Wer erhält die Ausgleichspauschale für Gehörlose?
Innerhalb Deutschland wird das Gehörlosengeld sehr unterschiedlich behandelt. Hier kann man klar erkennen wir leben Land im Land. In manchen Bundesländern wird Gehörlosengeld bzw. eine Ausgleichspauschale an Gehörlose ausgezahlt. In wiederum anderen Ländern wird das Gehörlosengeld als eine freiwillige Leistung des Bundeslandes nach dem Landespflegegesetz bezeichnet. Um etwas Klarheit in das Thema Gehörlosengeld zu bringen, hierzu eine nähere Erläuterung. Diese spiegelt den aktuellen Stand zum Gehörlosengeld vom Februar 2009 wieder.
In den Bundesländern Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Schleswig-Holstein und Thüringen wird das Gehörlosengeld bzw. eine Ausgleichspauschale nicht gezahlt.
Im Land Berlin wird Gehörlosengeld in Höhe von 118,93 Euro durch das Landespflegegeldgesetz geleistet. Hierzu muss der Gehörlose vor dem vollendeten 7. Lebensjahr taub geworden sein. Zuständigkeit haben die jeweiligen Sozial- bzw. Jugendämter des Bezirkes in dem der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz hat. Ebenso gibt es spezielle Anträge für das Landespflegegeld.
Weiterhin ist das Landespflegegeld an das Blindengeld und die jährlichen Rentenerhöhungen gebunden. Werden diese beiden Positionen erhöht, erfolgt auch eine Erhöhung des Gehörlosengeldes. Wer blind und taub ist erhält Blinden- und Gehörlosengeld als Kombination.
Bei Taubblinden werden die Pflegestufen zur Ermittlung des tatsächlichen Landespflegegeldes für Taubblinde als Grundlage herangezogen. Bei einem Daueraufenthalt in einem Pflegeheim erhalten Gehörlose nur den halben Satz des Gehörlosengeldes in Höhe von € 59,47. Wichtig: Ein längerer Aufenthalt im Krankenhaus führt nicht zu einer Reduzierung des Gehörlosengeldes!
Gesamt gesehen lohnt es sich, im Bezirk Berlin die aktuellen Unterlagen und Informationen zum Gehörlosengeld anzufordern, da finanzielle Unterstützung des Landes Berlin geboten ist.
Bremen zahlt zwar kein Gehörlosengeld, jedoch besteht die Möglichkeit einen Antrag auf Kostenübernahme bei Dolmetschereinsätzen (Anwalt, Notar, kirchliche Anlässe usw.) zu stellen.
Brandenburg leistet durch das Landespflegegeldgesetz monatlich 82 Euro an den Gehörlosen. Dies ist eine freiwillige Leistung des Landes Brandenburg. Antragstellung erfolgt bei der Stadt oder des Landkreises des zuständigen Hauptwohnsitzes des Antragstellers. Hilfestellung bei der Antragstellung erfolgt durch den Landesverband der Gehörlosen in Brandenburg oder der jeweiligen Beratungsstellen für Gehörlose im Land Brandenburg.
Nordrhein-Westfalen zahlt monatlich 77 Euro Gehörlosengeld. Der Antrag kann bei den Behörden, der Abteilung Sozialhilfe/Eingliederung gestellt werden und wird dann an die Landesverbände Rheinland und Westfalen-Lippe weitergeleitet. Allerdings kann der Gehörlosenantrag auch direkt beim jeweiligen Landesverband gestellt werden. Letztendlich wird dann der Landesverband zur Bewilligungsbehörde.
Sachsen zahlt an Gehörlose monatlich 103 Euro aus. Der Antrag kann hierfür beim Amt für Familie und Soziales des Landes Sachsen gestellt werden.
Sachsen-Anhalt zahlt an Gehörlose als Ausgleich für Mehraufwendungen monatlich 41 Euro. Bedingung: Der Wohnsitz des Antragstellers muss verbindlich im Land Sachsen-Anhalt sein. Die Zuständigkeit für die Antragstellung obliegt dem Landesverwaltungsamt in Sachsen-Anhalt. Weitere Rechtsgrundlage für das Blinden- und Gehörlosengeld ist das Gesetz vom 19.06.92 nach (LBliGG), sowie das Bundessozialhilfegesetz (BSHG).
Tipp: Fragen Sie generell bei Ihrem zuständigen Sozialamt, Landesverband oder der zuständigen Beratungsstelle für Gehörlose Ihres jeweiligen Bundeslandes nach, da sich von Zeit zu Zeit die Gesetze ändern. Wer heute eine solche soziale Leistung erhält, kann durch Reformierungen oder durch politische Veränderungen von Streichungen betroffen sein.
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