Gründungszuschuss Kürzungen im Jahr 2012
Die Gesetzesänderungen zum Gründungszuschuss treten im Jahre 2012 in Kraft. Existenzgründer, die somit erst in 2012 den Start in die Selbständigkeit wagen, müssen nun mit den prognostizierten Einschnitten rechnen.
Wer jetzt noch im Dezember seinen Antrag auf Gründungszuschuss einreicht, kann die alten rechtlichen Bestimmungen erhalten. Somit kann diese Personengruppe beruhigt im Dezember 2011 noch einreichen und erhält die gewohnten 9 Monate Gründungszuschuss plus die monatliche Pauschale in Höhe von 300 Euro, sowie auf zusätzlichen Antrag weitere sechs Monate den pauschalen Zuschlag von monatlich 300 Euro für Kranken- und Rentenversicherung.
Neue Geschäftsanweisungen der Agentur für Arbeit wurden zum 01. Dezember 2011 heraus gegeben. Hierin enthalten ist unter anderem, dass der Arbeitslose vorrangig versuchen muss in eine neue angestellte Tätigkeit zu wechseln. Erst wenn dies nicht klappen sollte, kann es eine Chance auf Gründungszuschuss geben. Im Klartext bedeutet dies, sieht der Vermittler oder Sachbearbeiter der ARGE hohe Chancen den potentiellen Gründer in ein Anstellungsverhältnis zu vermitteln, kann er aus diesem Grunde den Gründungszuschuss versagen.
Weiterhin gibt es gewisse Hürden zu nehmen, da mindestens ein Restanspruch in Höhe von 150 Tagen bei Antragstellung auf Gründungzuschuss verbleiben muss. Ist der Anspruch geringer, führt es zur Ablehnung.
Künftig erhalten Gründer nur noch 6 Monate den Gründungszuschuss. Zusätzlich muss ein Antrag auf die pauschalen 300 Euro gestellt werden. Dieser wird bei Bewilligung neun Monate lang gezahlt. Der zuständige Sachbearbeiter des jeweiligen Arbeitslosen kann nach eigenem Ermessen den Antrag auf Gründungszuschuss bewilligen oder auch nicht, da es nun keinen gesetzlichen Rechtsanspruch mehr dafür gibt.
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