Der gesetzliche Rechtsanspruch für den Gründungszuschuss läuft bald aus
Den Gründungszuschuss für Arbeitslose gibt es weiterhin in der alten Form, da es bisher im Vermittlungsausschuss von Bundesrat und Bundestag noch keine Einigung gab. Zwar wurde Ende Oktober 2011 und nun am 08. November 2011 schon ein zweites Mal verhandelt, dennoch ist noch immer kein Ende in Sicht.
Gründungswillige oder Gründungsinteressierte sollten Gas geben, denn am 22. November 2011 wird ein weiteres Mal getagt.
Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte schleunigst seinen Antrag auf Gründungszuschuss stellen und sich damit den Rechtsanspruch auf den derzeitigen Gründungszuschuss mit einer Laufzeit von 9 Monaten sichern. Gegebenenfalls sollte ein Businessplan – in manchen Fällen reicht gar nur ein kleiner kurzer Geschäftsbericht – nachgereicht werden. Tipp: Nach der alten Rechtsprechung reicht es aus, einen Tag arbeitslos gemeldet zu sein, um ein Anrecht auf den Gründungszuschuss zu haben.
Alleinerziehende mit einem Kind haben Anspruch auf bis zu 18.900 Euro Gründungszuschuss. Einem verheirateten Antragsteller mit einem Kind stehen sogar bis zu 23.800 Euro zu. Hat ein Arbeitslosengeld I-Empfänger einen Anspruch auf ein Arbeitslosengeld in Höhe von monatlich 850 Euro, dann erhält er diesen gleichen Betrag auch neun Monate lang als Gründungszuschuss. Somit werden monatlich 850 Euro plus ein pauschaler Beitrag von 300 Euro für die Krankenversicherung und Rentenversicherung hinzu gezahlt.
Ab dem 10. bis zum 15. Monat erhält der Gründer auf gesonderten Antrag hin nochmals die monatlich pauschalen 300 Euro. Hierfür muss er einen Nachweis in Form eines Geschäftsberichtes erbringen, der seine bisherige Geschäftstätigkeit und derzeitigen und vergangenen Umsätze und Aktivitäten darstellt. Die Art der Werbung und des betriebenen Marketings, sowie sonstiger Akquise sollten ebenso schlüssig beschrieben werden.
Wichtig: Viele Sachbearbeiter in der Bundesagentur für Arbeit haben derzeit keine Kenntnis über den aktuellen Stand. Manche informieren sogar in soweit, dass die Gesetzesänderung rückwirkend in Kraft treten wird. Dies wird jedoch nicht geschehen.
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