Steuern fällig und nur wenig oder zu wenig Geld?
Stellen Sie einen Antrag auf Stundung und Erlaß der Steuerschuld.
Jeder Steuerzahler hat ein Anrecht darauf, seinen Bedürfnissen und wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechend einen Antrag auf Erlaß aus Billigkeitsgründen zu stellen. Hierbei ist zu beachten, ob der bisherige Steuerzahler bisher seiner Steuerverpflichtung redlich nachkam und auch seine Steuererklärung fristgerecht abgegeben hat.
Auch eine Ablehnung kann durch einen Widerspuch in die nächste Instanz gelangen.
Zuständigkeiten für Erlassanträge:
Bis 15.000 € vom Finanzamtvorsteher
Bis 75.000 € vom Oberfinanzpräsidenten
Bis 500.000 € vom Landesfinanzminister
Über 500.000 € ist zusätzl. der Bundesfinanzminister zu konsultieren
Bevor Sie wegen einer Steuerschuld einen Insolvenzantrag stellen müssen, beantragen Sie erst mal einen Antrag auf Erlaß der Steuerschuld!
Zusatztipp:
Stellen Sie auch einen Antrag auf Erlaß, wenn Sie versehentlich ab und zu die Steuererklärung verspätet abgegeben haben, denn vielleicht haben Sie ja Glück! Haben Sie einen netten Sachbearbeiter und dessen Vorgesetzten drücken ein Auge zu und erlassen Ihnen aufgrund Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse die Steuerschuld! Wer nicht wagt, der nicht gewinnt!
Antrag auf Erlaß von Säumniszuschlägen:
Stundungsantrag muß für Fälligkeit der Steuerschuld gestellt worden sein.
Auch automatisch berechnete Säumniszuschläge werden dann zurückgenommen, auch wenn das Finanzamt den Antrag ablehnen sollte, bzw. fristgemäß der Antrag vorlag.
Wegen Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung war die Zahlung der Steuerschuld nicht möglich. Somit muß das Finanzamt bei einem Antrag auf Erlaß der Säumniszuschläge, die hier angefallenen Säumniszuschläge erlassen.
- keine Kinder über 18 Jahre im Haushalt mit eigenem Einkommen (Schüler, Studenten, Auszubildende zählen hier auf Antrag gesondert!)
- keine Untermieter, da auch über 18 J. (zählt gleich, wie bei Kindern!
- keine eheähnliche Gemeinschaft
- keine Familienangehörige über 18 J. wie Oma, Opa, Tante usw. im Haushalt
Berufen Sie sich auf diese Urteile.
Lt. BFH – BStBI 1984 II S.415
Lt. BFH – BStBI 1985 II S.489
Wichtig bitte beachten: Pos. 2 ist auch gültig, wenn Sie vergessen haben einen Stundungsantrag zu stellen, auch wenn eine Stundungssituation bestanden hätte.
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