Wird Gründungszuschuss bei zusätzlicher Festanstellung weiter gezahlt?
In der jetzigen wirtschaftlich schwierigen Zeit überdenken immer mehr Arbeitlose, bzw. von Arbeitslosigkeit bedrohte angestellte Mitarbeiter die Selbständigkeit. Oftmals wird schon bald ein Gründungskonzept erstellt, der Gründungszuschuss bei der Arbeitsagentur eingereicht, doch dann floriert die Existenzgründung nicht wie gewollt. Die erwarteten Einnahmen bleiben erstmals noch aus und die neue Selbständigkeit arbeitet noch immer nicht kostendeckend. Was nun, fragen sich so manch betroffene Personen?
In der Regel wird sich nach einer Tätigkeit auf Lohnsteuerkarte umgeschaut und zusätzlich zur angemeldeten Selbständigkeit gearbeitet. Zusätzlich läuft hier selbstverständlich der Gründungszuschuss weiter. Was aber passiert, wenn der für sie zuständige Sachbearbeiter dies zugetragen bekommt? Zahlt die Bundesagentur für Arbeit in diesem Fall den Gründungszuschuss weiter oder wird dieser sofort eingestellt? Besteht generell hierzu Meldepflicht? Muss eine kurzfristig ausgeübte befristete Tätigkeit ebenso gemeldet werden? Wie wird ein zusätzlicher Aushilfsjob bewertet? Erfolgt hierzu Gleichstellung?
Viele wichtige Fragen kommen hier zum Tragen. Wird jedoch vorschnell ein Arbeitsvertrag abgeschlossen oder eine Tätigkeit begonnen, kann es nicht unerhebliche finanzielle Folgen für den Einzelnen haben.
Ganz wichtig: Wer sich mit Gründungszuschuss selbständig macht, einer beispielsweise befristeten viermonatigen angestellten Tätigkeit nachgeht und danach wieder voll durchstarten will, bekommt den Gründungszuschuss versagt. Dies wurde jüngst in einem Urteil vom vom 26.06.2009, AZ: L 8 AL 6014/08 des Landessozialgerichtes in Baden-Württemberg bestätigt. Hierbei ist es unerheblich, um welche Art von Tätigkeit es sich handelt. Grundlage ist die Anstellung, die den Gründungszuschuss versagt. Dies gilt auch dann, wenn der staatlich geförderte nur eine Pause eingelegt hat, um seine Haushaltskasse aufzubessern.
Denn zwischen einer angestellten Tätigkeit und einer neuen Selbständigkeit, selbst wenn es die gleiche wie zuvor ist, müssen unbedingt 24 Monate liegen. Jede Antragstellung auf Gründungszuschuss wegen Selbständigkeit wird als Neuantrag gewertet. Ebenso ist es nicht von Bedeutung, ob die geförderte Selbständigkeit bisher voll ausgeschöpft wurde. Eine zwei-jährige Wartezeit bis zum Neuantrag ist zwingend einzuhalten.
Tipp: Informieren Sie sich, bevor Sie handeln! Verschenken Sie keine staatlichen – nicht rückzahlbaren – Zuschüsse. Vermeiden Sie die Wartezeiten!
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