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	<title>www.geldvomstaat24.de &#187; Familienversicherung</title>
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	<description>Informationen zu nicht rückzahlbaren staatlichen Geldern</description>
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		<title>Vorteile des pflichtversicherten Rentners gegenüber dem freiwillig versicherten Rentner</title>
		<link>http://www.geldvomstaat24.de/2008/01/23/vorteile-des-pflichtversicherten-rentners-gegenueber-dem-freiwillig-versicherten-rentner/</link>
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		<pubDate>Wed, 23 Jan 2008 18:30:44 +0000</pubDate>
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				<category><![CDATA[Familienversicherung]]></category>
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		<description><![CDATA[Unter gewissen rechtlichen Voraussetzungen ist es auf Antrag bei der jeweiligen gesetzlichen Krankenkasse möglich, den freiwillig versicherten Rentner in einem pflichtversicherten Rentner umzuwandeln. Fast jeder Rentner, der in der freiwilligen Krankenversicherung einer gesetzlichen Krankenkasse Mitglied ist, wird in der Regel höhere Krankenversicherungsbeiträge zahlen müssen, als wenn er der Pflichtversicherten Rentnergruppe angehören würde. Bleibt natürlich die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Unter gewissen rechtlichen Voraussetzungen ist es auf Antrag bei der jeweiligen gesetzlichen Krankenkasse möglich, den freiwillig versicherten Rentner in einem pflichtversicherten Rentner umzuwandeln.</p>
<p align="justify">Fast jeder Rentner, der in der <strong>freiwilligen Krankenversicherung</strong> einer gesetzlichen Krankenkasse Mitglied ist, wird in der Regel höhere Krankenversicherungsbeiträge zahlen müssen, als wenn er der Pflichtversicherten Rentnergruppe angehören würde.<span id="more-112"></span></p>
<p align="justify">Bleibt natürlich die Frage, ob dieser Versichertenstatus in der <strong>gesetzlichen Krankenkasse</strong> als Rentner noch abänderbar ist oder ob diese freiwillige Krankenversicherung auf Lebenszeit vergeben wurde. Hier muss geklärt werden, ob die Vorversicherungszeit erfüllt wurde. Denn wer in der zweiten Hälfte des Erwerbslebens zu neun zehntel gesetzlich krankenversichert war, kann auf Antrag wieder in die Pflichtversicherung der gesetzlichen Krankenkasse aufgenommen werden.</p>
<p align="justify">Die Voraussetzungen zur Erfüllung der Vorversicherungszeit sind erfüllt, wenn Sie in diesem Zeitraum des Erwerbslebens freiwillig versichert und/oder pflichtversichert waren. Auch durch die Mitversicherung in der <strong>Familienversicherung</strong> der gesetzlichen Krankenkasse eines Angehörigen haben Sie Teilansprüche erworben. Hier ist es unabhängig davon, wie lange die einzelnen versicherten  Zeiten in der Krankenversicherung andauerten. Wichtig ist nur, dass alle Zeiten gesamt den Neun-Zehntel-Anteil erfüllen.</p>
<p align="justify">Dieses Gesetz zur Rückführung der freiwillig Versicherten in die Pflichtversicherung der gesetzlichen Krankenkassen wurde zum 01.04.2002 erlassen.</p>
<p align="justify"><strong>Wichtige Zusatzinfo: </strong>Waren Sie früher in einer gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert und können sich nun nicht erklären, wie Sie zum freiwillig Versicherten wurden? Dann überlegen Sie, ob Sie aufgrund Ihres erhöhten Bruttoeinkommens irgendwann in vergangener Zeit die gesetzliche <strong>Versicherungs-Pflichtgrenze</strong> überschritten haben und evtl. dadurch Ihr persönlicher Versichertenstatus geändert wurde. In diesem Fall konnten Sie in Ihrer Krankenkasse bleiben, wurden jedoch zum freiwillig Versicherten umgestuft. Auch durch Zeiten einer Selbständigkeit und gleichzeitiger Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse entsteht der Status freiwillig Versicherter.</p>
<p align="justify">Waren Sie also letztendlich durch die vorgenannten Gegebenheiten freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenkasse, dann wird beim Eintritt in das Rentenalter der letzte Status übernommen.</p>
<p><strong> Nachteile freiwillig versicherter Rentner:</strong></p>
<p align="justify">Der freiwillig versicherte Rentner erhält von der Rentenkasse einen monatlichen hälftigen Zuschuss zu den gesetzlichen Krankenversicherungsbeiträgen. Dieser ist in der gleichen Höhe, wie bei einem Rentner mit den gleichen monatlichen Renteneinnahmen.</p>
<p align="justify">Der kleine Unterschied:  Hier müssen die kompletten Einkommensverhältnisse offen gelegt werden. Alle Einnahmen Rente wie Nebenjob, Zinserträge, Miet- und Pachteinnahmen, Erbschaften usw. zählen zum Einkommen. Hier gibt es eine gesetzlich vorgegebene jährliche Offenlegungspflicht gegenüber den Krankenkassen, die Sie durch den Versichertenstatus eines freiwillig Versicherten nicht umgehen können. Sie sind zu diesen Angaben gesetzlich verpflichtet.</p>
<p align="justify">Der freiwillig Versicherte Rentner zahlt nun auf seine regulären monatlichen Renteneinnahmen Krankenversicherungsbeiträge, als auch auf die monatlich zusätzlich erwirtschafteten Einnahmen. Dies gleich in welcher Art diese entstanden sind.</p>
<p><strong>Vorteile von pflichtversicherten Rentnern:</strong></p>
<p align="justify">Der Pflichtversicherte Rentner erhält von der Rentenkasse einen monatlichen hälftigen Zuschuss zu den gesetzlichen Krankenversicherungsbeiträgen.</p>
<p align="justify">Hier werden die <strong>Krankenkassenbeiträge</strong> nur auf die monatliche Rente gezahlt. Unabhängig davon, ob noch weitere Einnahmen wie  einem Nebenjob auf 400- Euro-Basis, Zinserträge, Miet- und Pachteinnahmen oder ähnliches monatlich entstehen, bleibt der monatliche Krankenversicherungsbeitrag immer gleich. Auch im Nachhinein erfolgt keine jährliche Überprüfung durch die Krankenkasse.</p>
<p align="justify">Die Antragstellung und Überprüfung Ihrer Mitgliedschaften in der gesetzlichen Krankenkasse ist kostenlos und unverbindlich und kann Ihnen bares Geld bringen. Es kann also eine Überlegung wert sein.</p>
<p>Viel Erfolg.</p>
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		<title>Beitragsfreie Mitversicherung in der Krankenkasse des Ehepartners auch bei hoher Abfindung</title>
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		<pubDate>Thu, 17 Jan 2008 08:57:53 +0000</pubDate>
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				<category><![CDATA[Familienversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[400 euro]]></category>
		<category><![CDATA[Abfindung]]></category>
		<category><![CDATA[einkommensgesetz]]></category>
		<category><![CDATA[gerichtsurteil]]></category>
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		<category><![CDATA[Krankenversicherung]]></category>

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		<description><![CDATA[Haben Sie gerade eine hohe Abfindung von Ihrem ehemaligen Arbeitgeber erhalten und wollen nun in der Krankenkasse Ihres Ehepartners beitragsfrei mitversichert werden? Dann stehen die Chancen sehr gut, denn ein aktuelles Gerichtsurteil des Bundessozialgerichtes in Kassel unter AZ. B 5b/ 8 KN 1/06 KR R bestätigt dies nochmals. Ehegatten mit hoher Abfindungszahlung müssen in der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Haben Sie gerade eine hohe Abfindung von Ihrem ehemaligen Arbeitgeber erhalten und wollen nun in der Krankenkasse Ihres Ehepartners beitragsfrei mitversichert werden? Dann stehen die Chancen sehr gut, denn ein aktuelles <strong>Gerichtsurteil</strong> des Bundessozialgerichtes in Kassel unter <strong>AZ. B 5b/ 8 KN 1/06 KR R</strong> bestätigt dies nochmals.<span id="more-103"></span></p>
<p align="justify">Ehegatten mit hoher Abfindungszahlung müssen in der <strong>Krankenversicherung</strong> des Ehepartners beitragsfrei aufgenommen werden, da eine einmalige Abfindungszahlung kein Einkommen im gewöhnlichen Sinne darstellt. Die Zahlung einer hohen Abfindung berechtigt die Krankenkassen nicht, den Gesamtbetrag auf einzelne oder mehrere Monate umzuverteilen, um dadurch die beitragsfreie Mitversicherung in der <strong>Familienversicherung</strong> der Krankenkasse des Ehepartners ablehnen zu können.</p>
<p align="justify">Nach dem Einkommensgesetz der Krankenkassen darf ein monatliches Einkommen von bis zu 350 Euro hinzuverdient werden. Wer einen Mini-Job ausübt, darf sogar bis zu 400 Euro im Monat hinzuverdienen.  Somit sind einmalige Zahlungen in Form von <strong>Abfindungen</strong> als Einkommen in diesem Sinne ausgeschlossen.</p>
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		<title>Beitragsfreie Mitversicherung in der gesetzlichen Krankenkasse Ihres Familienangehörigen</title>
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		<pubDate>Sat, 22 Dec 2007 09:49:26 +0000</pubDate>
		<dc:creator>service</dc:creator>
				<category><![CDATA[Familienversicherung]]></category>
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		<description><![CDATA[Vielen Versicherten ist oftmals nicht bekannt, dass folgende Personengruppen bei Ihnen beitragsfrei in Ihrer gesetzlichen Krankenkasse mitversichert werden können: Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner leibliche Kinder oder Adoptivkinder Stiefkinder oder Enkel (wenn diese überwiegend von Ihnen unterhalten werden) Pflegekinder (wenn sie in Ihrem Haushalt leben)  - Bevor diese Personen nun in die Familienversicherung aufgenommen werden, gilt [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Vielen Versicherten ist oftmals nicht bekannt, dass folgende Personengruppen bei Ihnen beitragsfrei in Ihrer gesetzlichen Krankenkasse mitversichert werden können:</p>
<ul>
<li>Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner</li>
<li>leibliche Kinder oder Adoptivkinder</li>
<li>Stiefkinder oder Enkel (wenn diese überwiegend von Ihnen unterhalten werden)</li>
<li>Pflegekinder (wenn sie in Ihrem Haushalt leben)</li>
</ul>
<p align="justify"><span style="color: #ffffff"> -</span><br />
Bevor diese Personen nun in die <strong>Familienversicherung </strong>aufgenommen werden, gilt es noch weitere Hürden zu nehmen.<span id="more-86"></span></p>
<p align="justify">Die Antrag stellende Person muss in Deutschland oder in einem ausländischen Staat leben, mit dem ein <strong>Sozialversicherungsabkommen</strong> besteht (z.B. Türkei, Italien, Frankreich).</p>
<p align="justify">Außerdem darf das monatliche regelmäßige Einkommen Euro 350 nicht übersteigen. Bei einer geringfügigen Beschäftigung liegt die Grenze bei Euro 400. Ebenso darf keine hauptberufliche selbständige Tätigkeit ausgeübt werden. Die Aufnahme in die <strong>Familienversicherung</strong> der gesetzlichen Krankenkasse wird auch verweigert, wenn Sie von der Versicherungspflicht derzeit befreit oder versicherungsfrei sind.</p>
<p align="justify">Wird eine selbständige nebenberufliche Tätigkeit zur Haupttätigkeit oder übersteigt das monatliche Einkommen Euro 350 und diese Einnahmen dienen als Haupteinnahmequelle zur Versorgung des eigenen Lebensunterhalts, wird gegebenenfalls die Aufnahme zur Mitversicherung in der <strong>gesetzlichen Krankenkasse</strong> der Familienversicherung verweigert. Gleichzeitig schließt die Zahlung einer Leistung durch die ARGE (Bundesagentur für Arbeit) die Mitversicherung in der Familienkasse aus.</p>
<p align="justify">Kinder können bis zum 18. Lebensjahr bzw. bis zum 23. Lebensjahr mitversichert werden, wenn sie nicht erwerbstätig sind oder bis zum 25. Lebensjahr, wenn sie sich noch in Schulausbildung oder Studium befinden. Sollten sie zwischenzeitlich Ihre gesetzliche Dienstpflicht in Form von Wehr- und Zivildienst abgeleistet oder dadurch Ihre Ausbildung unterbrochen haben, kann hier über das 25. Lebensjahr hinaus eine beitragsfreie Mitversicherung in der gesetzlichen Krankenkasse der Eltern möglich sein.</p>
<p align="justify">Kinder, die sich aufgrund einer schweren <strong>Behinderung</strong> nicht selbst versorgen können, sind ohne Altersbegrenzung beitragsfrei in der Familienversicherung der gesetzlichen Krankenkasse der Eltern oder des Elternteils mitzuversichern. Allerdings nur, wenn keine sonstige Einnahmen wie Miet-, Pacht oder Zinseinnahmen oder ähnliches gegeben ist.</p>
<p align="justify">Als Grundlage zur Prüfung dieser Unterlagen dienen die aktuellen Schul- und Studienbescheinigungen ab dem 23. Lebensjahr. Ebenso muss ein Nachweis über die gesetzliche Dienstpflicht und ein <strong>Einkommensnachweis</strong> des zur Aufnahme stehenden Familienangehörigen vorgelegt werden (Lohn- und Gehaltsabrechnung, selbständige Tätigkeit, Zins-, Miet- und oder Pachteinnahmen).</p>
<p align="justify">Beim Aufnahmeverfahren des Ehegatten in die Familienversicherung der gesetzlichen Krankenkasse muss eine Abrechnung über Sonderzuwendungen oder evtl. sonstiger Bezugsleistungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, sowie oftmals sogar ein aktueller <strong>Einkommensteuerbescheid</strong> vorgelegt werden.</p>
<p align="justify">Sollte eine Behinderung vorliegen, muss hierfür der Nachweis durch ein ärztliches Gutachten erbracht werden.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Kostenlose Mitversicherung in der Familienversicherung der gesetzlichen Krankenkasse</title>
		<link>http://www.geldvomstaat24.de/2007/12/19/kostenlose-mitversicherung-in-der-familienversicherung-der-gesetzlichen-krankenkasse/</link>
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		<pubDate>Wed, 19 Dec 2007 11:23:09 +0000</pubDate>
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				<category><![CDATA[Familienversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[einkommen]]></category>
		<category><![CDATA[entgeltgrenze]]></category>
		<category><![CDATA[krankenkasse]]></category>

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		<description><![CDATA[Privat Versicherter muss bei höherem Einkommen Kinder oder sonstige Familienangehörige mitversichern lassen. Verdient der privat Krankenversicherte Elternteil monatlich mehr, wird nach eingehender Prüfung der Familienangehörige entsprechend zugeteilt. In der Regel wird dem besser verdienenden Elternteil die Familienversicherung seines Kindes oder Familienangehörigen zugeordnet. Verdient jedoch der Privat Krankenversicherte unter der Entgeltgrenze in Höhe von Euro 3.975 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify"><strong>Privat Versicherter muss bei höherem Einkommen Kinder oder sonstige Familienangehörige mitversichern lassen.</strong></p>
<p align="justify">Verdient der privat Krankenversicherte Elternteil monatlich mehr, wird nach eingehender Prüfung der Familienangehörige entsprechend zugeteilt. In der Regel wird dem besser verdienenden Elternteil die Familienversicherung seines Kindes oder Familienangehörigen zugeordnet. Verdient jedoch der Privat Krankenversicherte unter der <strong>Entgeltgrenze</strong> in Höhe von Euro 3.975 monatlich, besteht jetzt noch die Möglichkeit, den Angehörigen in der <strong>Familienversicherung</strong> der gesetzlichen Krankenversicherung beitragsfrei unterzubringen.<span id="more-85"></span></p>
<p align="justify">Liegt das Einkommen nur ein klein wenig über der Jahresarbeitsentgeltgrenze, dann muss dieser Familienangehörige privat mitversichert werden. Hierfür können ansonsten erhebliche monatliche Kosten entstehen, da die <strong>private Krankenversicherung</strong> im Gegensatz zur gesetzlichen Krankenversicherung für jede Person separat einen eigenen Beitragssatz berechnet.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Keine beitragsfreie Familienversicherung bei zu hohem Eigeneinkommen von Kindern</title>
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		<pubDate>Sat, 15 Dec 2007 09:22:33 +0000</pubDate>
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				<category><![CDATA[Familienversicherung]]></category>
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		<category><![CDATA[einkommensgrenze]]></category>
		<category><![CDATA[krankenkasse]]></category>
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		<description><![CDATA[Bei erhöhten Zins-, Miet- und Pachteinnahmen entfällt gegebenenfalls der Anspruch der freiwilligen Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenkasse. Dies gilt auch für minderjährige Kinder, denen die Eltern bereits Vermögen und Spareinlagen übertragen haben. Sollte das Kind eine höhere Summe erben und liegt das Einkommen dann über der gesetzlichen Einkommensgrenze der Krankenkasse, schließt dies die Aufnahme aus. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Bei erhöhten Zins-, Miet- und Pachteinnahmen entfällt gegebenenfalls der Anspruch der freiwilligen Familienversicherung in der <strong>gesetzlichen Krankenkasse</strong>. Dies gilt auch für minderjährige Kinder, denen die Eltern bereits Vermögen und Spareinlagen übertragen haben.</p>
<p align="justify">Sollte das Kind eine höhere Summe erben und liegt das Einkommen dann über der gesetzlichen Einkommensgrenze der Krankenkasse, schließt dies die Aufnahme aus.<span id="more-77"></span></p>
<p align="justify">Außerdem darf das monatliche, regelmäßige Einkommen Euro 350 nicht übersteigen. Bei einer geringfügigen Beschäftigung liegt die Grenze bei Euro 400. Ebenso darf keine hauptberufliche selbständige Tätigkeit ausgeübt werden.</p>
<p align="justify">Die Aufnahme in die<strong> Familienversicherung</strong> der gesetzlichen Krankenkasse wird auch verweigert, wenn sie von der Versicherungspflicht derzeit befreit oder versicherungsfrei sind.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Familienangehörige in der gesetzlichen Krankenkasse mitversichern</title>
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		<pubDate>Fri, 14 Dec 2007 13:29:57 +0000</pubDate>
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				<category><![CDATA[Familienversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Behinderte]]></category>
		<category><![CDATA[krankenkasse]]></category>
		<category><![CDATA[zivildienst]]></category>

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		<description><![CDATA[Auch volljährige Kinder und sonstige Familienangehörige können in der Familienversicherung der Krankenkasse mitversichert werden: Ehepartner Eingetragene Lebenspartner Schüler und Studenten bis 25 Jahre (bei Wehr- und Zivildienst verlängert sich die Zeit der Familienversicherung um die Dauer der Dienstzeit) nicht erwerbstätige Kinder oder solche, die nur einen Minijob ausüben Behinderte (diese ohne Altersbegrenzung) Bei Pflege- und [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Auch volljährige Kinder und sonstige Familienangehörige können in der Familienversicherung der <strong>Krankenkasse</strong> mitversichert werden:</p>
<ul style="text-align: justify;">
<li>Ehepartner</li>
<li>Eingetragene Lebenspartner</li>
<li>Schüler und Studenten bis 25 Jahre (bei Wehr- und Zivildienst verlängert sich die Zeit der Familienversicherung um die Dauer der Dienstzeit)</li>
<li>nicht erwerbstätige Kinder oder solche, die nur einen Minijob ausüben</li>
<li>Behinderte (diese ohne Altersbegrenzung)</li>
</ul>
<p style="text-align: justify;">Bei Pflege- und  Stiefkindern, sowie bei Enkeln besteht die Möglichkeit der <strong>Familienversicherung</strong>. Voraussetzung hierfür ist, dass diese auch überwiegend vom Kassenmitglied unterhalten werden.</p>
]]></content:encoded>
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