Drastische Kürzungen beim Gründungszuschuss ab 1. November 2011 geplant
Potentielle Existenzgründer sollten die Kürzungen beim Gründungszuschuss ab 1.11.11 beachten!
Existenzgründer, die bereits seit längerem eine Selbständigkeit ins Auge gefasst haben, sollten sich beeilen. Der Gesetzgeber plant drastische Kürzungen. Außerdem soll die Pflichtleistung auf Gründungszuschuss in eine Ermessensleistung umgewandelt werden.
Gründer, die noch vor dem 01.11.2011 einen Antrag auf Gründungszuschuss stellen, haben noch das Anrecht auf neun Monate Gründungszuschuss plus 300 Euro für Versicherungsbeiträge als Pflichtleistung.
Danach konnten bisher für den 10. bis 15. Monat die pauschalen Versicherungsbeiträge in Höhe von 300 Euro auf Antrag und nach Ermessen des zuständigen Sachbearbeiters noch weitere sechs Monate durch die Bundesagentur für Arbeit gefördert werden. Nach der alten Gesetzgebung musste hierbei ein entsprechender Geschäftsbericht aus dem ersichtlich war, ob das Unternehmen künftig schwarze Zahlen schreiben wird und zukunftsträchtig ist, eingereicht werden. Bei einer positiven Bestätigung seitens des Bearbeiters erhielt der Existenzgründer die Bewilligung und Auszahlung der pauschalen Versicherungsbeiträge.
Ab dem 1. November erhalten Antragsteller nur noch 6 Monate Gründungszuschuss. Weiterhin soll der Gründungszuschuss künftig nur noch eine Ermessensleistung sein, d.h. der jeweilige Sachbearbeiter darf künftig eigenständig über den Antrag entscheiden. Somit wird aus der bisherigen Pflichtleistung eine Ermessensleistung und es besteht kein Rechtsanspruch mehr darauf. Ein gesonderter Antrag auf die pauschale Leistung von 300 Euro für Versicherungsbeiträge muss zusätzlich gestellt werden. Bei Bewilligung sind dann nur noch neun Monate Zuschuss möglich, d.h. nur noch für den 1. bis 9 Monat ab der Gründung. Bisher wurden die ersten Monate automatisch durch die Bewilligung des Gründungszuschusses geleistet und mit Zusatzantrag noch weitere sechs Monate gezahlt.
Arbeitslosengeld I-Empfänger sollten ebenso Ihren Bewilligungsbescheid überprüfen, denn nach der alten Regelung müssen noch 90 Tag Restanspruch auf Arbeitslosengeld I bestehen bleiben um in den Genuss den Gründungszuschusses zu kommen. Ab 1. November müssen definitiv 150 Tage Restanspruch bestehen bleiben. Sind es nach der alten, als auch neuen Regelung nur wenige Tage darunter ist dies ein Grund den Gründungszuschuss abzulehnen.
Tipp: Potentielle Existenzgründer sollten dringend den schriftlichen Antrag auf Gründungszuschuss bis max. 31. Oktober 2011 einreichen und abstempeln lassen. Möglichst eine Kopie der Antragstellung mit Stempel zur eigenen Sicherheit aushändigen lassen.
zurück
Kommentierfunktion geschlossen...

