass auch bisher &#8220;Nicht-Bedürftige&#8221; einen Anspruch auf den Kinderbetreuungszuschlag haben. Wichtig ist es hier, dass generell ein Antrag auf Ausbildungsförderung inklusive des Kinderbetreuungszuschlags gestellt wird. Selbst wenn der Antrag auf BAföG abgelehnt werden sollte, der Kinderbetreuungszuschlag steht Ihnen für Ihr Kind oder Ihre Kinder im Alter unter zehn Jahren gesetzlich zu.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Die Erhöhung zum 01. Oktober 2008 sieht nun folgende Bedarfssätze bei Studenten vor:</strong> Studenten erhalten künftig als Einzelperson maximal 643 Euro BAföG. Studenten mit einem Kind können höchstens 756 Euro und mit zwei Kindern maximal 841 Euro erhalten. Somit erhalten Studenten-Eltern doppelte staatliche Unterstützung.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Tipp:</strong> Sofort Antrag stellen. Wer bisher knapp gescheitert ist, hat nun dennoch die Möglichkeit BAföG zu erhalten. Durch die neue Änderung der Richtlinien zur <strong>Ausbildungsförderung</strong> können so mehr Studenten BAföG erhalten. Weitere Info´s zum Kinderbetreuungszuschlag finden Sie<strong> <a href="http://www.geldvomstaat24.de/2008/10/03/erhoehter-kinderbetreuungszuschlag-fuer-studenten/" title="Weitere Infos" class="liinternal">&gt; hier</a></strong>.</p>
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		<title>Zuschüsse im AFBG zum Meister-BAföG</title>
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		<pubDate>Tue, 22 Jul 2008 18:11:14 +0000</pubDate>
		<dc:creator>service</dc:creator>
				<category><![CDATA[Existenzgründer]]></category>
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		<description><![CDATA[Staatliche nicht rückzahlbare Zuschüsse beim Meister-BAföG Viele Personen haben bereits festgestellt, dass man heute nur noch beruflich weiter vorankommen kann, wenn man sich weiterbildet. Um möglichst vielen Menschen die Chance auf Weiterbildung überhaupt zu ermöglichen, wurde bereits vor Jahren das AFBG (Aufstiegsfortbildungsgesetz) geschaffen. Dieses bietet Personen, die eine Erstausbildung abgeschlossen haben und sich nun eine [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Staatliche nicht rückzahlbare Zuschüsse beim Meister-BAföG</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Viele Personen haben bereits festgestellt, dass man heute nur noch beruflich weiter vorankommen kann, wenn man sich weiterbildet. Um möglichst vielen Menschen die Chance auf Weiterbildung überhaupt zu ermöglichen, wurde bereits vor Jahren das AFBG (Aufstiegsfortbildungsgesetz) geschaffen. Dieses bietet Personen, die eine Erstausbildung abgeschlossen haben und sich nun eine weitere Qualifikation in Form eines Meistertitels oder einer Weiterqualifizierung in Ihrem Ausbildungsberuf sichern wollen gute Chancen.<span id="more-282"></span></p>
<p style="text-align: justify;">Bei der <strong>Fortbildung</strong> soll nun der finanzielle Aspekt nicht mehr nur im Vordergrund stehen. Aus diesem Grund steht der Staat mit vielen Zuschüssen und einem zinsgünstigen Bankdarlehen der <strong>Kreditanstalt für Wiederaufbau</strong> (KfW) zur Seite. Die nicht rückzahlbaren Zuschüsse werden für folgende Zuschussarten durch das Aufstiegsfortbildungsgesetz und das dazugehörige Meister-BAföG geleistet. Es sieht seit 01. Januar 2006 folgende Zuschusshöhen vor:</p>
<p><strong>Lehrgangskosten und Prüfungsgebühren</strong><br />
Die Kosten für die Weiterbildungsmaßnahme und die dazugehörigen Prüfungsgebühren werden zu 30,5 Prozent bezuschusst. Der restliche Maßnahmebetrag kann auf Wunsch in ein zinsgünstiges Bankdarlehen umgewandelt werden.</p>
<p><strong>Unterhaltsbeitrag zur Weiterbildungsmaßnahme</strong><br />
Bei Vollzeitmaßnahmen werden monatlich bis zu 202 Euro als Zuschuss gezahlt. Der weitere noch verbleibende Unterhaltsbeitrag kann als ein günstig finanziertes Bankdarlehen genutzt werden.</p>
<p><strong>Kinderbetreuungskosten</strong><br />
Kinder im Alter von bis zu zehn Jahren werden mit monatlich bis zu 113 Euro je Kind bezuschusst. Dieser staatliche Zuschuss ist nicht rückzahlbar. Allerdings muss hier ein schriftlicher Nachweis der Betreuung erbracht werden.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>TIPP:</strong> Nutzen Sie die Chance auf dieses zinsgünstige Bankdarlehen der <strong>KfW</strong>. Die Rückzahlung erfolgt frühestens nach zwei Jahren. Bei Arbeitslosigkeit oder sonstigen wirtschaftlichen schwierigen Situationen kann die Rückzahlung gestundet werden. Auf Antrag besteht gegebenenfalls die Möglichkeit auf Teilerlass des Bankdarlehens. Jedoch wird hier jeder Fall individuell geprüft.</p>
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		<title>Stundung und/oder Erlass von Meister-BAföG</title>
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		<pubDate>Thu, 17 Jul 2008 06:58:09 +0000</pubDate>
		<dc:creator>service</dc:creator>
				<category><![CDATA[Existenzgründer]]></category>
		<category><![CDATA[Kredit]]></category>
		<category><![CDATA[Meister - BAföG]]></category>
		<category><![CDATA[Selbständige]]></category>
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		<description><![CDATA[Rückzahlung des Meister-BAföG´s fällig und kein Geld? Viele Jung-Unternehmer starten mit Schulden in eine Selbständigkeit als Existenzgründer. Diese Schulden sind allein schon durch die Inanspruchnahme von Meister-BAföG zum Erwerb des Meistertitels in ihrem Handwerk entstanden. Das Meister-BAföG wird hier gerne für die Finanzierung der Lehrgangs- und Prüfungskosten genutzt. Was allerdings sehr viele Jung-Unternehmer nicht wissen: [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Rückzahlung des Meister-BAföG´s fällig und kein Geld?</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Viele Jung-Unternehmer starten mit Schulden in eine Selbständigkeit als Existenzgründer. Diese Schulden sind allein schon durch die Inanspruchnahme von Meister-BAföG zum Erwerb des Meistertitels in ihrem Handwerk entstanden. Das Meister-BAföG wird hier gerne für die Finanzierung der Lehrgangs- und Prüfungskosten genutzt.<span id="more-260"></span></p>
<p style="text-align: justify;">Was allerdings sehr viele Jung-Unternehmer nicht wissen: Dieses <strong>Meister-BAföG </strong>ist unter Einhaltung gesetzlicher Richtlinien gegebenenfalls nicht oder nur teilweise  rückzahlbar. Die Rückzahlung ist einerseits einkommensabhängig, andererseits besteht die Möglichkeit durch Antrag auf Teilerlass und Festeinstellung von sozialversicherungspflichtigen Angestellten oder auch Auszubildenden, einen Anteil von etwa 66 Prozent des einst bewilligten Darlehens erlassen zu bekommen.</p>
<p style="text-align: justify;">Gründen oder übernehmen mit Meister-BAföG geförderte <strong><a href="http://www.unternehmenshilfen.eu/gruendung" title="Existenzgründer" target="_blank" class="liexternal">Existenzgründer</a> </strong>ein Unternehmen, haben sie aus folgenden Gründen die Chance das Darlehen  zum Teil erlassen zu bekommen:</p>
<ul>
<li>Innerhalb drei Jahre nach der geförderten Meister-BAföG-Maßnahme wurde eine Existenz gegründet.</li>
<li>Einstellung von mind. zwei sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern für mindestens vier Monate, mindestens eine Person darf nicht geringfügig beschäftigt sein (auch Auszubildende werden auf Antrag akzeptiert!)</li>
<li style="text-align: justify;">Die Beschäftigungsverhältnisse müssen noch bei Antragstellung bestehen</li>
<li style="text-align: justify;">Antragstellung vor Beendigung des dritten Jahres nach Prüfung</li>
<li style="text-align: justify;">Erlass von bis zu 66 Prozent der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren</li>
</ul>
<p style="text-align: justify;">Der <strong>Teilerlass</strong> des als Meister-BAföG bezogenen Darlehens bezieht sich auf die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>TIPP: </strong>Überprüfen Sie Ihre eigenen Verhältnisse auf Ihre Möglichkeiten und sparen Sie bares Geld. Einfacher geht es nicht! Das nicht rückzahlbare Geld können Sie nun für die Erweiterung Ihres Unternehmens nutzen. Oder Sie gönnen sich den lang ersehnten Urlaub.</p>
<p style="text-align: justify;"> <img src='http://www.geldvomstaat24.de/wp-includes/images/smilies/icon_smile.gif' alt=':-)' class='wp-smiley' /> </p>
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