Ausbildung zu Ende und keine Übernahme in Sicht?
Der Kindergeldanspruch endet generell mit dem Ende der Ausbildung! Im Vorfeld wird durch die Kindergeldkasse bei den Eltern des volljährigen Kindes der Ausbildungsvertrag in Kopie, sowie ein Lohnnachweis des Arbeitgebers zu Beginn des Ausbildungsverhältnisses angefordert. Somit wird dann das Kindergeld bis zum letzten Monat der Ausbildung gezahlt. In manchen Fällen stellen jedoch die Kindergeldkassen auch schon einen Monat zuvor das Kindergeld ein. Begründung: In manchen Bundesländern werden die Abschlussprüfungen etwas vor dem offiziellen Ausbildungsende abgelegt. Hier muss wiederum der Nachweis des Arbeitgebers, der Prüfstelle für den letzten Abschlusstermin der Prüfung in schriftlicher Form nachgewiesen werden. Liegt dies vor wird auch der letzte Monat Kindergeld durch die Familienkasse überwiesen.
Aber was passiert, wenn das erwachsene Kind nicht durch den Ausbildungsbetrieb übernommen wird und nach der Lehrzeit erstmal arbeitslos wird? Eltern, deren Kinder noch nicht das vollendete 21. Lebensjahr erreicht haben, erhalten auf Antrag weiterhin Kindergeld. Allerdings muss sich das Kind unbedingt bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitslos bzw. arbeitssuchend melden.
Während der Zeit der Arbeitssuche erhalten die Eltern als Kindergeldberechtigte weiterhin Kindergeld. Zwar wird es zum Teil etwas andauen bis die Zahlungen eintreffen. Aber sobald alle Prüfungen durch die Kindergeldkasse abgeschlossen sind, erhalten Sie das Kindergeld bzw. eine Kindergeldnachzahlung. Oftmals haben Eltern mehrere Kinder, d.h. sobald das volljährige Kind entfällt, rutschen die nachfolgenden Kinder nach und das zweite wird zum ersten Kind usw. Wer beispielsweise drei Kinder hat, erhielt bisher 498 Euro, nach dem, Wegfall nur noch 328 Euro, somit fehlen monatlich 170 Euro. Haben Familien gar vier Kinder und das älteste erwachsene Kind fällt weg, fehlen monatlich sogar 195 Euro. Bisher erhielt diese Familie 693 Euro, jedoch werden durch den Wegfall nur noch 498 Euro für drei Kinder als monatliches Kindergeld erstattet.
Hier besteht denn die gesetzliche Verpflichtung sobald das Kind einen Arbeitsplatz gefunden hat, dies der Familienkasse mitzuteilen. Mit dem ersten Monat der angestellten Tätigkeit entfällt nun der Anspruch auf Kindergeld für das erwachsene Kind.
Tipp: Stellen Sie unbedingt einen Antrag auf Kindergeld! Haben Sie keine Scheu diesen Antrag zu stellen, denn dieses Geld steht Ihnen tatsächlich zu.
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