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	<title>www.geldvomstaat24.de &#187; Kindergeld</title>
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	<description>Informationen zu nicht rückzahlbaren staatlichen Geldern</description>
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		<title>Kindergeld bei Bundesfreiwilligendienst rückwirkend für 2011 erhalten</title>
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		<pubDate>Sat, 31 Dec 2011 15:17:34 +0000</pubDate>
		<dc:creator>service</dc:creator>
				<category><![CDATA[Kindergeld]]></category>
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		<category><![CDATA[bundespräsident christian wulff]]></category>
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		<description><![CDATA[Seit dem 13. Dezember 2011 ist es rechtsverbindlich, dass alle volljährigen Kinder, die einen Bundesfreiwilligendienst ableisten, Kindergeld erhalten. Bundespräsident Christian Wulff hat das Gesetz unterschrieben, nach dem es der Bundesrat am 25. November 2011 beschlossen hat. Kindergeldberechtigte Eltern haben nun die Möglichkeit, noch rückwirkend einen Antrag auf Kindergeld für die Monate im Jahr 2011 zu [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Seit dem 13. Dezember 2011 ist es rechtsverbindlich, dass alle volljährigen Kinder, die einen Bundesfreiwilligendienst ableisten, Kindergeld erhalten. Bundespräsident Christian Wulff hat das Gesetz unterschrieben, nach dem es der Bundesrat am 25. November 2011 beschlossen hat.</p>
<p style="text-align: justify;">Kindergeldberechtigte Eltern haben nun die Möglichkeit, noch rückwirkend einen Antrag auf Kindergeld für die Monate im Jahr 2011 zu stellen, in denen ihr Kind einen Bundesfreiwilligendienst abgeleistet hat. Der Anspruch auf Kindergeld besteht auch dann, wenn der Antrag auf Kindergeld bereits vor geraumer Zeit von der Familienkasse abgelehnt wurde. Zwar werden die Kindergeld- und Familienkassen durch den Gesetzgeber zur Umsetzung angewiesen, dennoch sollte die Antragstellung durch die Kindergeldberechtigten Eltern erfolgen, um auf der sicheren Seite zu sein.</p>
<p style="text-align: justify;">Durch das neue Gesetz erhalten Eltern für ihre bis zu 25-jährigen Kinder Kindergeld. Dies gilt nun für die Vergangenheit und für die Zukunft. Damit wird der Bundesfreiwilligendienst dem Freiwilligen Sozialen Jahr und dem Freiwilligen Ökologische Jahr gegenüber gleich gestellt. Dadurch werden sich aller Vorrausicht nach auch die Anzahl der Bewerber erhöhen, da die Kindergeldzahlung für viele Familien und junge Erwachsene sehr wichtig ist.</p>
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		<title>Durch Antrag auf Jugendhilfe die Übernahme von Betreuungskosten sichern</title>
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		<pubDate>Thu, 22 Jul 2010 07:43:57 +0000</pubDate>
		<dc:creator>service</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Betreuungskosten für Tagesmütter, sowie Kindergärten, Kindertagesstätte als auch Hort, sowie sonstigen Institutionen werden vom Jugendamt bei nachweisbarem geringen Einkommen der alleinerziehenden Mutter bzw. des Vaters oder der Eltern übernommen. . Aber was wird als zu geringes Einkommen bezeichnet bzw. was genau stellt Einkommen dar? Einnahmen wie Kindergeld, Kindesunterhalt durch den getrennt wohnenden Elternteil oder Unterhaltsvorschuss, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Betreuungskosten für Tagesmütter,  sowie Kindergärten, Kindertagesstätte als auch  Hort, sowie sonstigen Institutionen werden vom Jugendamt bei nachweisbarem  geringen Einkommen der alleinerziehenden Mutter bzw. des Vaters oder der Eltern übernommen.  .</p>
<p style="text-align: justify;">Aber was wird als zu  geringes Einkommen bezeichnet bzw. was genau stellt Einkommen dar? Einnahmen wie Kindergeld, Kindesunterhalt durch den getrennt wohnenden Elternteil oder Unterhaltsvorschuss, sowie Betreuungsunterhalt für den erziehenden Elternteil werden bei der Einkommensberechnung mit einbezogen.<span id="more-1956"></span></p>
<p style="text-align: justify;">Weiterhin werden der Mietvertrag, der Lohnnachweis, sowie der <a href="http://www.geldvomstaat24.de/category/unterhalt/" title="Unterhalt" class="liinternal"><strong>Unterhalt</strong></a> bzw. Unterhaltsvorschuss als schriftlicher Nachweis verlangt. Wohnen mehrere Haushaltsmitglieder zusammen, ist ebenso von diesen ein Lohnnachweis zu erbringen.</p>
<p style="text-align: justify;">Erwachsene Kinder, die die Ausbildung bereits beendet haben, noch mit im Haushalt leben, aber eigenes Einkommen erwirtschaften, müssen keine Lohnabrechnung vorlegen. Volljährige Kinder, die noch eine Ausbildung absolvieren, müssen Ihren Lohnnachweis vorlegen. Hier wird errechnet,  ob der Antragsteller, egal ob Mutter oder Vater,  noch weiterhin zur  Unterhaltszahlung  bzw. zum Barunterhalt an das volljährige Kind verpflichtet ist. Gegebenenfalls  wird denn evtl. vom Einkommen des antragstellenden Elternteils ein gewisser Anteil als Unterhalt an das volljährige Kind abgezogen. In diesem Fall verringert sich das elterliche Einkommen entsprechend und fällt möglicherweise unter die Einkommensgrenze des Jugendamtes.</p>
<p style="text-align: justify;">Ebenso kann zusätzlich zu den normalen Kindergarten- oder Hortgebühren das Mittagessen mit beantragt werden. Allerdings wird dabei an der Haushaltspauschale des Kindes anteilig ein Wert abgezogen, da das Kind ja in diesem Falle nicht zu Hause versorgt werden muss.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Tipp:</strong> Generell sollten gering verdienende Eltern, oder Elternteile einen Antrag auf Übernahme der Kindergarten- oder Hortgebühren als auch der Kostenübernahme für eine Tagesmutter stellen. Die Berechnungsgrundlage ist in vielen Fällen nicht wirklich einfach, deshalb lohnt sich der Antrag auf jeden Fall.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Kindergeld für studierende Kinder im Ausland erhalten</title>
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		<pubDate>Wed, 14 Jul 2010 15:19:36 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Michaela Muth</dc:creator>
				<category><![CDATA[Kindergeld]]></category>
		<category><![CDATA[Studium]]></category>
		<category><![CDATA[aktenzeichen: III r 52/09]]></category>
		<category><![CDATA[auslandsaufenthalt]]></category>
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		<category><![CDATA[einkommensrichtlinien]]></category>
		<category><![CDATA[familienkasse]]></category>
		<category><![CDATA[kindergeldanspruch]]></category>

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		<description><![CDATA[Viele Eltern, deren Kinder im Ausland studieren wollen, stehen vor der gleichen schwierigen Frage: Erhalten wir nun weiterhin Kindergeld für unseren Sohn oder Tochter oder entfällt dieser aufgrund des Auslandsaufenthaltes? Unterscheidet die Kindergeldkasse zwischen einem Studium in der USA bzw. dem EU-Ausland oder wird das Studium im Ausland generell gleich bewertet? Als Voraussetzung für den [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Viele Eltern, deren Kinder im Ausland studieren wollen, stehen vor der gleichen schwierigen Frage: Erhalten wir nun weiterhin Kindergeld für unseren Sohn oder Tochter oder entfällt dieser aufgrund des Auslandsaufenthaltes? Unterscheidet die Kindergeldkasse zwischen einem Studium in der USA bzw. dem EU-Ausland oder wird das Studium im Ausland generell gleich bewertet?</p>
<p style="text-align: justify;">Als Voraussetzung für den Kindergeldanspruch gilt, daß sich das volljährige studierende Kind im EU-Ausland  immatrikuliert hat. Somit besteht der Kindergeldanspruch unter Einhaltung der Einkommensrichtlinien bei einem Studium bis zum vollendeten 25. Lebensjahr weiter.<span id="more-1945"></span></p>
<p style="text-align: justify;">Grundlage für diese Rechtsprechung bietet das <strong>Urteil des Bundesfinanzhofs</strong> in München. Dieses ist unter dem <strong>Aktenzeichen: III R 52/09 </strong>nachzulesen. Selbstverständlich kann dieses auch bei Schwierigkeiten mit der örtlichen Familienkasse als Nachweis und besseren Durchsetzung der Kindergeldansprüche verwendet werden.</p>
<p style="text-align: justify;">Ganz besonders sollten Eltern darauf achten, dass der Anspruch auf Kindergeld im Vorfeld,  d.h. vor Studienbeginn abgeklärt wurde.  Ansonsten winken noch weitere Nachteile. Die Kinderzulage bei der Eigenheimzulage kann dadurch wegfallen, sowie weitere Vorteile des öffentlichen Dienstes, wenn Kinder mit eingerechnet werden, entfallen.  Der Sonderbedarf für Kinder in Ausbildung, Eigenbelastung bei Krankheitskosten und vieles mehr schlägt hierbei denn erheblich zu Buche.</p>
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		<title>Wer erhält wirklich die geplante Kindergelderhöhung zum 01.01.2010</title>
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		<pubDate>Thu, 29 Oct 2009 16:27:12 +0000</pubDate>
		<dc:creator>service</dc:creator>
				<category><![CDATA[Kindergeld]]></category>
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		<category><![CDATA[arbeitslosengeld ii]]></category>
		<category><![CDATA[Unterhalt]]></category>
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		<description><![CDATA[Die schwarz-gelbe Koalition verhandelt derzeit über die Erhöhung des Kindergeldes zum 01.01.2010. Aber wer hat tatsächlich einen Nutzen davon? Derzeit leben etwa eine Million Kinder an der Armutsgrenze. Deren Eltern beziehen oftmals Arbeitslosengeld II und haben letztendlich von einer Erhöhung kein Mehrgeld auf dem Konto. Letztlich wird die Erhöhung vom Hartz IV-Regelsatz abgezogen, so dass [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Die schwarz-gelbe Koalition verhandelt derzeit über die Erhöhung des Kindergeldes zum 01.01.2010. Aber wer hat tatsächlich einen Nutzen davon? Derzeit leben etwa eine Million Kinder an der Armutsgrenze. Deren Eltern beziehen oftmals Arbeitslosengeld II und haben letztendlich von einer Erhöhung kein Mehrgeld auf dem Konto. Letztlich wird die Erhöhung vom Hartz IV-Regelsatz abgezogen, so dass diese geplante Kindergelderhöhung nur eine Umverteilung unter den jeweiligen Ämtern ist.<span id="more-1546"></span></p>
<p style="text-align: justify;">Ebenso betroffen sind Alleinerziehende, denn der zu <a href="/category/unterhalt" title="Unterhalt" class="liinternal"><strong>Unterhalt</strong></a> verpflichtete Elternteil darf den halben Erhöhungsbetrag vom monatlichen Kindesunterhalt abziehen. Somit bleiben im Ergebnis keine geplanten 20 Euro Kindergelderhöhung bei einem allein erziehenden Elternteil, sondern tatsächlich nur 10 Euro.</p>
<p style="text-align: justify;">Vom Abzug ebenso betroffen sind <a href="/category/alleinerziehend" title="Alleinerziehende" class="liinternal"><strong>Alleinerziehende</strong></a>, deren Ex-Partner keinen Kindesunterhalt leistet und diese von der Unterhaltsvorschusskasse den gesetzlichen Unterhaltsvorschuss erhalten. In diesem Fall wird der Unterhaltsvorschuss um das erhöhte Kindergeld gekürzt. Derzeit erhalten Kinder zwischen 0 bis 5 Jahren 117 Euro und von 6 bis 11 Jahren 158 Euro monatlich. Künftig wird dann die Unterhaltsvorschusskasse jeweils 20 Euro abziehen, so dass nur noch 97 Euro für die erste Altersstufe und 138 Euro ab dem vollendeten sechsten Lebenjahr geleistet werden.</p>
<p style="text-align: justify;">Unter dem Strich erhalten Alleinerziehende sowie Arbeitslosengeld II-Empfänger kein Mehrgeld. Die sozialschwachen Personengruppen, denen das erhöhte Kindergeld gut tun würde, gehen leer aus. Für die Betroffenen bleibt die Hoffnung, dass unsere Politiker irgendwann einsichtig werden und Kindergeld nicht mehr als Einkommen angesehen wird, somit der Abzug entfällt.</p>
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		<title>Ausbildung zu Ende und keine Übernahme in Sicht?</title>
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		<pubDate>Sun, 30 Aug 2009 10:19:35 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Michaela Muth</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Der Kindergeldanspruch endet generell mit dem Ende der Ausbildung! Im Vorfeld wird durch die Kindergeldkasse bei den Eltern des volljährigen Kindes der Ausbildungsvertrag in Kopie, sowie ein Lohnnachweis des Arbeitgebers zu Beginn des Ausbildungsverhältnisses angefordert. Somit wird dann das Kindergeld bis zum letzten Monat der Ausbildung gezahlt. In manchen Fällen stellen jedoch die Kindergeldkassen auch [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Der Kindergeldanspruch endet generell mit dem Ende der Ausbildung! Im Vorfeld wird durch die Kindergeldkasse bei den Eltern des volljährigen Kindes der Ausbildungsvertrag in Kopie, sowie ein Lohnnachweis des Arbeitgebers zu Beginn des Ausbildungsverhältnisses angefordert. Somit wird dann das Kindergeld bis zum letzten Monat der Ausbildung gezahlt. In manchen Fällen stellen jedoch die Kindergeldkassen auch schon einen Monat zuvor das Kindergeld ein. Begründung: In manchen Bundesländern werden die Abschlussprüfungen etwas vor dem offiziellen Ausbildungsende abgelegt. Hier muss wiederum der Nachweis des Arbeitgebers, der Prüfstelle für den letzten Abschlusstermin der Prüfung in schriftlicher Form nachgewiesen werden. Liegt dies vor wird auch der letzte Monat Kindergeld durch die Familienkasse überwiesen.<span id="more-1287"></span></p>
<p style="text-align: justify;">Aber was passiert, wenn das erwachsene Kind nicht durch den Ausbildungsbetrieb übernommen wird und nach der Lehrzeit erstmal arbeitslos wird? Eltern, deren Kinder noch nicht das vollendete 21. Lebensjahr erreicht haben, erhalten auf Antrag weiterhin <a href="http://www.geldvomstaat24.de/category/kindergeld/" title="Kindergeld" class="liinternal"><strong>Kindergeld</strong></a>. Allerdings muss sich das Kind unbedingt bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitslos bzw. arbeitssuchend melden.</p>
<p style="text-align: justify;">Während der Zeit der Arbeitssuche erhalten die Eltern als Kindergeldberechtigte weiterhin Kindergeld. Zwar wird es zum Teil etwas andauen bis die Zahlungen eintreffen. Aber sobald alle Prüfungen durch die Kindergeldkasse abgeschlossen sind, erhalten Sie das Kindergeld bzw. eine Kindergeldnachzahlung. Oftmals haben Eltern mehrere Kinder, d.h. sobald das volljährige Kind entfällt, rutschen die nachfolgenden Kinder nach und das zweite wird zum ersten Kind usw. Wer beispielsweise drei Kinder hat, erhielt bisher 498 Euro, nach dem, Wegfall nur noch 328 Euro, somit fehlen monatlich 170 Euro. Haben Familien gar vier Kinder und das älteste erwachsene Kind fällt weg, fehlen monatlich sogar 195 Euro.  Bisher erhielt diese Familie 693 Euro, jedoch werden durch den Wegfall nur noch 498 Euro für drei Kinder als monatliches Kindergeld erstattet.</p>
<p style="text-align: justify;">Hier besteht denn die gesetzliche Verpflichtung sobald das Kind einen Arbeitsplatz gefunden hat, dies der Familienkasse mitzuteilen. Mit dem ersten Monat der angestellten Tätigkeit entfällt nun der Anspruch auf Kindergeld für das erwachsene Kind.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Tipp:</strong> Stellen Sie unbedingt einen Antrag auf Kindergeld! Haben Sie keine Scheu diesen Antrag zu stellen, denn dieses Geld steht Ihnen tatsächlich zu.</p>
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		<title>Kindergeldanspruch nach Schulabschluss volljähriger Kinder sichern</title>
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		<pubDate>Fri, 07 Aug 2009 05:12:43 +0000</pubDate>
		<dc:creator>service</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Sommerzeit gleich Ferienzeit und endlich Ende der Schulzeit. Aber was genau bedeutet dies beim Kindergeld für die Eltern volljähriger Kinder? Sobald die Schulzeit zu Ende ist, die Mittlere Reife, das Abitur oder ein sonstiger Schulabschluss vollzogen wurde, gilt der Kindergeldanspruch bei volljährigen Kindern als beendet. Was passiert nun während der Ferien- bzw. Übergangszeit bis zur [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Sommerzeit gleich Ferienzeit und endlich Ende der Schulzeit. Aber was genau bedeutet dies beim Kindergeld für die Eltern volljähriger Kinder?</p>
<p style="text-align: justify;">Sobald die Schulzeit zu Ende ist, die Mittlere Reife, das Abitur oder ein sonstiger Schulabschluss vollzogen wurde, gilt der Kindergeldanspruch bei volljährigen Kindern als beendet. Was passiert nun während der Ferien- bzw. Übergangszeit bis zur nächsten Schule, der Ausbildung oder zum Beginn des Studiums?<span id="more-1254"></span></p>
<p style="text-align: justify;">Nach Abschluss einer Schulausbildung und einer Übergangszeit von bis zur vier Monaten zur Ausbildung, <strong><a href="http://www.geldvomstaat24.de/category/studium/" title="Studium" class="liinternal">Studium</a> </strong>oder sonstigen weiterführenden Schule besteht der Kindergeldanspruch auf Antrag weiter. Allerdings muss das volljährige Kind hier nachweislich den nächsten Ausbildungsabschnitt ab dem fünften Monat beginnen. Diese <strong>Übergangszeiten</strong> gelten ebenso bei Ableistung eines freiwillig sozialen oder ökologischen Jahres. Auch bei einer vom Grundwehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland greift der Kindergeldanspruch in diesen vier Monaten.</p>
<p style="text-align: justify;">Wurde nach erfolgreichem Abschluss der Schule kein Ausbildungsplatz gefunden, kann auf Nachweis (schriftliche Bewerbungsanschreiben, Absagen von Ausbildungsbetrieben)  der <strong>Kindergeldanspruch</strong> erhalten werden. Dieser Kindergeldanspruch kann sogar bis zum 21. Lebensjahr in Anspruch genommen werden, sofern das Kind sich bemüht, jedoch dennoch keinen Ausbildungsplatz gefunden hat. <strong>Wichtig: </strong>Für den Bezug des verlängerten Kindergeldes ist die Meldung als &#8220;arbeitssuchend&#8221; beim Arbeitsamt zwingend erforderlich! Somit bleibt der Kindergeldanspruch für &#8220;arbeitssuchende Kinder&#8221; bis zum vollendeten 21. Lebensjahr gewahrt.</p>
<p style="text-align: justify;">Die gesetzlichen Einkommensrichtlinien müssen zur Wahrung des Kindergeldanspruches ebenfalls beachtet werden. Derzeit darf die <strong>Nettoeinkommensgrenze</strong> in Höhe von 7.680 Euro nicht überschritten werden.</p>
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		<title>Kindergeld über das gesetzliche Höchstalter hinaus beziehen</title>
		<link>http://www.geldvomstaat24.de/2009/07/10/kindergeld-ueber-das-gesetzliche-hoechstalter-hinaus-beziehen/</link>
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		<pubDate>Fri, 10 Jul 2009 12:19:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>service</dc:creator>
				<category><![CDATA[Kindergeld]]></category>
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		<description><![CDATA[Kindergeldberechtigte Eltern erhielten nach den alten gültigen gesetzlichen Richtlinien des Kindergeldgesetzes bisher bis zum vollendeten 27. Lebensjahr Ihres Kindes Kindergeld. Als Grundlage diente bisher, dass das Kind während der Ausbildung unter der gesetzlichen Netto-Jahreseinkommensgrenze von 7.680 Euro gelegen hat. Eltern von volljährigen Kindern des Jahrgangs 1984, deren Kinder in diesem Jahr noch das 25. Lebensjahr [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Kindergeldberechtigte Eltern erhielten nach den alten gültigen gesetzlichen Richtlinien des Kindergeldgesetzes bisher bis zum vollendeten 27. Lebensjahr Ihres Kindes Kindergeld. Als Grundlage diente bisher, dass das Kind während der Ausbildung unter der gesetzlichen Netto-Jahreseinkommensgrenze von 7.680 Euro gelegen hat.<span id="more-1229"></span></p>
<p style="text-align: justify;">Eltern von volljährigen Kindern des Jahrgangs 1984, deren Kinder in diesem Jahr noch das 25. Lebensjahr erreichen, erhalten demnächst eine Nachricht der <strong>Familienkasse</strong>. Die Familienkasse weist hier auf die Beendigung des Kindergeldbezugs hin. Hierbei ist es unerheblich, dass bei der Geburt des Kindes noch ein anderes Gesetz zum Kindergeld in Kraft war. Rechtsgültig sind die neuesten Bestimmungen aus dem Jahre 2007. Absolviert das Kind weiterhin eine Ausbildung oder ist noch an der Universität oder Fachhochschule immatrikuliert, müssen in diesem Fall die Eltern des volljährigen Kindes etwas mehr finanzielle Unterstützung bieten.</p>
<p style="text-align: justify;">Allerdings sollten Eltern beachten, dass die Möglichkeit besteht die Zeiten des Wehr- oder Zivildienstes einzusetzen. Wurde beispielsweise während dem gesetzlichen Bezugszeitraum von Kindergeld <strong>Wehrdienst </strong>abgeleistet, kann dieser Zeitraum angehängt werden. Das gleiche gilt für den <strong>Zivildienst</strong>. Kindergeldberechtigte Eltern  müssen sofort nach Mitteilung der Aufhebung von Kindergeld, den Wehr- oder Zivildienst anmelden. Somit erhalten die Kindergeldberechtigten Eltern bis zum 25. Lebensjahr des Kindes in Ausbildung Kindergeld zuzüglich der Ersatzzeiten.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Tipp:</strong> Überprüfen Sie unbedingt Ihren Anspruch auf Kindergeld. Legen Sie die Zeiten in Form von schriftlichen Nachweisen für Wehr- oder Zivildienst vor. Bestehen Sie auf Ihr Recht.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
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		<title>Kindergeld für Kind im Pflegeheim</title>
		<link>http://www.geldvomstaat24.de/2009/07/08/kindergeld-fuer-kind-im-pflegeheim/</link>
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		<pubDate>Wed, 08 Jul 2009 07:01:10 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Michaela Muth</dc:creator>
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		<category><![CDATA[familienkasse]]></category>
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		<category><![CDATA[heimaufenthalt]]></category>
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		<category><![CDATA[widerspruch]]></category>

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		<description><![CDATA[Eltern, deren volljähriges schwerbehindertes Kind in einem Pflegeheim untergebracht wurde, entstehen hohen Kosten. Oftmals kann die Familie die Kosten für den Heimaufenthalt nicht selbst tragen und ist auf den Staat angewiesen. Dieser übernimmt hier die Kosten für das Pflegeheim. Bisher erhielten die Eltern Kindergeld für das schwerbehinderte Kind, da es im elterlichen Haushalt lebte. Lebt [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Eltern, deren volljähriges schwerbehindertes Kind in einem Pflegeheim untergebracht wurde, entstehen hohen Kosten. Oftmals kann die Familie die Kosten für den Heimaufenthalt nicht selbst tragen und ist auf den Staat angewiesen. Dieser übernimmt hier die Kosten für das Pflegeheim.</p>
<p style="text-align: justify;">Bisher erhielten die Eltern Kindergeld für das schwerbehinderte Kind, da es im elterlichen Haushalt lebte. Lebt das Kind nun vollständig und dauernd im Pflegeheim, kann der Anspruch auf das Kindergeld verloren gehen. Allerdings muss dies nicht unmittelbar sein.<span id="more-1224"></span></p>
<p style="text-align: justify;">In vielen Fällen wird das <a href="http://www.geldvomstaat24.de/category/kindergeld/" title="Kindergeld" class="liinternal"><strong>Kindergeld</strong></a> weiterhin an die Eltern ausgezahlt. Wiederum in anderen Fällen behält sich die <strong>Familienkasse </strong>vor, das Kindergeld an den Leistungsträger auszuzahlen. Somit erhält der Leistungsträger, der die Pflegeheimkosten übernimmt in diesem Fall das Kindergeld für das im Pflegeheim lebende schwerbehinderte Kind.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Wichtig: </strong>In Einzelfällen wird dennoch das Kindergeld durch die Familienkasse an die Kindergeldberechtigten Eltern ausgezahlt. Dies sind Einzelfallentscheidungen, die je nach Sachbearbeiter in der Familienkasse entschieden werden. Korrekte Gesetzesgrundlage bezüglich dieser Handhabe liegt aktuell noch nicht vor.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Tipp:</strong> Legen Sie generell gegen einen negativen Kindergeldbescheid, der die Abtretung an den Leistungsträger bestätigt, <strong>Widerspruch </strong>ein. Sie können nur gewinnen! Dokumentieren Sie die Kosten, die dennoch für das volljährige und schwerbehinderte Kind noch anstehen und begründen Sie dieses zusätzlich. Im besten Fall erhalten Sie das Kindergeld weiterhin! Viel Erfolg!</p>
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		<title>Besteht Kindergeldanspruch für geduldete Ausländer?</title>
		<link>http://www.geldvomstaat24.de/2009/06/02/besteht-kindergeldanspruch-fuer-geduldete-auslaender/</link>
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		<pubDate>Tue, 02 Jun 2009 04:51:01 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Michaela Muth</dc:creator>
				<category><![CDATA[Kindergeld]]></category>
		<category><![CDATA[14 k 2206/06 kg]]></category>
		<category><![CDATA[aktenzeichen]]></category>
		<category><![CDATA[anspruch]]></category>
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		<category><![CDATA[gleichstellung]]></category>
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		<category><![CDATA[urteil]]></category>

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		<description><![CDATA[In Asylantenheim oder Sammelunterkünften leben sehr viele über Jahre geduldete Ausländer. Diese ausländischen Mitbürger haben zumeist schon kleine  Kinder mit nach Deutschland gebracht. In vielen Fällen wurden sogar schon wieder neue Kinder in Deutschland geboren. Haben nun diese Mitbürger das Anrecht auf die Auszahlung von Kindergeld durch die Familienkasse erworben, da sie jetzt in Deutschland [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">In Asylantenheim oder Sammelunterkünften leben sehr viele über Jahre geduldete Ausländer. Diese ausländischen Mitbürger haben zumeist schon kleine  Kinder mit nach Deutschland gebracht. In vielen Fällen wurden sogar schon wieder neue Kinder in Deutschland geboren.</p>
<p style="text-align: justify;">Haben nun diese Mitbürger das Anrecht auf die Auszahlung von Kindergeld durch die Familienkasse erworben, da sie jetzt in Deutschland leben? Wer seinen Lebensmittelpunkt bzw. seinen Wohnort in Deutschland hat, erwirkt damit einen Anspruch auf Kindergeld.<span id="more-1169"></span></p>
<p style="text-align: justify;">Die Familienkassen erwehren sich der Auszahlung, jedoch steht durch die deutsche Gesetzgebung auch Asylanten Kindergeld zu. Oftmals ist dies aber in einigen Kindergeldkassen nur durch Hartnäckigkeit, Widerspruch  zu erwirken. In diesen Fällen sollte unbedingt auf das Urteil mit dem <strong>Aktenzeichen 14 K 2206/06 Kg </strong>des Finanzgerichtes in Düsseldorf verwiesen werden.</p>
<p style="text-align: justify;">Ganz wichtig ist es hier, dass der Antragsteller sich schon mindestens sechs Monate in Deutschland aufgehalten hat. Mit dem Wohnort in Deutschland hat der ausländische Mitbürger, auch Asylant die  Kindergeldansprüche erworben. Eine <strong>Gleichstellung</strong> mit deutschen Bürgern oder sonstigen Mitbürgern anderer Nationalitäten, die schon über Jahre in Deutschland leben ist gegeben. Das Kindergeld darf in diesem Fall nicht verweigert werden. Es besteht ein legitimer <strong>Rechtsanspruch</strong>.</p>
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		<title>Zählen Kinder aus einer früheren Partnerschaft als Zählkinder?</title>
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		<pubDate>Tue, 26 May 2009 07:19:52 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Michaela Muth</dc:creator>
				<category><![CDATA[Kindergeld]]></category>
		<category><![CDATA[anspruch]]></category>
		<category><![CDATA[antrag]]></category>
		<category><![CDATA[familienkasse]]></category>
		<category><![CDATA[kindergeldanspruch]]></category>
		<category><![CDATA[patchworkfamilien]]></category>
		<category><![CDATA[tipps]]></category>
		<category><![CDATA[zählkinder]]></category>

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		<description><![CDATA[In der heutigen Zeit gibt es immer mehr Patchworkfamilien. Oftmals bringen der Mann und die Frau Kinder mit in die Ehe oder neue Lebensgemeinschaft. In manchen Fällen entstehen aus der neuen Verbindung heraus wieder neue kleine Kinder. Hat der Mann beispielsweise große Kinder, die sich in der Ausbildung befinden, aber auch schon außer Haus wohnen, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">In der heutigen Zeit gibt es immer mehr Patchworkfamilien. Oftmals bringen der Mann und die Frau Kinder mit in die Ehe oder neue Lebensgemeinschaft. In manchen Fällen entstehen aus der neuen Verbindung heraus wieder neue kleine Kinder.</p>
<p style="text-align: justify;">Hat der Mann beispielsweise große Kinder, die sich in der Ausbildung befinden, aber auch schon außer Haus wohnen, dürfen diese dennoch als Zählkinder angegeben werden. In der Regel sollte derjenige das Kindergeld beantragen, der schon Kinder aus einer früheren Ehe oder Partnerschaft hat. Dadurch erhält der Kindergeldberechtigte mehr Kindergeld. Und dies selbstverständlich Monat für Monat.<span id="more-1140"></span></p>
<p><strong>Zum besseren  Verständnis hier ein Beispiel:</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Der Mann hat drei erwachsene Kinder, diese  befinden sich in der Ausbildung und leben bereits außer Haus. Nun hat seine Frau oder Lebenspartnerin noch zwei weitere Kinder mit in die Partnerschaft gebracht. Mittlerweile wurde noch ein gemeinsames Kind geboren. Gesamt haben beide zusammen sechs Kinder. Stellt der Mann den Antrag auf Kindergeld, werden die ersten drei  Kinder als <strong>Zählkinder</strong> gezählt, die beiden kleinen Kinder der Frau zählen dann als 4. + 5. Kind und das gemeinsame Kind ist das 6. Kind. In diesem Berechnungsfall erhält der Mann für das 4. Kind 195 Euro, sowie für  das 5. + 6. Kind je 195 Euro. Somit besteht ein Anspruch auf 585 Euro <a href="http://www.geldvomstaat24.de/category/kindergeld/" title="Kindergeld" class="liinternal"><strong>Kindergeld</strong></a>.</p>
<p style="text-align: justify;">Würde die Frau das Kindergeld beantragen, würden die drei Kinder des Ehe- oder Lebenspartners nicht in die Berechnung mit einbezogen werden. Sie würde für Ihre beiden noch in Ihrem Haushalt lebenden Kinder jeweils 164 Euro  pro Kind erhalten. Zusätzlich denn für das gemeinsame Kinder 170 Euro. Der errechnet <strong>Kindergeldanspruch</strong> würde sich somit auf 498 Euro belaufen.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Was muss man tun, um diesen Vorteil nutzen zu können?</strong> Die Vorgehensweise ist ganz einfach. In diesem Fall muss der Partner, der aus der vorangegangenen Partnerschaft weniger Kinder hat, den Kindergeldanspruch an den anderen Partner abtreten.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Wichtig:</strong> Sollte diese neue Partnerschaft nicht gut gehen, besteht jederzeit die Möglichkeit eine Mitteilung an die <strong>Familienkasse</strong> zu senden. Nach Mitteilung an die Kindergeldkasse wird der bestehende Kindergeldanspruch wieder rückgängig gemacht. In diesem Falle könnte die Frau den abgetretenen Kindergeldanspruch wieder erhalten. Hier würde sie dann für die bisherigen zwei Kinder und das neue gemeinsame Kind, nur noch für drei Kinder das Kindergeld erhalten.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Tipp: </strong>Überprüfen Sie unbedingt Ihren Kindergeldbescheid bzw. Ihren Kindergeldanspruch.</p>
]]></content:encoded>
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