Wichtige Änderungen zum 01. Juli 2009 beim Meister-BAföG
Das Meister-BAföG wurde nun endgültig zum 01.07.09 reformiert. Bisher konnte nur die erste Aufstiegsfortbildung durch das Meister-BAföG gefördert werden. Selbst wenn die erste Aufstiegsfortbildung selbst finanziert wurde, hatte man bisher keinen weiteren Anspruch mehr auf Fördermittel aus dem Aufstiegsfortbildungsgesetz. Der Anspruch war somit verwirkt.
Folgende Änderungen traten ab 01. Juli 2009 in Kraft:
Das neue Aufstiegsfortbildungsgesetz sieht vor, dass man auch einen Antrag stellen darf, wenn zuvor schon eine erste Fortbildung staatlich gefördert wurde. Das Gleiche gilt, wenn man sich selbst die Ausbildung finanzierte. Selbstverständlich hierbei vorausgesetzt, dass die gesetzlichen Einkommensrichtlinien eingehalten werden.
Besteht die durch das AFBG geförderte Person die Prüfung, erhält diese 25 Prozent Nachlass auf das Restdarlehen. Hier geht man nur von dem Darlehen aus, das die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren beinhaltet.
Bei Existenzgründung oder Übernahme einer bestehenden Existenz besteht das Anrecht auf 33 Prozent Erlass der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren, die als Förderdarlehen geleistet wurden, zu erhalten. Grundlage hierfür ist die Neueinstellung und dauerhafte Anstellung eines sozialversicherungspflichtigen Mitarbeiters oder Mitarbeiterin. Auch Auszubildende fallen unter diese neuen Richtlinien.
Während einer Prüfungsvorbereitungsphase von bis zu drei Monaten kann der Unterhaltsbeitrag auf Antrag als Darlehen weitergeleistet werden. Dies gilt auch zwischen dem Ende der Maßnahme und der Fertigung eines praktischen Prüfungsstück für die anstehende praktische Prüfung.
Schriftliche wie auch mündliche Prüfungsvorbereitungskurse sind in gewissem Umfang ebenso förderfähig.
Auch Fortbildungen im Bereich der ambulanten und stationären Altenpflege werden gefördert. Der Aufstiegscharakter durch die Qualifizierung sollte klar ersichtlich sein.
Der Unterhaltsbeitrag für Kinder wird jetzt sogar bis zu 50 Prozent bezuschusst. Gleichzeitig wurde dieser Unterhaltsbeitrag für Kinder auf 210 Euro je Kind erhöht. Zu beachten: Dieser ist einkommens- und vermögensabhängig!
Alleinerziehende erhalten einen Betreuungsbeitrag von 113 Euro monatlich je Kind. Hiefür ist kein Quittungsbeleg, als Nachweis erforderlich. Auch wenn keine Betreuung in Anspruch genommen wird, steht dem allein erziehenden Elternteil verbindlich der Betreuungsbeitrag je Kind zu. Dieser Betreuungssatz wird bis zum vollendeten 10. Lebensjahr geleistet. Die Betreuung behinderter Kinder wird darüber hinaus gefördert. Die bisherige Altersgrenze wurde hier aufgehoben.
Ausländische Mitbürger obliegt künftig keine Mindesterwerbsdauer mehr, wenn diese nach dem Aufstiegsfortbildungsgesetz gefördert werden wollen. Der bisherige Daueraufenthalt und die Aufenthaltserlaubnis sind ausreichend. Sicherlich ist es ebenso sinnvoll, wenn der nach AFBG-geförderte ausländische Fortbildungswillige mitteilt, dass er danach dauerhaft in Deutschland bleiben möchte.
Schulen oder sonstige Einrichtungen, die Fortbildungslehrgänge anbieten mussten sich einer Qualitätssicherungsmaßnahme unterziehen. Zum Schutze desr Fortbildenden Personenkreises wurde die Qualitätssicherung hierfür eingeführt.
Tipp: Überprüfen Sie unbedingt Ihre aktuellen Möglichkeiten auf staatliche Fördermittel und Zuschüsse. Verschenken Sie keine Ansprüche.
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