Freiwillige Arbeitslosenversicherung wird immer wichtiger für Existenzgründer
Wer sich nach altem oder neuen Recht aus der Arbeitslosigkeit heraus selbständig machen will, sollte bedenken, dass nunmehr der noch vorhandene Restanspruch auf Arbeitslosengeld I mit der Existenzgründung und Zahlung des Gründungszuschusses definitiv verloren geht.
Im Klartext heißt dies, dass der bisher verbliebene Restanspruch auf ALG I auf Null gestellt wird. Dieser gilt ab der Bewilligungszusage des Gründungszuschusses als aufgezehrt. Denn plant ein Arbeitsloser eine Selbständigkeit, bezieht derzeit Arbeitslosengeld I und nun Gründungszuschuss, fallen die noch nicht aufgezehrten Ansprüche ersatzlos weg. Wird der Gründer erneut arbeitslos, weil das gegründete Unternehmen nicht nach Plan läuft , muss er nun einen Antrag auf Arbeitslosengeld II stellen.
Um diese unangenehme Situation zu umgehen, kann der Existenzgründer einen monatlichen Beitrag zur freiwilligen Arbeitslosenversicherung leisten. Werden hier nun beispielsweise 12 Monate in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt, hat der Versicherte einen Anspruch auf sechs Monate Arbeitslosengeld I. Werden 24 Monate in die freiwillige Arbeitslosenversicherung eingezahlt, hat der freiwillig Versicherte nunmehr einen Anspruch von 12 Monaten erworben und kann einen Antrag auf Arbeitslosengeld I stellen.
Tipp: Das Risiko der Selbständigkeit lässt sich durch die freiwillige Arbeitslosenversicherung mit etwa 30-35 Euro monatlich absichern! Der Beitritt in die freiwillige Arbeitslosenversicherung ist nur sofort mit der Existenzgründung möglich. Zu einem viel späteren Zeitraum ist die Aufnahme nicht möglich! Eine kleine Kulanzzeit zur Abgabe des Antrages zur freiwilligen Arbeitslosenversicherung von bisher rückwirkend drei Monaten nach Gründung wurde bislang akzeptiert.
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