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	<title>www.geldvomstaat24.de &#187; Grundsicherung</title>
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	<description>Informationen zu nicht rückzahlbaren staatlichen Geldern</description>
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		<title>Hartz IV-Empfänger erhalten einen erhöhten Mehrbedarfsatz</title>
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		<pubDate>Mon, 14 Jul 2008 18:46:08 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Zum 01. Juli 2008 Erhöhung des Mehrbedarfssatzes bei Bezug von ALG II Welche Personengruppe darf eine Mehrbedarfsberechnung anwenden? Welche Arten von Mehrbedarfsberechnung gibt es und bei welcher Personengruppe findet diese Anwendung? Viele Hartz IV &#8211; Bezieher haben das Anrecht auf Mehrbedarfsberechnung. Allerdings sind einerseits die Mehrbedarfssätze hierfür oft nicht bekannt, noch in welcher Höhe der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">
<p><strong>Zum 01. Juli 2008 Erhöhung des Mehrbedarfssatzes bei Bezug von ALG II</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Welche Personengruppe darf eine Mehrbedarfsberechnung anwenden? Welche Arten von Mehrbedarfsberechnung gibt es und bei welcher Personengruppe findet diese Anwendung?<span id="more-257"></span></p>
<p style="text-align: justify;">Viele <strong>Hartz IV &#8211; Bezieher</strong> haben das Anrecht auf Mehrbedarfsberechnung. Allerdings sind einerseits die Mehrbedarfssätze hierfür oft nicht bekannt, noch in welcher Höhe der tatsächliche Anspruch sich bewegt.</p>
<p style="text-align: justify;">Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern haben pro Kind den gesetzlichen Anspruch auf 42 Euro. Hat ein Alleinerziehender Elternteil sogar zwei bis drei Kinder unter 16 Jahren bzw. ein Kind unter sieben Jahre, besteht sogar den Anspruch auf 126 Euro.</p>
<p style="text-align: justify;">Erhalten schwangere Arbeitslosengeld II &#8211; Empfängerinnen 100 Prozent der Eckregeleistung, steht diesen monatlich der Beitrag von € 60 ab der 13. Schwangerschaftswoche zusätzlich zu.</p>
<p style="text-align: justify;">Behinderte Bezieher von <strong>ALG II</strong> mit dem Kennzeichen &#8220;G&#8221; im Schwerbehindertenausweis erhalten monatlich einen Mehrbedarfssatz von 60 Euro. Dies aber nur, wenn sie derzeit schon als erwerbsunfähig gelten. Erwerbsfähige <strong>Behinderte</strong>, die derzeit noch in das Berufsleben integriert werden sollen, erhalten einen monatlichen Mehrbedarf in Höhe von 123 Euro.</p>
<p style="text-align: justify;">Ernährungskosten entstanden durch spezielle Krankenkost, Astronautennahrung oder sonstige kostenaufwendige Ernährung werden durch den Antrag auf Mehrbedarf abgedeckt. Dieser liegt bei monatlich Euro 25,56 und 61,36.</p>
<p><strong>TIPP:</strong> Überprüfen Sie unbedingt Ihren Antrag!</p>
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		<title>Kein Ausschluss mehr aus der gesetzlichen Krankenkasse</title>
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		<pubDate>Wed, 09 Jul 2008 07:24:36 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Bei Nichtzahlung der Beiträge kein Ausschluss mehr aus der gesetzlichen Krankenkasse Wer bis zum 31.03.2007 seine monatlichen Beiträge nicht in die gesetzliche Krankenkasse als freiwilliges Mitglied einzahlte, dem drohte der Rauswurf. Kam das Mitglied der Krankenkasse in Zahlungsverzug und zahlte über mindestens zwei Monate nicht die Beiträge zur Krankenversicherung, wurde erst angemahnt. Danach kam der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;"><strong>Bei Nichtzahlung der Beiträge kein Ausschluss mehr aus der gesetzlichen Krankenkasse</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Wer bis zum 31.03.2007 seine monatlichen Beiträge nicht in die gesetzliche Krankenkasse als freiwilliges Mitglied einzahlte, dem drohte der Rauswurf. Kam das Mitglied der Krankenkasse in Zahlungsverzug und zahlte über mindestens zwei Monate nicht die Beiträge zur <strong>Krankenversicherung</strong>, wurde erst angemahnt. Danach kam der schriftliche Bescheid, der den Ausschluss aus der gesetzlichen Krankenkasse dokumentierte. Daraufhin war es bis dato unmöglich, wieder in einer gesetzlichen Krankenkasse aufgenommen zu werden.<span id="more-250"></span></p>
<p style="text-align: justify;">Seit 01.04.2007 gibt es nun <strong><a href="http://www.geldvomstaat24.de/2007/12/05/krankenversicherungspflicht-fuer-alle-nachzahlungspflicht-auch-ohne-leistungsbezug/" title="Krankenversicherungspflicht für alle - Nachzahlungspflicht auch ohne Leistungsbezug" target="_self" class="liinternal">die gesetzliche Pflicht zur Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse</a></strong>.</p>
<p style="text-align: justify;">Mit der Gesetzesänderung zum 01. April 2007 wurde allerdings der Ausschluss aus der gesetzlichen Krankenkasse den Krankenkassen unmöglich gemacht. Wer nun mit seinen monatlichen Beitragszahlungen zwei Monate in Verzug ist, bekommt eine Mahnung mit Fristsetzung der Zahlungsaufnahme und der Nachzahlung der offenen Beiträge. Wird daraufhin keine Zahlung geleistet bzw. nicht der Kontakt zur Krankenkasse gesucht, wird die Krankenversicherungskarte deaktiviert.</p>
<p style="text-align: justify;">Während dieser Zeit besteht kein Anspruch auf ärztliche Leistung, weder für Sie selbst noch für Ihre mitversicherten Familienangehörigen. Dennoch besteht die Möglichkeit, einen Arzt in Notfällen aufzusuchen. Der Arzt ist hier verpflichtet Hilfe zu leisten. Diese Kosten in Notfällen kann der behandelnde Arzt oder das Krankenhaus dennoch über ihre Krankenkasse abrechnen.</p>
<p style="text-align: justify;">Zu den Notfällen gehören <strong>nicht </strong>eine über einen längeren Zeitraum geplante Operation oder ein sonstiger aufschiebbarer Eingriff. Auch Vorsorgeuntersuchungen sind aufschiebbar und würden in diesem Fall dem behandelnden und untersuchenden Arzt <strong>nicht </strong>von der Krankenkasse erstattet.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>TIPP: </strong>Stellen Sie einen Antrag bei der Agentur für Arbeit oder sonstigem für sie zuständigen Leistungsträger auf Übernahme der Kosten für die gesetzliche Krankenkasse. Hier kann in den meisten Fällen ein Beihilfeantrag ausreichend sein. Es muss kein gesamter <strong>Hartz IV-Antrag</strong> hierfür gestellt werden. Jeder Fall wird individuell entschieden.</p>
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		</item>
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		<title>Gesetzliche Pflegeversicherung deckt zukünftige Heimkosten nicht ab</title>
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		<pubDate>Wed, 09 Jul 2008 06:52:23 +0000</pubDate>
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				<category><![CDATA[Grundsicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Pflegeversicherung]]></category>
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		<category><![CDATA[private pflegeversicherung]]></category>
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		<description><![CDATA[Gesetzliche Pflegeversicherung keine Vollkaskoabsicherung für die Heimkosten Der Staat verkauft die gesetzliche Pflegeversicherung als eine Art Vollkaskoabsicherung fürs Alter. Aber ist dem wirklich so? Stehen Heimunterbringungskosten für einen Elternteil an, kann es sehr teuer werden. Die reinen Wohnkosten bei Heimunterbringung liegen bei derzeit 578 Euro. Zusätzlich kommen noch die Kosten für stationäre Pflege, die sich [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;"><strong>Gesetzliche Pflegeversicherung keine Vollkaskoabsicherung für die Heimkosten</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Der Staat verkauft die gesetzliche Pflegeversicherung als eine Art Vollkaskoabsicherung fürs Alter. Aber ist dem wirklich so?</p>
<p style="text-align: justify;">Stehen Heimunterbringungskosten für einen Elternteil an, kann es sehr teuer werden.  Die reinen Wohnkosten bei Heimunterbringung liegen bei derzeit 578 Euro. Zusätzlich kommen noch die Kosten für stationäre Pflege, die sich derzeit aktuell wie folgt belaufen:<span id="more-249"></span></p>
<p>Pflegestufe 1  ca.  1.854 Euro<br />
Pflegestufe 2  ca.  2.280 Euro<br />
Pflegestufe 3  ca.  2.706 Euro</p>
<p style="text-align: justify;">Dies sind weitaus höhere Kosten, als die gesetzliche Pflegeversicherung je <strong>Pflegestufe</strong> irgendwann auszahlt. Deshalb sollte sich ein jeder schon jetzt darüber Gedanken machen und über eine private Pflegeversicherung nachdenken. Im Ernstfall kann dies sonst eine sehr teure Angelegenheit für die Angehörigen, in den meisten Fällen für die Kinder werden. Diese müssen dann so weit als möglich den fehlenden Differenzbetrag zur Pflegeversicherung übernehmen.</p>
<p style="text-align: justify;">Hat der Pflegebedürftige selbst Wohneigentum oder sonstige Werte, müssen diese gegebenenfalls verkauft und Barmittel aufgebraucht werden. Danach kann ein Antrag beim Staat gestellt werden, der über die Sozialhilfe bzw. die <strong>Grundsicherung</strong> hin dann die Kosten übernimmt. In manchen Fällen besteht auch die Möglichkeit auf einen Beihilfeantrag, jedoch werden die Fälle sehr individuell gehandhabt.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>TIPP:</strong> Wollen Sie sicher gehen, dass Sie im Alter Ihre Kosten decken können, dann sorgen Sie mit  einer &#8220;<strong> <a href="http://www.versicherung-vergleiche.de/private_krankenversicherung/leistungen_pvn.htm" title="Private Pflegeversicherung" target="_blank" class="liexternal">privaten Pflegeversicherung </a>&#8220;</strong> vor.<br />
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		</item>
		<item>
		<title>Der Staat übernimmt den Unterhalt für die Mutter</title>
		<link>http://www.geldvomstaat24.de/2008/07/06/der-staat-uebernimmt-den-unterhalt-fuer-die-mutter/</link>
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		<pubDate>Sun, 06 Jul 2008 17:48:41 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Bei Trennung muss oftmals auch der Ex-Lebenspartner oder die Ex-Ehefrau durch Unterhalt versorgt werden Seit der neuesten in Kraft getretenen Rechtsprechung vom 01.01.2008 werden die Kinder bevorzugt behandelt. Bei der neuen Unterhaltsberechnung sind Kinder an die erste Stelle gerückt. In diesem Fall erhalten zuerst die Kinder aus der ersten oder einer weiteren Beziehung den wichtigen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Bei Trennung muss oftmals auch der Ex-Lebenspartner oder die Ex-Ehefrau durch Unterhalt versorgt werden</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Seit der neuesten in Kraft getretenen Rechtsprechung vom 01.01.2008 werden die Kinder bevorzugt behandelt. Bei der neuen <strong>Unterhaltsberechnung</strong> sind Kinder an die erste Stelle gerückt. In diesem Fall erhalten zuerst die Kinder aus der ersten oder einer weiteren Beziehung den wichtigen Kindesunterhalt. Danach kommen erst der betreuende alleinerziehende Vater oder Mutter des Kindes zum Zuge.<span id="more-246"></span></p>
<p style="text-align: justify;">Oftmals verbleibt bei dieser Aufteilung kein Überschuss zur Auszahlung von Unterhalt an den Expartner. In diesem Fall hat der alleinerziehende Elternteil das Anrecht auf <strong>Hartz IV</strong>. Hier muss die Agentur für Arbeit dem Antrag stattgeben, wenn die Mutter oder der Vater keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und dringend auf dieses Geld angewiesen ist.</p>
<p style="text-align: justify;">Ist das zu betreuende Kind noch unter drei Jahren, erhält der alleinerziehende Elternteil, meistens die Mutter, automatisch den monatlichen Hartz IV-Satz in Höhe von derzeit 347 Euro. Und zwar solange, bis das Kind das dritte Lebensjahr erreicht hat. Hier wird auch von der ARGE oder sonstigem zuständigen Leistungsträger keine Aufforderung zur Arbeitssuche getätigt. Erst ab dem dem gesetzlichen Kindergartenalter von 3 Jahren muss die Mutter aktiv werden und sich nachweislich um Arbeit bemühen. In manchen Fällen werden die Mütter dann von der Bundesagentur für Arbeit in eine Weiterbildungs-, oder Arbeitsbeschaffungsmaßnahme geschickt. Auch können hier 1-Euro-Jobs der Mutter durch die Agentur für Arbeit angeboten werden.</p>
<p style="text-align: justify;">Zusätzlich zum monatlichen Hartz IV-Satz steht der Mutter die Übernahme der <strong>Wohnkosten</strong> lt. Mietspiegel der Wohngegend in angemessenen Umfang zu. Diese werden mit dem Antrag auf Arbeitslosengeld II automatisch mitberechnet.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Rückwirkende Nebenkostenerstattung für Hartz IV-Empfänger</title>
		<link>http://www.geldvomstaat24.de/2008/07/05/rueckwirkende-nebenkostenerstattung-fuer-hartz-iv-empfaenger/</link>
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		<pubDate>Sat, 05 Jul 2008 10:11:18 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Agentur für Arbeit muss per Gesetz die Nebenkostenabrechnung der vergangenen Jahre erstatten Hartz IV- Empfänger können aufatmen! Die Wohnnebenkostennachzahlungen der vergangenen Jahre müssen auf Antrag hin bis zu vier Jahre rückwirkend erstattet werden. Wer seither Arbeitslosengeld II bezogen hat und die Kaltmiete zuzüglich der monatlichen Nebenkostenvorauszahlung durch die Agentur für Arbeit erstattet bekam, hat gute [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;"><strong>Agentur für Arbeit muss per Gesetz die Nebenkostenabrechnung der vergangenen Jahre erstatten<br />
</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Hartz IV- Empfänger können aufatmen! Die Wohnnebenkostennachzahlungen der vergangenen Jahre müssen auf Antrag hin bis zu vier Jahre rückwirkend erstattet werden. Wer seither Arbeitslosengeld II bezogen hat und die Kaltmiete zuzüglich der monatlichen Nebenkostenvorauszahlung durch die Agentur für Arbeit erstattet bekam, hat gute Chancen, auch seine <strong>Nebenkostennachzahlung </strong>der vergangenen Jahre einzureichen.<span id="more-245"></span></p>
<p style="text-align: justify;">Nach dem neuesten Urteil des sächsischen Landessozialgericht vom 03. April 2008, geführt unter <strong>Az: L 3 AS 164/07</strong> ist die Agentur für Arbeit verpflichtet, die Wohnnebenkostennachzahlung zu erstatten. Dies entschied der 3. Senat des sächsischen Landessozialgerichtes in 2. Instanz.</p>
<p style="text-align: justify;">Hartz IV-Empfänger haben somit gesetzlichen Anspruch auf Nebenkostennachzahlung. Lehnt die Bundesagentur für Arbeit ab, kann hier Widerspruch eingelegt werden. Die nächste folgende Instanz ist das <strong>Sozialgericht</strong> und danach das Landessozialgericht Ihrer Region.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>TIPP:</strong> Bestehen Sie auf Ihr Geld und Recht und stellen Sie jetzt Ihren Antrag auf Nebenkostennachzahlung der vergangenen Jahre bei der Agentur für Arbeit. Im Notfall legen Sie Widerspruch bei Ablehnung Ihres Antrages ein und beharren auf Ihr Recht. Beziehen Sie sich hier generell auf das neueste Urteil des <strong>sächsischen Landessozialgerichtes</strong> vom 03.04.2008.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Staatliche Beihilfe bei mehrtägiger Klassenfahrt erhalten</title>
		<link>http://www.geldvomstaat24.de/2008/07/04/staatliche-beihilfe-bei-mehrtaegiger-klassenfahrt-erhalten/</link>
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		<pubDate>Fri, 04 Jul 2008 10:51:43 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Der Staat zahlt mehrtägigen Aufenthalt im Schullandheim Kinder kosten viel Geld. Viele Zusatzkosten entstehen, sobald ein Kind in die Schule kommt, Tagesausflüge oder gar mehrtätige Klassenausflüge anstehen. Hartz IV-Empfänger können nun aufatmen. Die ARGE muss auf richterliche Entscheidung hin diverse einmalig entstehenden Schulkosten, wie z.B. für Klassenausflüge voll übernehmen. Wer bedingt durch Arbeitslosigkeit in Arbeitslosengeld [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Der Staat zahlt mehrtägigen Aufenthalt im Schullandheim</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Kinder kosten viel Geld. Viele Zusatzkosten entstehen, sobald ein Kind in die Schule kommt, Tagesausflüge oder gar mehrtätige Klassenausflüge anstehen. Hartz IV-Empfänger können nun aufatmen. Die ARGE muss auf richterliche Entscheidung hin diverse einmalig entstehenden Schulkosten, wie z.B. für Klassenausflüge voll übernehmen.<span id="more-244"></span></p>
<p style="text-align: justify;">Wer bedingt durch Arbeitslosigkeit in Arbeitslosengeld II gerutscht ist, weiß dass alle Mehrausgaben eine sehr hohe Zusatzbelastung bedeuten. Hat ein Hartz IV-Empfänger nun auch noch eine Familie zu versorgen, wird das monatliche Haushaltsbudget um Sonderleistungen für Tagesausflüge in der Schule noch deutlich weiter reduziert. Sobald dann noch ein über mehrere Tage andauernder <strong>Klassenausflug</strong> auf dem Terminplan der Schule steht, droht das Ganze komplett zu kippen.</p>
<p style="text-align: justify;">In diesem Fall besteht die Möglichkeit, bei der für Sie zuständigen Bundesagentur für Arbeit oder einem sonstigen Leistungsträger einen <strong>Extraantrag auf &#8220;einmalige Beihilfe&#8221;</strong> zu stellen. Diese Antragstellung steht allen Bedürftigen zu und darf in diesem Fall auch nicht abgelehnt werden. Der Antrag ist in vollem Unfall von der Agentur für Arbeit zu bewilligen.</p>
<p style="text-align: justify;">Das Sozialgericht in Detmold hat im Beschluss unter <strong>AZ: S 10 AS 24/07 </strong>festgelegt, dass einem Hartz IV-Empfänger die Leistungen für eine mehrtätige Klassenfahrt auf Antrag hin als einmalige Leistung zu gewähren sind.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Wohngemeinschaft &#8211; Bedarfsgemeinschaft. Wo liegt der Unterschied?</title>
		<link>http://www.geldvomstaat24.de/2008/06/24/wohngemeinschaft-bedarfsgemeinschaft-wo-liegt-der-unterschied/</link>
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		<pubDate>Tue, 24 Jun 2008 10:51:13 +0000</pubDate>
		<dc:creator>service</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Kein Hartz IV &#8211; Abzug für Personen, die in einer Wohngemeinschaft miteinander leben Mann und Frau bilden eine Wohngemeinschaft. Ab wann geht die Bundesagentur für Arbeit oder ein sonstiger zuständiger Leistungsträger von einer Bedarfsgemeinschaft aus oder wie kann man hier entgegenwirken? Wer aus Kostengründen vorzieht in eine Wohngemeinschaft zu ziehen, sollte dies gründlich durchdenken. Denn [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;"><strong>Kein Hartz IV &#8211; Abzug für Personen, die in einer Wohngemeinschaft miteinander leben</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Mann und Frau bilden eine Wohngemeinschaft. Ab wann geht die Bundesagentur für Arbeit oder ein sonstiger zuständiger Leistungsträger von einer Bedarfsgemeinschaft aus oder wie kann man hier entgegenwirken?<span id="more-239"></span></p>
<p style="text-align: justify;">Wer aus Kostengründen vorzieht in eine Wohngemeinschaft zu ziehen, sollte dies gründlich durchdenken. Denn ziehen ein Mann und eine Frau zusammen und ist einer der beiden Hartz IV-Empfänger, wird dabei gerne von einer <strong>Bedarfsgemeinschaft</strong> ausgegangen. In diesem Fall streicht die ARGE im Schnitt bis zu 20 Prozent der Leistungen ein. In manchen Fällen wird sogar sehr viel mehr von der zustehenden <strong>Grundsicherung</strong> einbehalten.</p>
<p style="text-align: justify;">Sind die beiden Personen jedoch nachweislich kein Paar und leben tatsächlich nur als Wohngemeinschaft zusammen, ist die Bundesagentur für Arbeit verpflichtet den korrekten Bedarfsatz ohne Abzug zu leisten. Hier sollte der Arbeitslosengeld II &#8211; Empfänger auf sein Recht bestehen und gegebenenfalls Widerspruch einlegen. Hartz IV- Empfängern darf das Arbeitslosengeld II in diesem Fall generell nicht gekürzt werden!</p>
<p style="text-align: justify;">Dies geht aus einem Urteil des Bundessozialgerichtes hervor. Aus diesem Urteil ist klar zu ersehen, dass hier ein Fehler vorliegt. Wichtig: In den Gesetzen der Arbeitsmarktreform gibt es den Begriff <strong>Wohngemeinschaft</strong> nicht, so dass generell von einer Bedarfsgemeinschaft ausgegangen werden muss. Somit sind generell die Berechnungen von Wohngemeinschaften fehlerhaft und müssen angefochten werden, wenn der volle Bedarfsatz vom Leistungsträger ausgezahlt werden soll.</p>
<p style="text-align: justify;">Ebenso gibt es auch Paare, die ohne Trauschein zusammen leben und dennoch keine wirtschaftliche Zusammengehörigkeit haben. Jeder bestreitet seinen Lebensunterhalt durch eigenes Einkommen, ohne auf Kosten des anderen zu leben. Dies in vielen Fällen auch dann, wenn der eine Partner zum Hartz IV-Empfänger wurde und über sehr wenig Geld verfügt. Oft hat auch der Lebenspartner etliche Verpflichtungen, wie Unterhaltszahlungen an Kinder oder Ex-Ehegatten, Schuldenrückzahlungen oder sonstiges zu leisten. Auch haben diese Partner in aller Regel getrennte Konten, ohne dass der eine Zugriff auf das Konto des anderen hat.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Tipp:</strong> Überprüfen Sie generell Ihren Arbeitslosengeld II &#8211; Bescheid auf Richtigkeit. Legen Sie innerhalb der  gesetzlichen Frist Ihren <strong>Widerspruch</strong> ein.</p>
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		<title>Kindesunterhalt wird mit Grundsicherung verrechnet</title>
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		<pubDate>Wed, 26 Mar 2008 09:10:21 +0000</pubDate>
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				<category><![CDATA[Alleinerziehend]]></category>
		<category><![CDATA[Grundsicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Unterhalt]]></category>
		<category><![CDATA[alg]]></category>
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		<category><![CDATA[Kindergeld]]></category>
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		<category><![CDATA[staat]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Staat zieht erhöhten Kindesunterhalt ein und das begünstigte Kind geht leer aus. In seltenen Fällen gibt es auch unterhaltspflichtige Väter, die einen erhöhten Kindesunterhalt an den allein erziehenden Elternteil zahlen. Allerdings sollte hierbei unbedingt daran gedacht werden, dass dieses überschüssige Geld nicht zum Wohle des Kindes beiträgt, wenn die Mutter derzeit als ALG-II- Empfängerin [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Der Staat zieht erhöhten Kindesunterhalt ein und das begünstigte Kind geht leer aus.</strong></p>
<p align="justify">In seltenen Fällen gibt es auch unterhaltspflichtige Väter, die einen erhöhten Kindesunterhalt an den allein erziehenden Elternteil zahlen. Allerdings sollte hierbei unbedingt daran gedacht werden, dass dieses überschüssige Geld nicht zum Wohle des Kindes beiträgt, wenn die Mutter derzeit als ALG-II- Empfängerin  gemeldet ist.</p>
<p align="justify">In diesem Fall dient der erhöhte Kindesunterhalt zur zusätzlichen Versorgung der Mutter. Ein erhöhter Kindesunterhalt muss für die Mutter dann selbst verwendet werden, wenn diese als ALG II-Empfänger gemeldet ist. So muss der Leistungsträger weniger zahlen.<span id="more-189"></span></p>
<p align="justify">Offiziell wird zwar eine korrekte Berechnung der <strong>Grundsicherung</strong> mit dem entsprechenden Hartz IV-Satz von 347 Euro für die Mutter als Haushaltsvorstand angesetzt. Zusätzlich werden ihr sogar noch ein <strong>Alleinerziehenden Zuschuss</strong> dazugerechnet. Danach erfolgt der ALG II -Bedarfsatz für das Kind plus die Miete und anfallenden Nebenkosten.</p>
<p align="justify">Aber nun kommt der Punkt, an dem die erhöhte <strong>Unterhaltszahlung</strong> zum Nachteil des Kindes durch das Amt ausgelegt wird. Denn nun werden der Kindesunterhalt und das <strong>Kindergeld</strong> als Einkommen gerechnet und von der zuvor errechneten gesamten Grundsicherung abgezogen. In diesem Fall zahlt der Staat monatlich weniger an die Mutter aus. Der gut gemeinte erhöhte Unterhalt, der dem Kindeswohl dienen sollte, wird vom Leistungsträger abgezogen.</p>
<p align="justify">Darüber sollte der Kindesvater bei der Zahlung des Kindesunterhaltes nachdenken. Denn letztendlich profitiert nicht das Kind, sondern der Staat von einer höheren Unterhaltszahlung.</p>
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		<title>Der Staat sichert Ihre geringe Rente zusätzlich ab</title>
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		<pubDate>Wed, 19 Mar 2008 08:38:22 +0000</pubDate>
		<dc:creator>service</dc:creator>
				<category><![CDATA[Grundsicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Rente]]></category>
		<category><![CDATA[bedarfsorientierte grundsicherung]]></category>
		<category><![CDATA[einkommen]]></category>
		<category><![CDATA[existenzsicherung]]></category>
		<category><![CDATA[rentenerhöhung]]></category>
		<category><![CDATA[sozialamt]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Rente reicht nicht zum Leben &#8211; Was nun? Viele Rentner können heute schon nicht mehr von Ihrer monatlichen Rente leben. Die staatliche Rentenzahlung für viele Jahre harter Arbeit ist zu gering und wird mit den Jahren immer weniger werden. Da nützt es auch nichts, wenn zwischendurch mal 1-2 Prozent Rentenerhöhung anstehen. Die tatsächlichen Lebenshaltungskosten [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Die Rente reicht nicht zum Leben &#8211; Was nun?</strong></p>
<p align="justify">Viele Rentner können heute schon nicht mehr von Ihrer monatlichen Rente leben. Die staatliche Rentenzahlung für viele Jahre harter Arbeit ist zu gering und wird mit den Jahren immer weniger werden. Da nützt es auch nichts, wenn zwischendurch mal 1-2 Prozent <strong>Rentenerhöhung </strong>anstehen. Die tatsächlichen Lebenshaltungskosten fressen die Erhöhung auf und unter dem Strich bleibt letztendlich nichts davon übrig.<span id="more-176"></span></p>
<p align="justify">Um dennoch monatlich einigermaßen leben zu können, haben Rentner mit sehr geringer Rente das Recht auf staatliche Leistungen. Es wird eine <strong>Bedarfsorientierte Grundsicherung  </strong>in Höhe von bis zu 785 Euro für eine Einzelperson gezahlt.</p>
<p align="justify">Der zuständige Leistungsträger zur Antragstellung ist das Sozialamt. Hier erhalten Sie den Eckregelsatz in Höhe von 345 Euro, die ortsübliche Miete zuzüglich Heizungskosten und den Beträgen für die eigenen Kranken- und Pflegeversicherung. Ebenso werden Ehegatte oder Lebenspartner mit Euro 311 und sonstige Haushaltszugehörige, auch Kinder mit Euro 276 dazu gerechnet.</p>
<p align="justify">Selbstverständlich wird hier Ihre Rente in die Gesamtberechnung mit einbezogen und nur die daraus resultierende monatliche Differenz an Sie ausbezahlt.</p>
<p align="justify">Diese staatliche Grundsicherung steht Ihnen sogar zu, wenn Sie eigene Kinder oder Enkel mit sehr gutem Einkommen haben, die Sie unterstützen könnten. Familienangehörige werden generell nicht zur<strong> Existenzsicherung </strong>herangezogen.</p>
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