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	<title>www.geldvomstaat24.de &#187; Arbeitslos / ALG</title>
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	<description>Informationen zu nicht rückzahlbaren staatlichen Geldern</description>
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		<title>Ab 01.01.2012 verdoppeln sich die Beiträge zur freiwilligen Arbeitslosenversicherung</title>
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		<pubDate>Sun, 01 Jan 2012 11:36:19 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Selbständige, die bereits seit ein oder zwei Jahren oder gar länger der freiwilligen Arbeitslosenversicherung beigetreten sind, trifft es jetzt ziemlich hart. Denn wer die Sonderkündigungsfrist im Jahr 2011 vergessen oder übersehen hat, kann nun nicht einfach so kündigen. Das Vertragsverhältnis läuft für fünf Jahre. Bis zum Jahresende 2010 lagen die monatlichen Beiträge zur freiwilligen Arbeitslosenversicherung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Selbständige, die bereits seit ein oder zwei Jahren oder gar länger der freiwilligen Arbeitslosenversicherung beigetreten sind, trifft es jetzt ziemlich hart. Denn wer die Sonderkündigungsfrist im Jahr 2011 vergessen oder übersehen hat, kann nun nicht einfach so kündigen. Das Vertragsverhältnis läuft für fünf Jahre.</p>
<p style="text-align: justify;">Bis zum Jahresende 2010 lagen die monatlichen Beiträge zur freiwilligen Arbeitslosenversicherung bei 17,88 Euro in den alten Bundesländern und 15,19 Euro in den neuen Bundesländern. In 2011 wurden in den alten Bundesländern 39,38 Euro und in den neuen Bundesländern 33,60 Euro von den Selbständigen eingefordert. Ab dem 01.01.2012 wird der Beitrag nochmals drastisch verdoppelt: 78,75 Euro (West) und 67,20 (Ost).</p>
<p style="text-align: justify;"><a href="http://unternehmenshilfen.eu/gruendung" title="Mehr Informationen" target="_blank" rel="nofollow" class="liexternal"><strong>Existenzgründer</strong></a>, die sich in 2012 für die freiwillige Arbeitslosenversicherung entscheiden, erhalten für das erste Jahr der Mitgliedschaft eine Art Sonderbonus. Diese Neu-Selbständigen müssen nun 12 Monate lang nur den halben Beitrag zahlen. Danach wird auch der normale Beitragsatz fällig. Die Mitgliedschaft gilt auch hier generell für fünf Jahre.</p>
<p style="text-align: justify;"><span id="more-2579"></span></p>
<p style="text-align: justify;">Mit Zahlung der freiwilligen Beiträge zur Arbeitslosenversicherung entstand in der Vergangenheit ein Versicherungsverhältnis zwischen dem Selbständigen und der Agentur für Arbeit. Viele Gründer waren zum Zwecke der Absicherung beigetreten, damit sie im Falle des Scheiterns eine Sicherheit haben, einen Antrag auf Arbeitslosengeld I stellen zu können.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Folgende Arbeitslosengeldzahlungen wären beim Scheitern einer Existenz zu erwarten:</strong></p>
<ul style="text-align: justify;">
<li>Selbständige ohne Berufsausbildung/ Steuerklasse III / mit einem Kind erhält monatlich 822 Euro in den alten Bundesländern</li>
<li>Selbständige mit Hochschulabschluss/ Steuerklasse III/ mit einem Kind erhält monatlich 1.458 Euro in den alten Bundesländern</li>
<li>Selbständige Arbeitslose mit Berufsausbildung/ Steuerklasse I/ ohne Kinder erhält monatlich 731 Euro in den neuen Bundesländern</li>
<li>Selbständige Arbeitslose ohne Berufsausbildung/ Steuerklasse I / ohne Kinder erhält monatlich 589 Euro in den neuen Bundesländern</li>
</ul>
<p style="text-align: justify;">Bei manchen dieser Arbeitslosengeld I-Bezieher wäre es sogar geschickter, das Arbeitslosengeld II zu beantragen, da dann sicherlich monatlich mehr ausgezahlt würde.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>TIPP:</strong> Gründer sollten vorher genau überlegen, ob sich der Beitrag noch lohnt bzw. ob ein Scheitern der Existenzgründung unbedingt mit einkalkuliert werden muss!</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>ZUSATZINFO:</strong> Wer Beiträge für drei Monate nicht überweist bzw. schuldig bleibt, wird in der Regel die Kündigung erhalten. Dies ist ein Rauswurf aus der freiwilligen Arbeitslosenversicherung. Jedoch zum aktuellen Zeitpunkt die einzige Möglichkeit, vorzeitig aus dem Vertrag zu kommen.</p>
<p style="text-align: justify;">Wer auf diesem Wege aus der Freiwilligen Arbeitslosenversicherung austreten will, sollte sich tunlichst beeilen. Denn sollten mehrere Versicherte die gleiche Idee haben, könnte es sein, dass auch hier ein gesonderter Riegel vorgeschoben wird.</p>
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		<title>Freiwillige Arbeitslosenversicherung wird immer wichtiger für Existenzgründer</title>
		<link>http://www.geldvomstaat24.de/2011/09/23/freiwillige-arbeitslosenversicherung-wird-immer-wichtiger-fuer-existenzgruender/</link>
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		<pubDate>Fri, 23 Sep 2011 12:46:47 +0000</pubDate>
		<dc:creator>service</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitslos / ALG]]></category>
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		<description><![CDATA[Wer sich nach altem oder neuen Recht aus der Arbeitslosigkeit heraus selbständig machen will, sollte bedenken, dass nunmehr der noch vorhandene Restanspruch auf Arbeitslosengeld I mit der Existenzgründung und Zahlung des Gründungszuschusses definitiv verloren geht. Im Klartext heißt dies, dass der bisher verbliebene Restanspruch auf ALG I auf Null gestellt wird. Dieser gilt ab der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Wer sich nach altem oder neuen Recht aus der Arbeitslosigkeit heraus selbständig machen will, sollte bedenken, dass nunmehr der noch vorhandene Restanspruch auf Arbeitslosengeld I mit der Existenzgründung und Zahlung des Gründungszuschusses definitiv verloren geht.<span id="more-2350"></span></p>
<p style="text-align: justify;">Im Klartext heißt dies, dass der bisher verbliebene Restanspruch auf ALG I auf Null gestellt wird. Dieser gilt ab der Bewilligungszusage des Gründungszuschusses als aufgezehrt. Denn plant ein Arbeitsloser eine Selbständigkeit, bezieht derzeit Arbeitslosengeld I und nun Gründungszuschuss, fallen die noch nicht aufgezehrten Ansprüche ersatzlos weg. Wird der Gründer erneut arbeitslos, weil das gegründete Unternehmen nicht nach Plan läuft , muss er nun einen Antrag auf Arbeitslosengeld II stellen.</p>
<p style="text-align: justify;">Um diese unangenehme Situation zu umgehen, kann der <a href="http://unternehmenshilfen.eu/gruendung" title="Mehr Informationen über Gründung auf unternehmenshilfen.eu" target="_blank" rel="nofollow" class="liexternal"><strong>Existenzgründer</strong></a> einen monatlichen Beitrag zur freiwilligen Arbeitslosenversicherung leisten. Werden hier nun beispielsweise 12 Monate in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt, hat der Versicherte einen Anspruch auf sechs Monate Arbeitslosengeld I. Werden 24 Monate in die freiwillige Arbeitslosenversicherung eingezahlt, hat der freiwillig Versicherte nunmehr einen Anspruch von 12 Monaten erworben und kann einen Antrag auf Arbeitslosengeld I stellen.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Tipp:</strong> Das Risiko der <a href="/category/selbstaendige/" title="Mehr Informationen über Selbständigkeit" class="liinternal"><strong>Selbständigkeit</strong></a> lässt sich durch die freiwillige Arbeitslosenversicherung mit etwa 30-35 Euro monatlich absichern! Der Beitritt in die freiwillige Arbeitslosenversicherung ist nur sofort mit der Existenzgründung möglich. Zu einem viel späteren Zeitraum ist die Aufnahme nicht möglich! Eine kleine Kulanzzeit zur Abgabe des Antrages zur freiwilligen Arbeitslosenversicherung von bisher rückwirkend drei Monaten nach Gründung wurde bislang akzeptiert.</p>
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		<title>Drastische Kürzungen beim Gründungszuschuss ab 1. November 2011 geplant</title>
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		<pubDate>Thu, 15 Sep 2011 10:08:02 +0000</pubDate>
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				<category><![CDATA[Arbeitslos / ALG]]></category>
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		<description><![CDATA[Potentielle Existenzgründer sollten die Kürzungen beim Gründungszuschuss ab 1.11.11 beachten! Existenzgründer, die bereits seit längerem eine Selbständigkeit ins Auge gefasst haben, sollten sich beeilen. Der Gesetzgeber plant drastische Kürzungen. Außerdem soll die Pflichtleistung auf Gründungszuschuss in eine Ermessensleistung umgewandelt werden. Gründer, die noch vor dem 01.11.2011 einen Antrag auf Gründungszuschuss stellen, haben noch das Anrecht [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Potentielle Existenzgründer sollten die Kürzungen beim Gründungszuschuss ab 1.11.11 beachten!</p>
<p style="text-align: justify;">Existenzgründer, die bereits seit längerem eine Selbständigkeit ins Auge gefasst haben, sollten sich beeilen. Der Gesetzgeber plant drastische Kürzungen. Außerdem soll die Pflichtleistung auf Gründungszuschuss in eine Ermessensleistung umgewandelt werden.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Gründer, die noch vor dem 01.11.2011 einen Antrag auf Gründungszuschuss stellen, haben noch das Anrecht auf neun Monate Gründungszuschuss plus 300 Euro für Versicherungsbeiträge als Pflichtleistung.<span id="more-2342"></span></strong></p>
<p style="text-align: justify;">Danach konnten bisher für den 10. bis 15. Monat die pauschalen Versicherungsbeiträge in Höhe von 300 Euro auf Antrag und nach Ermessen des zuständigen Sachbearbeiters noch weitere sechs Monate durch die Bundesagentur für Arbeit gefördert werden. Nach der alten Gesetzgebung musste hierbei ein entsprechender Geschäftsbericht aus dem ersichtlich war, ob das Unternehmen künftig schwarze Zahlen schreiben wird und zukunftsträchtig ist, eingereicht werden. Bei einer positiven Bestätigung seitens des Bearbeiters erhielt der Existenzgründer die Bewilligung und Auszahlung der pauschalen <strong><a href="/category/versicherung/" title="Mehr Informationen über Versicherungen" class="liinternal">Versicherungsbeiträge</a></strong>.</p>
<p style="text-align: justify;">Ab dem 1. November erhalten Antragsteller nur noch 6 Monate Gründungszuschuss. Weiterhin soll der Gründungszuschuss künftig nur noch eine Ermessensleistung sein, d.h. der jeweilige Sachbearbeiter darf künftig eigenständig über den Antrag entscheiden. Somit wird aus der bisherigen Pflichtleistung eine Ermessensleistung und es besteht kein Rechtsanspruch mehr darauf. Ein gesonderter Antrag auf die pauschale Leistung von 300 Euro für Versicherungsbeiträge muss zusätzlich gestellt werden. Bei Bewilligung sind dann nur noch neun Monate Zuschuss möglich, d.h. nur noch für den 1. bis 9 Monat ab der <a href="http://www.unternehmenshilfen.eu/gruendung/" title="Mehr Informationen über Gründung auf unternehmenshilfen.eu" target="_blank" rel="nofollow" class="liexternal"><strong>Gründung</strong></a>. Bisher wurden die ersten Monate automatisch durch die Bewilligung des Gründungszuschusses geleistet und mit Zusatzantrag noch weitere sechs Monate gezahlt.</p>
<p style="text-align: justify;">Arbeitslosengeld I-Empfänger sollten ebenso Ihren Bewilligungsbescheid überprüfen, denn nach der alten Regelung müssen noch 90 Tag Restanspruch auf Arbeitslosengeld I bestehen bleiben um in den Genuss den Gründungszuschusses zu kommen. Ab 1. November müssen definitiv 150 Tage Restanspruch bestehen bleiben. Sind es nach der alten, als auch neuen Regelung nur wenige Tage darunter ist dies ein Grund den Gründungszuschuss abzulehnen.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Tipp:</strong> Potentielle Existenzgründer sollten dringend den schriftlichen Antrag auf Gründungszuschuss bis max. 31. Oktober 2011 einreichen und abstempeln lassen. Möglichst eine Kopie der Antragstellung mit Stempel zur eigenen Sicherheit aushändigen lassen.</p>
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		<title>Gründer und Jungunternehmer haben oftmals Anspruch auf Arbeitslosengeld II</title>
		<link>http://www.geldvomstaat24.de/2011/03/22/grunder-und-jungunternehmer-haben-oftmals-anspruch-auf-arbeitslosengeld-ii/</link>
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		<pubDate>Tue, 22 Mar 2011 10:33:40 +0000</pubDate>
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				<category><![CDATA[Arbeitslos / ALG]]></category>
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		<description><![CDATA[Selbständige, die aktuell einen wirtschaftlichen Engpass haben, können einen Antrag auf Arbeitslosengeld II stellen. Dieser dient zur Aufstockung des Einkommens bis hin zum Existenzminimum. Ebenso können Jungunternehmer, die aus der Arbeitslosigkeit heraus gegründet haben, einen Antrag auf Hartz IV stellen. In den ersten neun Monaten der Selbständigkeit erhält der Existenzgründer den Gründungszuschuss durch die Bundesagentur [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Selbständige, die aktuell einen wirtschaftlichen Engpass haben, können einen Antrag auf Arbeitslosengeld II stellen. Dieser dient zur Aufstockung des Einkommens bis hin zum Existenzminimum.</p>
<p style="text-align: justify;">Ebenso können Jungunternehmer, die aus der Arbeitslosigkeit heraus gegründet haben, einen Antrag auf Hartz IV stellen. In den ersten neun Monaten der Selbständigkeit erhält der Existenzgründer den Gründungszuschuss durch die Bundesagentur für Arbeit zuzüglich einer Pauschale in Höhe von 300 Euro für die Zahlung seiner Krankenversicherung und Rentenversicherung. Der Gründer muss weder bei der Antragstellung noch im nach hinein einen Nachweis über seine tatsächlich geleisteten Zahlungen an die Krankenkasse oder Rentenkasse erbringen. Ab dem 10. Monat erhält der Gründer für weitere sechs Monate auf persönlichen Antrag hin weiterhin monatlich nur noch die 300 Euro Zuschuss. Auch hier besteht keine Nachweispflicht. Da diese Zusatzzahlung am Anfang einer <a href="http://unternehmenshilfen.eu" title="Mehr über Existenzgründung" target="_blank" rel="nofollow" class="liexternal"><strong>Existenzgründung</strong></a><strong> </strong>für viele Jungunternehmer nicht ausreichend ist, besteht hier die Möglichkeit einen zusätzlichen Antrag auf Arbeitslosengeld II zu stellen.<span id="more-2314"></span></p>
<p style="text-align: justify;">Die Antragstellung auf ALG II zur Aufstockung ist relativ einfach. Erst danach müssen etliche Fragen beantwortet werden und der Antragsteller muss sich ziemlich offen legen. Der zuständige Fallmanager für Selbständige verlangt in der Regel folgendes:  Lebenslauf, Werdegang, Einkommensdarstellung für die künftigen sechs Monate, Kontoauszüge der letzten drei Monate vor der Antragstellung, Mitgliedsnachweis der Krankenkasse, Mietbescheinigung/Vermieter. Bei Familien bzw. Bedarfsgemeinschaften werden individuell noch zusätzliche Unterlagen angefordert.</p>
<p style="text-align: justify;">Nach Bewilligung erfolgt eine monatliche Zahlung bis zum <strong>Existenzminimum</strong>. Danach muss der Gründer monatlich oder aber für jedes Quartal sein Einkommen erklären. Hat der Gründer mehr verdient, wird das Einkommen mit der monatlichen Arbeitslosengeld II-Leistung verrechnet. Ein <strong>Eigenbehalt</strong> in Höhe von 100 Euro ist anrechnungsfrei. Weiterhin werden die Bruttoumsätze abzüglich Betriebsausgaben berechnet. Danach wird festgestellt wie viel dem  Selbständigen tatsächlich noch übrig bleibt.  Rechnungsnachweise für Betriebskosten müssen, wenn diese Anwendung finden sollen, in Kopie vorgelegt werden. In manchen Fällen wird sodann die Hartz IV-Leistung komplett weiter gezahlt, falls nicht mehr als 100 Euro verdient wurde. Sollte in einem der Vormonate eine Überzahlung seitens des Amtes aufgetreten sein, wird dies von der nächsten Überweisung abgezogen.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Wichtig:</strong> Der Antrag auf Arbeitslosengeld II wird in der Regel für sechs Monate gestellt. Der Folgeantrag kann ca. 4-8 Wochen vor dem Ablauf des Erstantrages eingereicht werden.</p>
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		</item>
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		<title>Das neue Sparpaket der Bundesregierung tritt ab 1. Januar 2011 in Kraft</title>
		<link>http://www.geldvomstaat24.de/2010/12/19/das-neue-sparpaket-der-bundesregierung-tritt-ab-1-januar-2011-in-kraft/</link>
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		<pubDate>Sun, 19 Dec 2010 13:40:51 +0000</pubDate>
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				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
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		<category><![CDATA[Elterngeld]]></category>
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		<description><![CDATA[Umfangreiche Gesetzesänderungen und Streichungen unterliegen dem neu aufgelegten Sparpaket der Bundesregierung. Wegfall der Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen für Arbeitslosengeld-II-Empfänger Wegfall des Zuschusses zur Rentenversicherung nach § 26 Abs. 1 SGB II für AlG II-Bezieher, zuvor ALG-I Empfänger Wegfall des befristeten Zuschlags nach § 24 SGB II bei Hartz IV Anrechnung von Elterngeld beim Bezug von Arbeitslosengeld [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Umfangreiche Gesetzesänderungen und Streichungen unterliegen dem neu aufgelegten Sparpaket der Bundesregierung.</p>
<ul>
<li>Wegfall der Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen für Arbeitslosengeld-II-Empfänger</li>
<li>Wegfall des Zuschusses zur Rentenversicherung nach § 26 Abs. 1 SGB II für AlG II-Bezieher, zuvor ALG-I Empfänger</li>
<li>Wegfall des befristeten Zuschlags nach § 24 SGB II bei Hartz IV</li>
<li>Anrechnung von Elterngeld beim Bezug von Arbeitslosengeld II</li>
<li>Die Regelleistung bleibt unangetastet</li>
</ul>
<p><strong>Tipp: </strong>Künftig erhalten Sie hier weiterführende Informationen zu den entsprechenden Gesetzesänderungen</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Sparpaket kürzt viele Sozialleistungen</title>
		<link>http://www.geldvomstaat24.de/2010/09/05/sparpaket-kuerzt-viele-sozialleistungen/</link>
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		<pubDate>Sun, 05 Sep 2010 06:19:13 +0000</pubDate>
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				<category><![CDATA[Arbeitslos / ALG]]></category>
		<category><![CDATA[Wohngeld]]></category>
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		<description><![CDATA[Der Staat muss sparen. Die Kosten des Konjunkturpaketes I und II sowie diverse Unternehmens- und Bankenrettungen waren schon teuer genug. All denen, die sowieso schon wenig haben, dürfen nun mit erheblichen Kürzungen der Sozialleistungen rechnen. Zum 01.09.2010 wurde nun ein neues Sparpaket beschlossen. Arbeitslosengeld II-Empfänger, im Volksmund auch als Hartz IV-Empfänger bekannt, haben künftig mit [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Der Staat muss sparen. Die Kosten des Konjunkturpaketes I und II sowie diverse Unternehmens- und Bankenrettungen waren schon teuer genug. All denen, die sowieso schon wenig haben, dürfen nun mit erheblichen Kürzungen der Sozialleistungen rechnen. Zum 01.09.2010 wurde nun ein neues Sparpaket beschlossen.<span id="more-1992"></span></p>
<p style="text-align: justify;">Arbeitslosengeld II-Empfänger, im Volksmund auch als Hartz IV-Empfänger bekannt, haben künftig mit erheblichen Einbußen zu rechnen. Bisher kamen diese in den Genuß von  eingezahlten Rentenversicherungsbeiträgen durch das Amt. Künftig sollen diese eingespart werden, d.h. wer in Zukunft Arbeitslosengeld II erhält, bekommt keine Rentenversicherungsbeiträge mehr in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt. Durch diese eingezahlten Beiträge erhöhte sich die Rentenanwartschaft, da die Beiträge kontinuierlich weitergezahlt wurden.</p>
<p style="text-align: justify;">Weiterhin wird der Heizzuschuss bei Wohngeldempfängern eingespart. Dieser wird künftig ersatzlos gestrichen.</p>
<p style="text-align: justify;">Elterngeld soll kontinuierlich abgesenkt werden. Bezieher von Hartz IV wird das Anrecht auf das Elterngeld gestrichen. Begründung: Wer bedingt durch Kinderbetreuung nicht gearbeitet hat soll diesen Bonus durch das Elterngeld verwehrt bleiben, da auch kein Verdienstausfall eingetreten ist.</p>
<p style="text-align: justify;">Wer bisher Arbeitslosengeld I bezogen hat und nun in Arbeitslosengeld II wechselt, darf ebenfalls mit finanziellen Einbußen rechnen. Die gesonderte Zulage die ein jeder Arbeitslosengeld I-Empfänger erhielt fällt weg.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Koalition beschließt Sparpaket</title>
		<link>http://www.geldvomstaat24.de/2010/06/07/koalition-beschliesst-sparpaket/</link>
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		<pubDate>Mon, 07 Jun 2010 20:24:26 +0000</pubDate>
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				<category><![CDATA[Arbeitslos / ALG]]></category>
		<category><![CDATA[Elterngeld]]></category>
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		<category><![CDATA[hartz iv]]></category>
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		<category><![CDATA[zuschüsse]]></category>

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		<description><![CDATA[Heute hat die Koalition das Sparpaket beschlossen. Bis 2014 soll der Haushalt des Bundes um insgesamt mehr als 80 Milliarden Euro entlastet werden. Für unsere Leser in Kürze die Veränderungen, die speziell &#8220;Geld vom Staat &#8211; Empfänger&#8221; betreffen. Zuschläge für Arbeitslose werden gestrichen: Beim Übergang vom Arbeitslosengeld I ins Arbeitslosengeld II (Hartz IV) erhielten Erwerbslose [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Heute hat die Koalition das Sparpaket beschlossen. Bis 2014 soll der Haushalt des Bundes um insgesamt mehr als 80 Milliarden Euro entlastet werden.</p>
<p style="text-align: justify;">Für unsere Leser in Kürze die Veränderungen, die speziell &#8220;Geld vom Staat &#8211; Empfänger&#8221; betreffen.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Zuschläge für Arbeitslose werden gestrichen:</strong><br />
Beim Übergang vom Arbeitslosengeld I ins Arbeitslosengeld II (Hartz IV) erhielten Erwerbslose bisher Zuschläge für zwei Jahre. <span id="more-1861"></span>Bei Alleinstehenden waren das im ersten Jahr bis zu 160 € und im zweiten Jahr bis 80 €. Verheiratete bekamen das Doppelte. Diese Zuschläge sollen ersatzlos wegfallen. Entlastung für den Staatskasse; rund 200 Millionen € im Jahr.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Einschnitte bei bei Hartz-IV-Empfängern:</strong><br />
Bei Hartz &#8211; IV-Empfängern will der Staat die Beiträge zur Rentenversicherung (rund 40 € im Monat) einsparen. Damit müssen Betroffene auf eine spätere Minirente von 2,09 € pro Hartz-IV-Jahr verzichten. Dies bringe etwa zwei Milliarden € im Jahr.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Elterngeld:</strong><br />
Das Elterngeld wird insgesamt gekürzt, für Hartz-IV-Empfänger komplett gestrichen. Der Höchstbetrag von maximal 1800 € im Monat wird nicht angetastet. Künftig werden nur 65 statt 67% des Nettoeinkommens (von mehr als 1240 € im Monat) als Berechnungsgrundlage genommen. Zur Streichung bei den Hartz-IV-Empfängern heißt es: „Für die Empfänger von Arbeitslosengeld II ist der Grundbedarf durch die Regelsätze und die Zusatzleistungen gesichert. Die zusätzliche Gewährung von Elterngeld in Höhe von 300 € für Bezieher von Arbeitslosengeld II verringert den Lohnabstand. Er ist daher analog zur Regelung beim Kindergeld vertretbar, zukünftig kein Elterngeld für die Bezieher von Arbeitslosengeld II vorzusehen.“</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Arbeitslosenversicherung:</strong><br />
Sie soll ohne Darlehen und Zuschüsse auskommen. Das könnte auf eine Erhöhung des Beitragssatzes hinauslaufen.<br />
<small>(Quelle Express.de)</small></p>
<p><strong><span style="color: #ff0000;"><a href="http://www.geldvomstaat24.de/2010/06/07/koalition-beschliesst-sparpaket/#comments" class="liimagelink"><img class="alignleft size-full wp-image-1891" style="margin-top: 0px; margin-bottom: 0px;" title="comments_add" src="http://www.geldvomstaat24.de/wp-content/uploads/2010/06/comments_add.png" alt="" width="16" height="16" /></a>?<span style="text-decoration: underline;">Ihre Meinung</span></span><span style="text-decoration: underline;"><span style="color: #ff0000;"> zum Sparpaket</span></span></strong><span style="text-decoration: underline;">:</span> <strong><a href="http://www.geldvomstaat24.de/2010/06/07/koalition-beschliesst-sparpaket/#comments" title="zu den Kommentaren" class="liinternal">Schreiben Sie uns, was Sie davon halten</a>.<br />
</strong></p>
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		<title>Änderungen bei der Schulbeihilfe ab 01.08.2009</title>
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		<pubDate>Wed, 19 Aug 2009 06:19:24 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Michaela Muth</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitslos / ALG]]></category>
		<category><![CDATA[Beihilfen]]></category>
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		<description><![CDATA[Bisher erhielten nur Kinder bis zur 10. Klasse die einmalige jährliche Schulbeihilfe. Seit 01.08.09 können auch Kinder bis zur 13. Klasse diese Schulbeihilfe erhalten. Wer hat Anspruch auf diese neu definierte Schulbeihilfe? Arbeitslosengeld II-Empfänger und Bezieher der Sozialhilfe erhalten die jährliche Schulbeihilfe in Höhe von 100 Euro. Ebenso besteht ein Anspruch für Anspruchsberechtigte des Kinderzuschlags. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Bisher erhielten nur Kinder bis zur 10. Klasse die einmalige jährliche Schulbeihilfe. Seit 01.08.09 können auch Kinder bis zur 13. Klasse diese Schulbeihilfe erhalten.</p>
<p style="text-align: justify;">Wer hat Anspruch auf diese neu definierte Schulbeihilfe? Arbeitslosengeld II-Empfänger und Bezieher der Sozialhilfe erhalten die jährliche Schulbeihilfe in Höhe von 100 Euro. Ebenso besteht ein Anspruch für Anspruchsberechtigte des Kinderzuschlags.</p>
<p style="text-align: justify;">Überprüfen Sie unbedingt Ihre Unterlagen, sowie Ihr Konto bezüglich der aktuellen Buchungen. In vielen Fällen wird dem Hartz IV-Empfänger nicht einfach automatisch für sein Kind die Schulbeihilfe gezahlt. Vielerorts sind die Neuerungen in diesem Gesetz den zuständigen Sachbearbeitern noch nicht umfassend bekannt.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Tipp: </strong>Wurden auch Ihnen versehentlich die Schulbeihilfe nicht ausgezahlt, dann fordern Sie Ihr Recht ein! Stellen einen erneuten Antrag auf Schulbeihilfe in Höhe von 100 Euro jährlich!</p>
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		<title>Rentenversicherungsschutz bei Insolvenz des Unternehmens</title>
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		<pubDate>Sat, 08 Aug 2009 16:42:28 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Michaela Muth</dc:creator>
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		<category><![CDATA[wirtschaftskrise]]></category>

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		<description><![CDATA[In Zeiten der Wirtschaftskrise trifft es viele Betriebe kurzfristig, teils unvorhersehbar und unvermittelt sehr hart. Auftragseinbrüche, Exporteinbußen und vieles mehr bringen das Unternehmen ins Schwanken. Einige Unternehmen versuchen alles, um das Unternehmen zu retten, können jedoch oftmals in den letzten Monaten vor Insolvenzantragstellung die Löhne nicht mehr an die Mitarbeiter zahlen. Im schlimmsten Fall muss [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">In Zeiten der Wirtschaftskrise trifft es viele Betriebe kurzfristig, teils unvorhersehbar und unvermittelt sehr hart. Auftragseinbrüche, Exporteinbußen und vieles mehr bringen das Unternehmen ins Schwanken.</p>
<p style="text-align: justify;">Einige Unternehmen versuchen alles, um das Unternehmen zu retten, können jedoch oftmals in den letzten Monaten <a href="http://www.unternehmenshilfen.eu/insolvenzschutz/" title="Insolvenz muss nicht sein" target="_blank" rel="nofollow" class="liexternal"><strong>vor Insolvenzantragstellung</strong></a> die Löhne nicht mehr an die Mitarbeiter zahlen. Im schlimmsten Fall muss ein Unternehmen Insolvenz anmelden. Was passiert dann mit den bisherigen Mitarbeitern? Bekommen diese sofort Arbeitslosengeld oder besteht sogar ein Anspruch auf Insolvenzgeld durch die Bundesagentur für Arbeit?<span id="more-1266"></span></p>
<p style="text-align: justify;">Sind die betroffenen Mitarbeiter danach weiterhin rentenversichert oder fällt dieser <strong>Rentenversicherungsschutz</strong> sofort mit Insolvenzantragstellung des Betriebes weg?</p>
<p style="text-align: justify;">Melden sich die betroffenen Mitarbeiter arbeitslos und teilen mit, dass sie beispielsweise die letzten drei Monate keinen Lohn erhalten haben, springt in der Regel die Agentur für Arbeit mit <strong>Insolvenzgeld </strong>ein. Sobald die ehemaligen Mitarbeiter nun durch die Bundesagentur für Arbeit eine Insolvenzzahlung erhalten, sind diese weiterhin bei der <strong>Rentenversicherung Bund</strong> lückenlos weiterversichert. Hierbei müssen jedoch gewisse gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sein, um in den Genuss des Insolvenzgeldes zu kommen. Eine Voraussetzung ist, dass der Antrag auf Insolvenzgeld maximal zwei Monate nach Eintritt der Insolvenz gestellt werden muss. Für die rückständigen <strong>Pflichtversicherungsbeiträge</strong> zur gesetzlichen Kranken-, Renten-, Arbeitslosen-, und Pflegeversicherung kommt die Agentur für Arbeit ebenso auf.  Dadurch ist ein durchgehender Schutz bei Erwerbsminderung gewährleistet.</p>
<p style="text-align: justify;">Somit bestehen auch bei auftretenden gesundheitlichen Beschwerden und erforderlichen <strong>Rehaleistungen </strong>keine Probleme bei der Kostenübernahme. Bei der späteren Altersrente sind auch hier keine Einbußen zu verzeichnen.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Alleinerziehend, schwanger, U25 und dennoch Hartz IV erhalten</title>
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		<pubDate>Wed, 01 Jul 2009 08:24:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Michaela Muth</dc:creator>
				<category><![CDATA[Alleinerziehend]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitslos / ALG]]></category>
		<category><![CDATA[aktenzeichen s 26 as 490/er]]></category>
		<category><![CDATA[aktenzeichen: s 103 as 3267/06 er]]></category>
		<category><![CDATA[bedarfsgemeinschaft]]></category>
		<category><![CDATA[hartz iv]]></category>
		<category><![CDATA[leistungsträger]]></category>
		<category><![CDATA[sgb ii]]></category>
		<category><![CDATA[wohnnebenkosten]]></category>
		<category><![CDATA[§§ 22 abs. 2a sgb II]]></category>

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		<description><![CDATA[Alleinerziehende junge Mütter, die noch unter 25 Jahren sind, aber bisher zu Hause bei den Eltern wohnten, kann nicht von Amts wegen die eigene Wohnung verweigert werden. Ist nun eine junge Frau schwanger, genießt diese auch schon im Elternhaus eine Sonderstellung nach § 9 Abs. 3 des Sozialgesetzbuches II). Begründung: Sie lebt schwanger in einer [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Alleinerziehende junge Mütter, die noch unter 25 Jahren sind, aber bisher zu Hause bei den Eltern wohnten, kann nicht von Amts wegen die eigene Wohnung verweigert werden.</p>
<p style="text-align: justify;">Ist nun eine junge Frau schwanger, genießt diese auch schon im Elternhaus eine Sonderstellung nach § 9 Abs. 3 des Sozialgesetzbuches II). Begründung: Sie lebt schwanger in einer Bedarfsgemeinschaft mit den Eltern. Sobald nun das Baby geboren wurde stellt sie vor dem Leistungsträger eine eigenständige Bedarfsgemeinschaft mit Ihrem Kind dar. Dadurch besteht das gesetzliche Anrecht auch eine eigene Wohnung anzumieten und eigenständig zu leben.<span id="more-1214"></span></p>
<p style="text-align: justify;">Weiterhin sieht die neue Gesetzgebung vor, dass die Gründung einer eigenständigen Familie einen Umzugsgrund darstellt. Aus diesem Grunde darf der zuständige Leistungsträger die Zahlung der eigenen Wohnung nicht verweigern.  Wichtig: Eine Schwangerschaft stellt einen besonderen, schwerwiegenden Grund dar. Das <strong>Sozialgericht</strong> in Berlin hat am 19.06.2006 dazu unter dem <strong>Aktenzeichen: S 103 AS 3267/06 ER</strong> einen entsprechenden Entschluss gefasst auf. Dadurch muss die Übernahme der Kosten für Wohnung und der Wohnnebenkosten durch den Leistungsträger zugesichert werden.</p>
<p style="text-align: justify;">Unter dem <strong>§§ 22 Abs. 2a SGB II</strong> wird dies nochmals näher erklärt. Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben somit einen gesetzlichen geregelten Anspruch auf Übernahme der anfallenden laufenden Kosten. In einem besonderen Fall unter <strong>Aktenzeichen S 26 AS 490/ER </strong>des Sozialgerichtes in Gießen ist dies so geschehen.</p>
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