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	<title>www.geldvomstaat24.de &#187; Alleinerziehend</title>
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	<description>Informationen zu nicht rückzahlbaren staatlichen Geldern</description>
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		<title>Entlastungbetrag für Alleinerziehende</title>
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		<pubDate>Tue, 07 Sep 2010 08:19:08 +0000</pubDate>
		<dc:creator>service</dc:creator>
				<category><![CDATA[Alleinerziehend]]></category>
		<category><![CDATA[bedingungen]]></category>
		<category><![CDATA[BFH-Urteil III-R 79/08]]></category>
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		<description><![CDATA[Alleinerziehende, die mit mindestens einem Kind in ihrem Haushalt leben, erhalten einen Entlastungbetrag, wenn Sie die besonderen Voraussetzungen erfüllen. Bedingungen dafür sind: Das Kind muss auf der Lohnsteuerkarte des alleinerziehenden Vaters oder der Mutter mit einem Freibetrag eingetragen sein. Weiterhin muss das Kind beim Einwohnermeldeamt mit seinem Haupt- oder Nebenwohnsitz bei diesem Elternteil gemeldet sein. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;"><a href="http://www.allein-erziehen.info" title="Community für Alleinerziehende" target="_blank" rel="nofollow" class="liexternal"><strong>Alleinerziehende</strong></a>, die mit mindestens einem Kind in ihrem Haushalt  leben, erhalten einen Entlastungbetrag, wenn Sie die besonderen  Voraussetzungen erfüllen.</p>
<p style="text-align: justify;">Bedingungen dafür sind: Das Kind muss auf der Lohnsteuerkarte des  alleinerziehenden Vaters oder der Mutter mit einem Freibetrag  eingetragen sein. Weiterhin muss das Kind beim Einwohnermeldeamt mit  seinem Haupt- oder Nebenwohnsitz bei diesem Elternteil gemeldet sein.  Sollte der<strong> Lohnsteuerfreibetrag</strong> dem anderen Elternteil zu stehen oder  man sich darauf geeinigt haben, muss nun dem Elternteil der den  Entlastungsbetrag erhalten möchte mindestens Kindergeld zustehen, bzw.  ausgezahlt werden.</p>
<p style="text-align: justify;">Der Entlastungsbetrag kann lt. dem neuesten und aktuellen <strong>BFH-Urteil   III-R 79/08 vom 28.04.2010 </strong>jedoch nur an einen Elternteil geleistet  werden. Dies selbst dann wenn das Kind im Wechsel bei Vater oder Mutter  lebt.</p>
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		<title>Alleinerziehend, schwanger, U25 und dennoch Hartz IV erhalten</title>
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		<pubDate>Wed, 01 Jul 2009 08:24:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Michaela Muth</dc:creator>
				<category><![CDATA[Alleinerziehend]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitslos / ALG]]></category>
		<category><![CDATA[aktenzeichen s 26 as 490/er]]></category>
		<category><![CDATA[aktenzeichen: s 103 as 3267/06 er]]></category>
		<category><![CDATA[bedarfsgemeinschaft]]></category>
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		<description><![CDATA[Alleinerziehende junge Mütter, die noch unter 25 Jahren sind, aber bisher zu Hause bei den Eltern wohnten, kann nicht von Amts wegen die eigene Wohnung verweigert werden. Ist nun eine junge Frau schwanger, genießt diese auch schon im Elternhaus eine Sonderstellung nach § 9 Abs. 3 des Sozialgesetzbuches II). Begründung: Sie lebt schwanger in einer [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Alleinerziehende junge Mütter, die noch unter 25 Jahren sind, aber bisher zu Hause bei den Eltern wohnten, kann nicht von Amts wegen die eigene Wohnung verweigert werden.</p>
<p style="text-align: justify;">Ist nun eine junge Frau schwanger, genießt diese auch schon im Elternhaus eine Sonderstellung nach § 9 Abs. 3 des Sozialgesetzbuches II). Begründung: Sie lebt schwanger in einer Bedarfsgemeinschaft mit den Eltern. Sobald nun das Baby geboren wurde stellt sie vor dem Leistungsträger eine eigenständige Bedarfsgemeinschaft mit Ihrem Kind dar. Dadurch besteht das gesetzliche Anrecht auch eine eigene Wohnung anzumieten und eigenständig zu leben.<span id="more-1214"></span></p>
<p style="text-align: justify;">Weiterhin sieht die neue Gesetzgebung vor, dass die Gründung einer eigenständigen Familie einen Umzugsgrund darstellt. Aus diesem Grunde darf der zuständige Leistungsträger die Zahlung der eigenen Wohnung nicht verweigern.  Wichtig: Eine Schwangerschaft stellt einen besonderen, schwerwiegenden Grund dar. Das <strong>Sozialgericht</strong> in Berlin hat am 19.06.2006 dazu unter dem <strong>Aktenzeichen: S 103 AS 3267/06 ER</strong> einen entsprechenden Entschluss gefasst auf. Dadurch muss die Übernahme der Kosten für Wohnung und der Wohnnebenkosten durch den Leistungsträger zugesichert werden.</p>
<p style="text-align: justify;">Unter dem <strong>§§ 22 Abs. 2a SGB II</strong> wird dies nochmals näher erklärt. Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben somit einen gesetzlichen geregelten Anspruch auf Übernahme der anfallenden laufenden Kosten. In einem besonderen Fall unter <strong>Aktenzeichen S 26 AS 490/ER </strong>des Sozialgerichtes in Gießen ist dies so geschehen.</p>
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		<title>Höhe der Grundsicherung für Alleinerziehende mit Kind</title>
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		<pubDate>Fri, 05 Jun 2009 12:08:47 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Michaela Muth</dc:creator>
				<category><![CDATA[Alleinerziehend]]></category>
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		<category><![CDATA[Wohngeld]]></category>

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		<description><![CDATA[Ab wann können Alleinerziehende mit ALG II rechnen? Alleinerziehende haben es durch die Doppelbelastung und der Vereinbarung von Beruf und Kind schon sehr schwer. Dazu kommt noch die Erziehungsfunktion der Alleinerziehenden. Alle Entscheidungen müssen alleine getroffen und vor sich selbst verantwortet werden. Die zusätzliche Belastung von vielen allein erziehenden Elternteilen ist es, die finanzielle Situation [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Ab wann können Alleinerziehende mit ALG II rechnen?</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Alleinerziehende haben es durch die Doppelbelastung und der Vereinbarung von Beruf und Kind schon sehr schwer. Dazu kommt noch die Erziehungsfunktion der Alleinerziehenden. Alle Entscheidungen müssen alleine getroffen und vor sich selbst verantwortet werden.</p>
<p style="text-align: justify;">Die zusätzliche Belastung von vielen allein erziehenden Elternteilen ist es, die finanzielle Situation zu meistern. Oftmals kann aufgrund des Klein- oder Schulkindes nur eine Teilzeitstelle ausgeübt werden. Zahlt der zu Kindesunterhalt verpflichtete Elternteil keinen Unterhalt, kann nur in manchen Fällen der Unterhaltsvorschuss beantragt werden. Dieser Anspruch besteht nur, wenn das Alter des Kindes noch unter dem vollendeten zwölften Lebensjahr liegt. Sobald das Kind 12 Jahre alt ist, zahlt das Jugendamt Unterhaltsvorschusskasse nicht mehr. Hier kann denn nur noch Hartz IV beantragt werden.<span id="more-1186"></span></p>
<p style="text-align: justify;">Wird nun aus wirtschaftlichen Gründen ein Antrag auf <strong>Arbeitslosengeld II</strong> zur Aufstockung des Familieneinkommens gestellt, zählen alle Einnahmen mit. In diesem Fall wird das Einkommen aus angestellter Tätigkeit, das Kindergeld und der Unterhaltsvorschuss voll angerechnet. Berechnet wird das familiäre Grundeinkommen auf Grundlage des vorgegebenen <strong>Hartz IV- Satzes</strong>, d.h. je Person, Kind und Alter. Man spricht auch von dem gesetzlichen Existenzminimum.</p>
<p style="text-align: justify;">Manche <a href="http://www.allein-erziehen.info/" title="Community für Alleinerziehende" target="_blank" rel="nofollow" class="liexternal"><strong>Alleinerziehende</strong></a> können auch nur einen Antrag auf Wohngeld stellen. Dieser kann in manchen Fällen gleichermaßen oder sogar etwas höher ausfallen. Die Kriterien der Offenlegung sind von Amtswegen ziemlich gleich. Allerdings ist der Status für das persönliche Empfinden des Einzelnen zu berücksichtigen. Hinzu kommt, dass viele Sachbearbeiter oder Fallmanager diskriminierend mit den Hilfeempfängern umgehen. Dies geschieht keineswegs bei der Beantragung von <strong>Wohngeldzuschuss</strong>.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Ab wann kann nun die Hilfebedürftigkeit von Alleinerziehenden mit einem Kind vermieden werden?</strong> Der Bundestag hat hier ein Bruttoeinkommen von mindestens 1.516 Euro zugrunde gelegt. Je weiterem Kind, Alter des Kindes, Altersunterschied von kleinen zu großen Kindern erhöht sich das Bruttoeinkommen zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit entsprechend. Bei Beantragung von allen anderen staatlichen Zuschussleistungen wie Wohngeld, Kindergeld, <a href="http://www.geldvomstaat24.de/category/unterhalt/" title="Unterhalt" class="liinternal"><strong>Unterhaltsvorschuss</strong></a>, Kinderzuschlag kommt der Alleinerziehende oftmals umhin.</p>
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		<title>Mehrbedarf für Schwangere und allein erziehende Hartz IV-Empfänger</title>
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		<pubDate>Thu, 07 May 2009 11:47:33 +0000</pubDate>
		<dc:creator>service</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Bestimmte Personengruppen, die Hartz IV erhalten, haben die Möglichkeit einen Antrag auf Mehrbedarf zu stellen. Hierbei müssen bestimmte gesetzliche Vorgaben erfüllt werden. Schwangere können ab der 13. Woche 17 Prozent der Regelleistung zusätzlich als Mehrbedarf erhalten. Hierzu sollte ein Attest zur Glaubhaftmachung der Schwangerschaft unbedingt vorgelegt werden. Zusätzlich steht Schwangeren auf Antrag hin 130 Euro [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Bestimmte Personengruppen, die Hartz IV erhalten, haben die Möglichkeit einen Antrag auf Mehrbedarf zu stellen. Hierbei müssen bestimmte gesetzliche Vorgaben erfüllt werden. Schwangere können ab der 13. Woche 17 Prozent der Regelleistung zusätzlich als Mehrbedarf erhalten. Hierzu sollte ein Attest zur Glaubhaftmachung der Schwangerschaft unbedingt vorgelegt werden. Zusätzlich steht Schwangeren auf Antrag hin 130 Euro für Bekleidung und Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt als einmalige Leistung nach dem § 23 SGB II zu. Ebenso gilt die bedarfsbezogene Wohnungsausstattung als einmalige Leistung. Der hierfür gültige Leistungssatz muss mit dem jeweiligen Sachbearbeiter persönlich abgeklärt werden.<span id="more-1116"></span></p>
<p style="text-align: justify;"><a href="http://www.allein-erziehen.info" title="Community für Alleinerziehende" target="_blank" rel="nofollow" class="liexternal"><strong>Alleinerziehende</strong></a> mit einem Kind unter 7 Jahren ( U7) erhalten 17 Prozent, bei 2 bis 3 Kindern unter 16 Jahren (U 16) 36 Prozent und bei drei und mehr Kindern werden pro Kind 12 Prozent, somit 41 Euro der jeweils gültigen Regelleistung geleistet. Hierbei ist der Mehrbedarfszuschlag bei mehreren Kindern jedoch auf maximal 60 Prozent bzw. 205 Euro der Regelleistung beschränkt. Die Regelleistung für Alleinerziehende liegt derzeit bei 351 Euro und ab 01.07.2009 bei 360 Euro. Somit erhalten Alleinerziehende derzeit bei U7 59 Euro, bei U 16 126 Euro, darüber hinaus bei mehreren Kindern maximal 205 Euro. Dieser <strong>Mehrbedarfszuschlag</strong> ist im Sozialgesetzbuch II unter § 21/ § 28 geregelt.</p>
<p style="text-align: justify;">Weiterhin haben Alleinerziehende aufgrund einer zu kleinen Wohnung das Anrecht, sich eine größere Wohnung zu suchen. Ist dies zuvor mit dem Leistungsträger korrekt geregelt und genehmigt, werden hierfür die Umzugskosten, Renovierungskosten sowie in den meisten Fällen auch die Maklerkosten übernommen. Bedarf es aus diesem Grunde weiterer Möbe, kann auch hierfür ein entsprechender Antrag gestellt werden.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Krankheitsbedingte Zusatzkost</strong>, die manche schwangere Personen zu sich nehmen müssen, können monatlich von bis zu 61 Euro durch das Amt übernommen werden. Allerdings wird je nach Krankheit, jedoch mindestens mit 25,56 Euro monatlich abgerechnet. Dies ist im SGB II § 20 Abs. 4 S.3 nachzulesen.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Wichtig: </strong>Bei Mehrbedarf, außergewöhnlichen Leistungen oder sonstigem sollte generellzuvor ein Gespräch mit dem zuständigen Sachbearbeiter geführt werden.</p>
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		<title>Angabe des Vaters beim Antrag auf Unterhaltsvorschuss zwingend</title>
		<link>http://www.geldvomstaat24.de/2009/04/14/angabe-des-vaters-beim-antrag-auf-unterhaltsvorschuss-zwingend/</link>
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		<pubDate>Tue, 14 Apr 2009 12:54:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Michaela Muth</dc:creator>
				<category><![CDATA[Alleinerziehend]]></category>
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		<description><![CDATA[Ablehnung des Antrags auf Unterhaltsvorschuss bei Nichtangabe des Kindesvaters möglich Was kann ich tun, wenn ich derzeit ein Kind erwarte, aber den Namen des Vaters beim Jugendamt absolut nicht nennen kann oder darf? Werden die Gründe, der Vater ist verheiratet und/oder eine honorige Persönlichkeit, ein Industrieller oder sonstige wichtige Person des öffentlichen Interesses eine Grundlage [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;"><strong>Ablehnung des Antrags auf Unterhaltsvorschuss bei Nichtangabe des Kindesvaters möglich</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Was kann ich tun, wenn ich derzeit ein Kind erwarte, aber den Namen des Vaters beim Jugendamt absolut nicht nennen kann oder darf? Werden die Gründe, der Vater ist verheiratet und/oder eine honorige Persönlichkeit, ein Industrieller oder sonstige wichtige Person des öffentlichen Interesses eine Grundlage zur Verweigerung akzeptiert? Oder ist die Begründung der Kindesvater droht mir und meinem ungeborenen Kind mit körperlicher Gewalt eher akzeptiert?<span id="more-1082"></span></p>
<p style="text-align: justify;">Alleinerziehende Mütter, die beim Jugendamt Abteilung Unterhaltsvorschusskasse einen Antrag auf<strong> Unterhaltsvorschuss </strong>für Ihr Kind stellen möchten, sind gehalten den Namen des Vaters anzugeben. Zur Angabe des Namens des Kindesvaters wird schon bei Geburt des Kindes durch schriftliche Nachricht aufgefordert. Meistens hat die Kindesmutter dann bis zu sechs Wochen Zeit, mit dem Vater des Kindes vorbei zu kommen. Leben die Eltern schon getrennt, muss die Mutter in aller Regel den Namen angeben. Das <strong>Jugendamt </strong>fordert den Vater danach schriftlich auf, den Termin zur Vaterschaftsanerkennung innerhalb einer gesetzten Frist wahr zu nehmen.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Unterhaltsvorschusskasse geht maximal 72 Monate, d.h. bis zum vollendeten 12. Lebensjahr des Kindes mit dem Unterhaltsvorschuss in Vorlage. Gleichzeitig benötigt das Jugendamt hier den Namen des Kindesvaters, damit dieser geleistete Unterhalt wieder vom Kindesvater zurückgeholt werden kann. Der Staat finanziert mit Steuergeldern den Unterhaltsvorschuss und ist bestrebt und gesetzliche gehalten, die ausgelegten Mittel wieder ein zu klagen. Unterhaltsvorschuss soll der Kindesmutter eine finanzielle Erleichterung bieten, wenn der Vater des Kindes nicht zahlt, nicht auffindbar ist oder sonstige Gründe anstehen. Nennt die Mutter nicht den Vater des Kindes, besteht die Möglichkeit, dass der zuständige Sachbearbeiter der Unterhaltsvorschusskasse den Unterhaltsvorschuss erstmal verweigert.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Aufgabe der Unterhaltsvorschusskasse ist es heraus zu finden, wo der Vater wohnt und ob er tatsächlich nicht zahlen kann. Ebenso, ob dieser nicht sogar innerhalb der ersten drei Lebensjahre des Kindes einen <strong>Betreuungsunterhalt</strong> an die Mutter des Kindes zahlen könnte. Die Unterhaltsvorschusskasse hat bis zu vier Jahre rückwirkend die Möglichkeit des geleisteten Unterhalt vom Kindesvater zurück zu holen.</p>
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		<title>Kinderbonus wird mit Unterhalt verrechnet</title>
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		<pubDate>Sat, 28 Mar 2009 13:20:20 +0000</pubDate>
		<dc:creator>service</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Der Kinderbonus spült offiziell bares Geld in die Haushaltskasse. Aber was passiert, wenn ein Alleinerziehender Vater oder Mutter Kindesunterhalt vom Ex-Partner erhalten? Darf der Kinderbonus dann voll vom Unterhalt abgezogen werden oder bleibt der Kinderbonus anrechnungsfrei? Wie verhält sich die Unterhaltsvorschusskasse in Hinsicht auf den Kinderbonus? Gibt es da schon klare Anweisungen oder ist hier [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Der Kinderbonus spült offiziell bares Geld in die Haushaltskasse. Aber was passiert, wenn ein Alleinerziehender Vater oder Mutter Kindesunterhalt vom Ex-Partner erhalten? Darf der Kinderbonus dann voll vom Unterhalt abgezogen werden oder bleibt der Kinderbonus anrechnungsfrei? Wie verhält sich die Unterhaltsvorschusskasse in Hinsicht auf den Kinderbonus? Gibt es da schon klare Anweisungen oder ist hier noch alles offen?<span id="more-1062"></span></p>
<p style="text-align: justify;">In der Realität sieht es so aus, dass der Kindesvater ganz legal 50% des Kinderbonus, der in Höhe von 100 Euro ausgezahlt wird, abziehen darf. Somit darf der <a href="http://www.geldvomstaat24.de/category/unterhalt" title="Unterhalt" class="liinternal"><strong>Unterhalt</strong></a> einmalig für einen Monat ganz legitim um 50 Euro gekürzt ausgezahlt werden. Der alleinerziehende Elternteil hat in diesem Fall keine Chance, den Klageweg zu gehen.</p>
<p style="text-align: justify;">Erhalten Alleinerziehende durch das Jugendamt oder Unterhaltsvorschusskasse den Unterhaltsvorschuss, müssen diese nun abwarten wie der Gesetzgeber entscheidet. Nach aktuellem Stand und der Nachfrage beim Jugendamt liegen derzeit noch keine Erkenntnisse vor. Gegebenenfalls erfolgen kurzfristige Anweisungen von oben. In diesem Fall müsste dann kurzfristig der <strong>Kinderbonus</strong> in voller Höhe abgezogen werden. Aber warum in voller Höhe?</p>
<p style="text-align: justify;">Früher wurde das <a href="http://www.geldvomstaat24.de/category/kindergeld" title="Kindergeld" class="liinternal"><strong>Kindergeld</strong></a> zu 50 Prozent vom Unterhaltsvorschuss abgezogen. Seit Ende 2008 bis Januar 2009 wurde diese Regelung aufgehoben. <strong> Hier ein Beispiel zum besseren Verständnis:</strong> Im Alter von 0 &#8211; 5 Jahren wurde durch das Jugendamt der Regelsatz in Höhe von 202 Euro Kindesunterhalt abzüglich des hälftigen Kindergeldes von 77 Euro geleistet. Ausgezahlt wurden somit 127 Euro monatlich.</p>
<p style="text-align: justify;">Seit 01.01.2009 wird das Kindergeld zu 100 Prozent vom Unterhaltsvorschuss abgezogen. Seither erhalten Kindergeldberechtigte 164 Euro für das erste Kind, für das zweite und dritte Kind 170 Euro und jedes weitere Kind 195 Euro monatlich. Der Regelsatz für das Alter 0-5 Jahre wurde auf 281 Euro und für die Altersgruppe 6-11 Jahre auf 322 erhöht. Hiervon wird nun durch die Unterhaltsvorschusskasse das volle Kindergeld in Höhe von 164 Euro wieder abgezogen. Letztendlich gibt es seit 01.01.2009 monatlich nun nur noch 117 Euro für die erste Altersgruppe und 158 Euro für die zweite Altersgruppe. Somit verpufft die so genannte Kindergelderhöhung aus dem staatlichen Konjunkturpaket. Diese  kommt nicht bei den <a href="http://www.allein-erziehen.info/" title="Community für Alleinerziehende" target="_blank" rel="nofollow" class="liexternal"><strong>Alleinerziehenden</strong></a>, die sowieso schon sehr mit dem Geld rechnen müssen, an.</p>
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		<title>Ersatzrate erhöht das Elterngeld bei Geringverdienern</title>
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		<pubDate>Sun, 01 Mar 2009 10:17:39 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Michaela Muth</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Wurde Ihr Elterngeld richtig berechnet? Sind Sie derzeit noch in der Ausbildung und haben vor kurzem Nachwuchs bekommen? Oder haben Sie Ihre Ausbildung wieder aufgenommen bzw. unterbrochen und leben nun von Elterngeld, Kindergeld und dergleichen? Manche Auszubildende stehen schon während der Ausbildungszeit auf eigenen Füßen und haben eine eigene Wohnung zu unterhalten. Da das Leben [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;"><strong>Wurde Ihr Elterngeld richtig berechnet?</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Sind Sie derzeit noch in der Ausbildung und haben vor kurzem Nachwuchs bekommen? Oder haben Sie Ihre Ausbildung wieder aufgenommen bzw. unterbrochen und leben nun von Elterngeld, Kindergeld und dergleichen?</p>
<p style="text-align: justify;">Manche Auszubildende stehen schon während der Ausbildungszeit auf eigenen Füßen und haben eine eigene Wohnung zu unterhalten. Da das Leben sehr teuer ist und der Ausbildungslohn oftmals nicht ausreichend ist, wird oftmals noch ein Nebenjob ausgeübt. Steht eine unverhoffte Schwangerschaft an, kommt es zu extremen Veränderungen. Denn wenn das Baby erstmal da ist, fällt der doppelte Verdienst meistens weg. Und das, obwohl enorme Mehrkosten durch das Baby entstehen. Hinzu kommen Einkommenseinbußen, da der Nebenjob bedingt durch das Baby nicht mehr ausgeübt werden kann. Kinderbetreuung ist in der Regel zu teuer und die Neu-Mama möchte sich oftmals lieber selbst um ihr Baby kümmern.<span id="more-986"></span></p>
<p style="text-align: justify;">Das Elterngeld deckt 67 Prozent der<strong> Nettoeinnahmen</strong> aus dem vorangegangen Ausbildungslohn ab. Das bisherige Nebeneinkommen bleibt unberücksichtigt. Allerdings gibt es, was nur wenige wissen, das &#8220;erhöhte Elterngeld&#8221;. Geringverdiener profitieren von der Ersatzrate beim Elterngeld. Wer beispielsweise unter 1.000 Euro monatlich vor der Geburt verdiente, kann durch die Erhöhung des Elterngeldes von 67 Prozent auf bis zu 100 Prozent angehoben werden.</p>
<p style="text-align: justify;">Zum besseren Verständnis hier ein Beispiel: Wer etwa 500 Euro Nettoeinnahmen durch <strong>Ausbildungslohn</strong> und Nebenjob monatlich hatte, dürfte jetzt ca. 490 Euro Elterngeld erhalten. Wichtig: Denn für je 20 Euro steigt die Ersatzrate um ein Prozent, die das Einkommen unter 1000 Euro liegen. Man spricht auch von einer <strong>Anhebung der Ersatzrate</strong> bei kleinen Einkommen.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Tipp:</strong> Überprüfen Sie unbedingt Ihren Elterngeldbescheid auf korrekte Berechnung.</p>
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		<title>Extra-Bonus für Alleinerziehende Hartz IV-Empfänger</title>
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		<pubDate>Mon, 12 Jan 2009 16:56:26 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Michaela Muth</dc:creator>
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		<description><![CDATA[In vielen Fällen werden Alleinerziehende Mütter oder Väter bei der Trennung vom Ehemann oder Lebensgefährten zum Hartz IV-Empfänger. Dies geschieht oftmals durch in der Familie lebende Kleinkinder, die noch nicht das Kindergartenalter erreicht haben. Der Staat unterstützt hier die Alleinerziehende Mutter oder den Vater durch die Zahlung einer einfachen Wohnung inklusive der Nebenkosten. Die Miete [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">In vielen Fällen werden Alleinerziehende Mütter oder Väter bei der Trennung vom Ehemann oder Lebensgefährten zum Hartz IV-Empfänger. Dies geschieht oftmals durch in der Familie lebende Kleinkinder, die noch nicht das Kindergartenalter erreicht haben.</p>
<p style="text-align: justify;">Der Staat unterstützt hier die Alleinerziehende Mutter oder den Vater durch die Zahlung einer einfachen Wohnung inklusive der Nebenkosten. Die Miete wird angepasst an den Mietspiegel der jeweiligen Stadt oder Gemeinde pro Wohnquadratmeter geleistet. Selbstverständlich muss die Wohnungsgröße an die Anzahl der Haushaltsmitglieder angepasst sein.<span id="more-786"></span></p>
<p style="text-align: justify;">Sobald nun der alleinerziehende Elternteil einen Antrag auf <strong>Arbeitslosengeld II</strong> eingereicht hat, besteht ein gesetzlicher Anspruch auf den Mehrbedarfszuschlag. Dieser steht jedem Alleinerziehenden Vater oder Mutter gesetzlich zu. Der alleinerziehende Elternteil erhält nun monatlich einen Zuschuss in Höhe von 125 Euro. Dem Elternteil stehen als erwachsene Person 351 Euro zu. Kinder erhalten bis zum 14. Lebensjahr 211 Euro und Jugendliche  ab dem 15. Lebensjahr 281 Euro.</p>
<p style="text-align: justify;">Überprüfen Sie nun Ihren Arbeitslosengeld II-Bescheid auf den <strong>Mehrbedarfszuschlag</strong>. In einigen Fällen wurde dieser von der Behörde vergessen. Aus Unwissenheit konnte dann der betroffene Hartz IV-Empfänger keinen Widerspruch einlegen bzw. diesen nicht erneut anfordern. Denken Sie unbedingt daran, es geht um Ihr Geld. Es steht Ihnen zu!</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Tipp: </strong>Alleinerziehende, die wieder mit einem neuen Lebenspartner zusammenleben wird der Mehrbedarfszuschlag für Alleinerziehende gestrichen. Auch wenn volljährige Kinder mit in der Wohnung leben, kann es zu dieser Kürzung kommen.</p>
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		<title>Kinderzuschlag bei Mini-Einkommen oder Hartz IV</title>
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		<pubDate>Wed, 29 Oct 2008 11:58:49 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Michaela Muth</dc:creator>
				<category><![CDATA[Alleinerziehend]]></category>
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		<description><![CDATA[Kinderzuschlag erhalten und weg von Hartz IV Arbeitslosengeld I-Empfänger, Hartz IV Empfänger, Geringverdiener und Aufstocker von Mini-Einkommen aufgepasst! Zum 01. Oktober 2008 wurde nun ein geändertes &#8220;Kinderzuschlag&#8221; &#8211; Gesetz erlassen. Seit diesem Zeitpunkt haben viele Hartz IV-Empfänger die Chance, einen Antrag auf Kinderzuschlag zu stellen. Der Antrag hierfür wird dem Arbeitslosengeld II-Empfänger automatisch per Post [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;"><strong>Kinderzuschlag erhalten und </strong><strong>weg von Hartz IV </strong></p>
<p style="text-align: justify;">Arbeitslosengeld I-Empfänger, Hartz IV Empfänger, Geringverdiener und Aufstocker von Mini-Einkommen aufgepasst! Zum 01. Oktober 2008 wurde nun ein geändertes &#8220;Kinderzuschlag&#8221; &#8211; Gesetz erlassen. Seit diesem Zeitpunkt haben viele Hartz IV-Empfänger die Chance, einen Antrag auf Kinderzuschlag zu stellen.<span id="more-629"></span></p>
<p style="text-align: justify;">Der Antrag hierfür wird dem Arbeitslosengeld II-Empfänger automatisch per Post zugesandt. Auch wer gerade erst den Antrag auf <strong>Hartz IV</strong> gestellt hat, aber die Leistungen noch nicht erhält, bekommt den Antrag auf Kinderzuschlag zugesandt. Sollte dies nicht kurzfristig geschehen sein, melden Sie sich bei Ihrem Leistungsträger und fordern diesen Antrag auf Kinderzuschlag umgehend an.</p>
<p style="text-align: justify;">Ab 01. 10. 2008 können vorwiegend <strong>Alleinerziehende</strong> oder Familien mit geringem Einkommen durch die Neuerung des Kinderzuschlaggesetzes profitieren. Einige Änderungen im neuen Gesetzestext führen dazu, dass diese Personengruppen Ihre Einkommenssituation dadurch erheblich verbessern können. Auch ist möglicherweise in vielen Fällen die Chance gegeben, künftig kein Arbeitslosengeld II mehr beantragen zu müssen.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Anspruchsberechtigt sind:</strong> Alleinerziehende und Familien mit geringem Einkommen, Arbeitslosengeld I-Empfänger, Hartz IV &#8211; bzw. Arbeitslosengeld II-Empfänger, Geringverdiener oder Personen mit Mini-Einkommen.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Antragsvoraussetzungen:</strong> Alleinerziehende müssen ein monatliches Mindesteinkommen von 600 Euro und Doppelverdiener 900 Euro erwirtschaften. Die gesetzliche Verdiensthöchstgrenze darf selbstverständlich auch nicht überschritten werden.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Antragstellende Stelle:</strong> Bundesagentur für Arbeit  oder der bisherige Leistungsträger für Arbeitslosengeld II</p>
<p style="text-align: justify;">Ziel dieser Gesetzesänderung soll es sein, dass Alleinerziehende<strong> </strong>und Familien mit geringem Einkommen künftig keinen Antrag mehr auf <strong>Arbeitslosengeld II</strong> bzw. <strong>Aufstocker-Alg II</strong> stellen müssen. Diese Personengruppe soll nach dem Willen des Gesetzgebers möglichst mit Elterneinkommen, Kindergeld und Kinderzuschlag das Familieneinkommen bestreiten. Der finanzielle Bedarf der Familie soll dadurch vollständig abgedeckt sein.</p>
<p style="text-align: justify;">Bisherige Empfänger von Kinderzuschlag erhalten automatisch eine Neuberechnung aufgrund der bisher eingereichten Angaben. Auch hier besteht die Chance auf mehr Geld. Allerdings wird es noch einige Zeit andauern, bis alle derzeitigen Kinderzuschlagsempfänger einen überarbeiteten <strong>Bewilligungsbescheid </strong>erhalten. Ergibt sich eine Veränderung und Erhöhung des monatlichen Kinderzuschlags, wird gegebenenfalls eine Nachzahlung für den Zeitraum ab 01. Oktober 2008 geleistet.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Tipp:</strong> Sofort den Antrag stellen. Diesen erhalten Sie bei Ihrem zuständigen Leistungsträger oder direkt bei der Bundesagentur für Arbeit.</p>
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		<title>BAföG-Bedarfsatz Erhöhung zum 01.10.2008</title>
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		<pubDate>Fri, 10 Oct 2008 11:05:22 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Michaela Muth</dc:creator>
				<category><![CDATA[Alleinerziehend]]></category>
		<category><![CDATA[BAföG]]></category>
		<category><![CDATA[Meister - BAföG]]></category>
		<category><![CDATA[anspruch]]></category>
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		<category><![CDATA[Bafög-Bedarfsatz]]></category>
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		<category><![CDATA[richtlinien]]></category>
		<category><![CDATA[staatliche Unterstützung]]></category>
		<category><![CDATA[studenten]]></category>

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		<description><![CDATA[Studenten mit Kindern profitieren in diesem Jahr doppelt Zum 01.01.2008 wurde der Kinderbetreuungszuschlag neu eingeführt. Nun aktuell zum 01.10.2008 wurde der BAföG-Bedarfsatz erhöht. Ebenfalls wurden die Antragsgrundlagen vereinfacht, so dass nun viel mehr Studenten die Möglichkeit haben in den Genuss der Ausbildungsförderung zu kommen. Derzeit haben etwa 120.000 Studenten Kinder. BAföG und Kinderbetreuungszuschlag könnten diese [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Studenten mit Kindern profitieren in diesem Jahr doppelt</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Zum 01.01.2008 wurde der Kinderbetreuungszuschlag neu eingeführt. Nun aktuell zum 01.10.2008 wurde der BAföG-Bedarfsatz erhöht. Ebenfalls wurden die Antragsgrundlagen vereinfacht, so dass nun viel mehr Studenten die Möglichkeit haben in den Genuss der Ausbildungsförderung zu kommen.</p>
<p style="text-align: justify;">Derzeit haben etwa 120.000 Studenten Kinder. BAföG und Kinderbetreuungszuschlag könnten diese dringend gebrauchen. BAföG erhielten bisher allerdings nicht alle Studenten, da die BAföG-Bedürftigkeitsprüfung das elterliche Einkommen berücksichtigt. War das Einkommen der Eltern zu hoch, gingen die Studenten bisher leer aus und kamen nicht in den Genuss von BAföG.<span id="more-607"></span></p>
<p style="text-align: justify;">Das neue <strong>BAföG-Gesetz </strong>sieht nun vor, dass auch bisher &#8220;Nicht-Bedürftige&#8221; einen Anspruch auf den Kinderbetreuungszuschlag haben. Wichtig ist es hier, dass generell ein Antrag auf Ausbildungsförderung inklusive des Kinderbetreuungszuschlags gestellt wird. Selbst wenn der Antrag auf BAföG abgelehnt werden sollte, der Kinderbetreuungszuschlag steht Ihnen für Ihr Kind oder Ihre Kinder im Alter unter zehn Jahren gesetzlich zu.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Die Erhöhung zum 01. Oktober 2008 sieht nun folgende Bedarfssätze bei Studenten vor:</strong> Studenten erhalten künftig als Einzelperson maximal 643 Euro BAföG. Studenten mit einem Kind können höchstens 756 Euro und mit zwei Kindern maximal 841 Euro erhalten. Somit erhalten Studenten-Eltern doppelte staatliche Unterstützung.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Tipp:</strong> Sofort Antrag stellen. Wer bisher knapp gescheitert ist, hat nun dennoch die Möglichkeit BAföG zu erhalten. Durch die neue Änderung der Richtlinien zur <strong>Ausbildungsförderung</strong> können so mehr Studenten BAföG erhalten. Weitere Info´s zum Kinderbetreuungszuschlag finden Sie<strong> <a href="http://www.geldvomstaat24.de/2008/10/03/erhoehter-kinderbetreuungszuschlag-fuer-studenten/" title="Weitere Infos" class="liinternal">&gt; hier</a></strong>.</p>
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