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	<title>www.geldvomstaat24.de &#187; Kinderzuschlag</title>
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	<description>Informationen zu nicht rückzahlbaren staatlichen Geldern</description>
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		<title>Änderungen beim Kinderzuschlag zum 01.01.2009</title>
		<link>http://www.geldvomstaat24.de/2009/02/05/aenderungen-beim-kinderzuschlag-zum-01012009/</link>
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		<pubDate>Thu, 05 Feb 2009 11:17:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Michaela Muth</dc:creator>
				<category><![CDATA[Kindergeld]]></category>
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		<description><![CDATA[Aktuell zum 01.01.2009 wurde das Gesetz zum Kinderzuschlag geändert Bisher konnten Eltern mit geringem eigenem Einkommen den Kinderzuschlag für ihr Kind bis zum vollendeten 18. Lebensjahr und maximal für 36 Monate beziehen. Nun wurde die Bezugszeit des Kinderzuschlags verlängert. Künftig wird der Kinderzuschlag unbefristet gezahlt. Die Höhe des Kinderzuschlags liegt allerdings weiterhin bei maximal bis [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;"><strong>Aktuell zum 01.01.2009 wurde das Gesetz zum Kinderzuschlag geändert</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Bisher konnten Eltern mit geringem eigenem Einkommen den Kinderzuschlag für ihr Kind bis zum vollendeten 18. Lebensjahr und maximal für 36 Monate beziehen. Nun wurde die Bezugszeit des Kinderzuschlags verlängert. Künftig wird der Kinderzuschlag unbefristet gezahlt. Die Höhe des Kinderzuschlags liegt allerdings weiterhin bei maximal bis zu  140 Euro je Monat.</p>
<p style="text-align: justify;"><span id="more-878"></span></p>
<p style="text-align: justify;">Begünstigt sind nun auch Eltern von volljährigen Kindern, die noch bis zum vollendeten 25. Lebensjahr im Elternhaus wohnen. Wichtigste Grundvoraussetzung hierfür: Eltern von erwachsenen Kindern müssen noch Anspruch auf <a href="category/kindergeld" title="Kindergeld" class="liinternal"><a title="Kindergeld" href="http://www.geldvomstaat24.de/category/kindergeld"><strong>Kindergeld</strong></a><strong> </strong></a>haben, um in den Genuss des staatlichen, nicht rückzahlbaren Zuschusses zu kommen. Ist der Kinderzuschlag dann erteilt, wird dieser für den Zeitraum der Kindergeldbewilligung geleistet.</p>
<p style="text-align: justify;">Grundlage für den Anspruch auf Kinderzuschlag ist, dass Eltern nachweisbar ein eigenes Einkommen haben. Dieses muss zwingend für die eigene Person ausreichend sein, um die monatliche Miete zuzüglich der Nebenkosten und den normalen Bedarf zu decken. Der Bedarf für die Kinder ist hiervon ausgenommen, denn dieser könnte ja somit über den Kinderzuschlag gedeckt werden.</p>
<p style="text-align: justify;">Wie kann ich die Mindest-Einkommensgrenze für Eltern errechnen? Hat nun eine vierköpfige Familie eine monatliche Warmmiete für eine angemessene Wohnung in Höhe von 720 Euro zu leisten, werden davon 70 Prozent der Warmmiete auf die Eltern umgelegt. Vater und Mutter werden nun ca. 504 Euro der monatlichen Miete angerechnet. Weiterhin wird die gesetzliche Regelleistung bei <strong>Arbeitslosengeld II</strong> von pro Person 312 Euro hinzugerechnet. Somit liegt das elterliche Mindesteinkommen bei 1.128 Euro.</p>
<p style="text-align: justify;">Nach welchen Kriterien setzt sich die Höchst-Einkommensgrenze zusammen? Liegt das errechnete elterliche Mindesteinkommen nun bei 1.128 Euro, werden nun je Kind noch 140 Euro Kindzuschlag hinzugerechnet. Somit ergibt sich für diese vierköpfige Familie ein Höchsteinkommen von 1.408 Euro.</p>
<p style="text-align: justify;">Folgende Gründe können zur Ablehnung des Antrags führen: Wenn bei Zahlung des Kinderzuschlags nicht genügend Gesamt-Familieneinkommen vorliegen würde und dennoch für das Kind Arbeitslosengeld II beantragt werden müsste. Ebenso, wenn die Eltern oder der Elternteil die Höchst-Einkommensgrenze zum Kinderzuschlag erreicht haben. Neu: Empfänger von Arbeitslosengeld II und <strong>Sozialhilfe</strong> sind als Anspruchsberechtigte davon ausgenommen.</p>
<p style="text-align: justify;">Auch die eigenen Einkünfte des Kindes sind von wichtiger Bedeutung. Erhält das Kind durch den getrennt lebenden Elternteil eine monatliche Zahlung von <strong>Kindesunterhalt</strong>, wird dies in die Berechnung des Kinderzuschlags mit einbezogen. Haben die Eltern Wohngeld beantragt, wird auch das anteilige auf das Kind entfallende Wohngeld als Einkommen des Kindes angerechnet. Bezieht ein allein erziehender Elternteil <a href="http://www.geldvomstaat24.de/category/unterhalt" title="Unterhalt" class="liinternal"><strong>Unterhaltsvorschuss</strong></a> durch das Jugendamt, zählt dies auch als Einkommen des Kindes mit. Verdienen die Eltern gemeinsam nur ein klein wenig über der Mindesteinkommensgrenze, wird dieses Einkommen darüber hinaus auf den Auszahlbetrag des Kinderzuschlags angerechnet.</p>
<p style="text-align: justify;">Weiterhin wurde im neuen Gesetz zum Kinderzuschlag ein neues <strong>Wahlrecht</strong> eingeführt. Eltern können nun durch das neue Wahlrecht selbst entscheiden, ob sie nun den Kinderzuschlag oder Leistungen zur Grundsicherung Ihres Kindes in Anspruch nehmen wollen. Von diesem neuen Wahlrecht sind besonders <strong><a href="http://www.geldvomstaat24.de/category/alleinerziehend" title="Alleinerziehend" class="liinternal">Alleinerziehende</a> </strong>betroffen, da diese beim Bezug von Arbeitslosengeld II einen gesetzlichen Anspruch auf den zusätzlichen Zuschuss für Alleinerziehende haben.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Tipp:</strong> Empfänger von Wohngeld können auch zusätzlich einen Antrag auf Kinderzuschlag stellen. Dies natürlich nur, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen.</p>
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		<title>Kinderzuschlag bei Mini-Einkommen oder Hartz IV</title>
		<link>http://www.geldvomstaat24.de/2008/10/29/kinderzuschlag-bei-mini-einkommen-oder-hartz-iv/</link>
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		<pubDate>Wed, 29 Oct 2008 11:58:49 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Michaela Muth</dc:creator>
				<category><![CDATA[Alleinerziehend]]></category>
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		<description><![CDATA[Kinderzuschlag erhalten und weg von Hartz IV Arbeitslosengeld I-Empfänger, Hartz IV Empfänger, Geringverdiener und Aufstocker von Mini-Einkommen aufgepasst! Zum 01. Oktober 2008 wurde nun ein geändertes &#8220;Kinderzuschlag&#8221; &#8211; Gesetz erlassen. Seit diesem Zeitpunkt haben viele Hartz IV-Empfänger die Chance, einen Antrag auf Kinderzuschlag zu stellen. Der Antrag hierfür wird dem Arbeitslosengeld II-Empfänger automatisch per Post [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;"><strong>Kinderzuschlag erhalten und </strong><strong>weg von Hartz IV </strong></p>
<p style="text-align: justify;">Arbeitslosengeld I-Empfänger, Hartz IV Empfänger, Geringverdiener und Aufstocker von Mini-Einkommen aufgepasst! Zum 01. Oktober 2008 wurde nun ein geändertes &#8220;Kinderzuschlag&#8221; &#8211; Gesetz erlassen. Seit diesem Zeitpunkt haben viele Hartz IV-Empfänger die Chance, einen Antrag auf Kinderzuschlag zu stellen.<span id="more-629"></span></p>
<p style="text-align: justify;">Der Antrag hierfür wird dem Arbeitslosengeld II-Empfänger automatisch per Post zugesandt. Auch wer gerade erst den Antrag auf <strong>Hartz IV</strong> gestellt hat, aber die Leistungen noch nicht erhält, bekommt den Antrag auf Kinderzuschlag zugesandt. Sollte dies nicht kurzfristig geschehen sein, melden Sie sich bei Ihrem Leistungsträger und fordern diesen Antrag auf Kinderzuschlag umgehend an.</p>
<p style="text-align: justify;">Ab 01. 10. 2008 können vorwiegend <strong>Alleinerziehende</strong> oder Familien mit geringem Einkommen durch die Neuerung des Kinderzuschlaggesetzes profitieren. Einige Änderungen im neuen Gesetzestext führen dazu, dass diese Personengruppen Ihre Einkommenssituation dadurch erheblich verbessern können. Auch ist möglicherweise in vielen Fällen die Chance gegeben, künftig kein Arbeitslosengeld II mehr beantragen zu müssen.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Anspruchsberechtigt sind:</strong> Alleinerziehende und Familien mit geringem Einkommen, Arbeitslosengeld I-Empfänger, Hartz IV &#8211; bzw. Arbeitslosengeld II-Empfänger, Geringverdiener oder Personen mit Mini-Einkommen.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Antragsvoraussetzungen:</strong> Alleinerziehende müssen ein monatliches Mindesteinkommen von 600 Euro und Doppelverdiener 900 Euro erwirtschaften. Die gesetzliche Verdiensthöchstgrenze darf selbstverständlich auch nicht überschritten werden.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Antragstellende Stelle:</strong> Bundesagentur für Arbeit  oder der bisherige Leistungsträger für Arbeitslosengeld II</p>
<p style="text-align: justify;">Ziel dieser Gesetzesänderung soll es sein, dass Alleinerziehende<strong> </strong>und Familien mit geringem Einkommen künftig keinen Antrag mehr auf <strong>Arbeitslosengeld II</strong> bzw. <strong>Aufstocker-Alg II</strong> stellen müssen. Diese Personengruppe soll nach dem Willen des Gesetzgebers möglichst mit Elterneinkommen, Kindergeld und Kinderzuschlag das Familieneinkommen bestreiten. Der finanzielle Bedarf der Familie soll dadurch vollständig abgedeckt sein.</p>
<p style="text-align: justify;">Bisherige Empfänger von Kinderzuschlag erhalten automatisch eine Neuberechnung aufgrund der bisher eingereichten Angaben. Auch hier besteht die Chance auf mehr Geld. Allerdings wird es noch einige Zeit andauern, bis alle derzeitigen Kinderzuschlagsempfänger einen überarbeiteten <strong>Bewilligungsbescheid </strong>erhalten. Ergibt sich eine Veränderung und Erhöhung des monatlichen Kinderzuschlags, wird gegebenenfalls eine Nachzahlung für den Zeitraum ab 01. Oktober 2008 geleistet.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Tipp:</strong> Sofort den Antrag stellen. Diesen erhalten Sie bei Ihrem zuständigen Leistungsträger oder direkt bei der Bundesagentur für Arbeit.</p>
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		<title>Kindergeldzuschlag ab 01.01.2008 unbefristet</title>
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		<pubDate>Fri, 18 Jan 2008 08:33:43 +0000</pubDate>
		<dc:creator>service</dc:creator>
				<category><![CDATA[Kindergeld]]></category>
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		<description><![CDATA[Neues Gesetz zum Kindergeldzuschlag seit 01.01.2008 in Kraft Bisher befristete Anträge auf Kindergeldzuschlag werden aufgehoben. Zwar sind die gesetzlichen Hürden sehr hoch und es ist generell sehr schwer Kindergeldzuschlag zu erhalten, aber immerhin wurde jetzt die bisherige Befristung auf bis zu 36 Bezugsmonate aufgehoben. Das bisherige Gesetz, das zum 01.01.2005 erlassen wurde und zum 31.12.2007 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Neues Gesetz zum Kindergeldzuschlag seit 01.01.2008 in Kraft</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Bisher befristete Anträge auf Kindergeldzuschlag  werden aufgehoben. Zwar sind die gesetzlichen Hürden sehr hoch und es ist generell sehr schwer Kindergeldzuschlag zu erhalten, aber immerhin wurde jetzt die bisherige Befristung auf bis zu 36 Bezugsmonate aufgehoben.<span id="more-104"></span></p>
<p style="text-align: justify;">Das bisherige Gesetz, das zum 01.01.2005 erlassen wurde und zum 31.12.2007 endete, sah eine maximale <strong>Bezugszeit</strong> von bis zu 36 Monate und bis zu höchstens 140 Euro vor. Dieses Gesetz wurde nun zum 01. Januar 2008 geändert. Ab sofort wird jeder neue Antrag auf  Kindergeldzuschlag nun entweder ganz abgelehnt oder unbefristet bewilligt.</p>
<p style="text-align: justify;">Derzeit erhalten ca. 120.000 Personen in Deutschland Kindergeldzuschlag. Zum 31.12 2007 wären ca. 40.000 Anträge auf Kindergeldzuschlag, die bisher befristet bewilligt wurden abgelaufen. Bei diesen bestehenden bewilligten Anträgen hat der Gesetzgeber die bereits erteilte Bewilligung aufgehoben, so dass die betroffenen Personen nun weiterhin und fortlaufend Ihren<strong> Kindergeldzuschlag</strong> erhalten, ohne dass eine neue Antragstellung erforderlich ist.</p>
<blockquote>
<p style="text-align: justify;">Mehr zum Thema<strong> Kindergeld </strong>finden Sie in unseren Ebooks<strong>:</strong></p>
</blockquote>
<p style="text-align: center;"><a href="http://www.kindergeld24.com/Inhaltsverzeichnis.html" target="_blank" class="liimagelink"><img class="alignnone size-full wp-image-212 alignleft" style="float: left;" title="Ebook Kindergeldratgeber A bis Z" src="http://www.geldvomstaat24.de/wp-content/uploads/2008/04/ebook-kindergeld-a-bis-z.jpg" alt="Ebook Kindergeldratgeber A bis Z" width="115" height="155" /></a></p>
<p style="text-align: center;"><a href="http://www.geldvomstaat24.de/kindergeldrechner/" class="liinternal"> </a></p>
<blockquote>
<p style="text-align: center;"><a href="http://www.geldvomstaat24.de/kindergeld-nachzahlung/" class="liimagelink"><img class="alignnone size-full wp-image-166 alignleft" style="float: left;" title="Ebook über Kindergeldnachzahlung" src="http://www.geldvomstaat24.de/wp-content/uploads/2008/03/die-kindergeldnachzahlung.gif" alt="Ebook über Kindergeldnachzahlung" width="125" height="160" /></a></p>
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</blockquote>
]]></content:encoded>
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		<title>Mogelpackung Kindergeldzuschlag</title>
		<link>http://www.geldvomstaat24.de/2007/11/28/mogelpackung-kindergeldzuschlag/</link>
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		<pubDate>Wed, 28 Nov 2007 19:46:44 +0000</pubDate>
		<dc:creator>service</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Der Staat ist nicht so spendabel wie es scheint. Die Hürden zur Nutzung des Kindergeldzuschlages sind sehr hoch angesetzt. Im Ursprung soll einkommensschwachen Familien geholfen werden. Allerdings haben diese in der Regel keine Chance, davon zu profitieren. Wenn die Eltern oder nur der Vater oder Mutter als antragstellende Person einen Lohn unter dem gesetzlichen Existenzminimum [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Der Staat ist nicht so spendabel wie es scheint. Die Hürden zur Nutzung des <strong>Kindergeldzuschlages</strong> sind sehr hoch angesetzt. Im Ursprung soll einkommensschwachen Familien geholfen werden. Allerdings haben diese in der Regel keine Chance, davon zu profitieren.<span id="more-35"></span></p>
<p align="justify">Wenn die Eltern oder nur der Vater oder Mutter als antragstellende Person einen Lohn unter dem gesetzlichen <strong>Existenzminimum</strong> erwirtschaften oder gar ALG II-Empfänger sind, haben Sie kein Glück bei der Beantragung des Kinderzuschlags. Ein Anspruch auf Kinderzuschlag besteht in der Regel nur dann, wenn die Eltern (oder der Elternteil der den Antrag stellt) den eigenen persönlichen Unterhalt aus eigenen Einkünften, wie Lohn oder Gehalt nur für sich selbst bestreiten kann, aber nicht ausreichend für das Kind ist.</p>
<p align="justify">Kinderzuschlag ist für das Kind gedacht, aber wenn die Mutter <a href="http://www.allein-erziehend.net/Info/Unterhaltsvorschuss.htm" title="Unterhaltsvorschuß" target="_blank" class="liexternal"><strong>Unterhaltsvorschuß</strong></a> oder <strong>Unterhalt</strong> vom Vater des Kindes bezieht, wird dieser vereinnahmte Betrag vom Kinderzuschlag abgezogen.</p>
<p align="justify">Somit ist es ziemlich klar, daß die meisten Fälle abgelehnt werden, denn es gibt nur max. Euro 140 je Kind.</p>
<p align="justify">Die offiziell propagandierten Ziele des Staates nach außen zum Wohle des Kindes und zum Schutze vor Verarmung einen Kindergeldzuschlag ins Leben zu rufen ist einfach. Doch wenn dieser fast nicht genutzt werden kann, sollte über eine Überarbeitung der Gesetzgebung nachgedacht werden.</p>
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