Befreiung von Studiengebühr bei Erziehung / Pflege eines Kindes unter 14 Jahren
Nach wie vor ist eine Befreiung von der Studiengebühr für Studenten und Studentinnen mit Kind möglich.
Bisher galt die Regelung bis zum 8. Lebensjahr des Kindes. Seit dem Sommersemester 2009 ist die Befreiung bis zum 14. Lebensjahr des Kindes möglich. Allerdings muss für die Pflege oder Erziehung des Kindes ein Nachweis erbracht werden. Grundlage hierfür war die Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich nach Art. 7 § 6 ZHFRUG.
Der Nachweis ist durch die Vorlage der Geburtsurkunde des Kindes erbracht.
Tipp: Die Antragstellung auf Befreiung der Studiengebühr sollte vor dem Semesterbeginn erfolgt sein. Die Lesungen sollten definitiv noch nicht begonnen haben, denn eine rückwirkende Befreiung erschließt sich als etwas schwierig.
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