Kindergeldanspruch nach Schulabschluss volljähriger Kinder sichern
Sommerzeit gleich Ferienzeit und endlich Ende der Schulzeit. Aber was genau bedeutet dies beim Kindergeld für die Eltern volljähriger Kinder?
Sobald die Schulzeit zu Ende ist, die Mittlere Reife, das Abitur oder ein sonstiger Schulabschluss vollzogen wurde, gilt der Kindergeldanspruch bei volljährigen Kindern als beendet. Was passiert nun während der Ferien- bzw. Übergangszeit bis zur nächsten Schule, der Ausbildung oder zum Beginn des Studiums?
Nach Abschluss einer Schulausbildung und einer Übergangszeit von bis zur vier Monaten zur Ausbildung, Studium oder sonstigen weiterführenden Schule besteht der Kindergeldanspruch auf Antrag weiter. Allerdings muss das volljährige Kind hier nachweislich den nächsten Ausbildungsabschnitt ab dem fünften Monat beginnen. Diese Übergangszeiten gelten ebenso bei Ableistung eines freiwillig sozialen oder ökologischen Jahres. Auch bei einer vom Grundwehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland greift der Kindergeldanspruch in diesen vier Monaten.
Wurde nach erfolgreichem Abschluss der Schule kein Ausbildungsplatz gefunden, kann auf Nachweis (schriftliche Bewerbungsanschreiben, Absagen von Ausbildungsbetrieben) der Kindergeldanspruch erhalten werden. Dieser Kindergeldanspruch kann sogar bis zum 21. Lebensjahr in Anspruch genommen werden, sofern das Kind sich bemüht, jedoch dennoch keinen Ausbildungsplatz gefunden hat. Wichtig: Für den Bezug des verlängerten Kindergeldes ist die Meldung als “arbeitssuchend” beim Arbeitsamt zwingend erforderlich! Somit bleibt der Kindergeldanspruch für “arbeitssuchende Kinder” bis zum vollendeten 21. Lebensjahr gewahrt.
Die gesetzlichen Einkommensrichtlinien müssen zur Wahrung des Kindergeldanspruches ebenfalls beachtet werden. Derzeit darf die Nettoeinkommensgrenze in Höhe von 7.680 Euro nicht überschritten werden.
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