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Kindergeld über das gesetzliche Höchstalter hinaus beziehen
Kindergeldberechtigte Eltern erhielten nach den alten gültigen gesetzlichen Richtlinien des Kindergeldgesetzes bisher bis zum vollendeten 27. Lebensjahr Ihres Kindes Kindergeld. Als Grundlage diente bisher, dass das Kind während der Ausbildung unter der gesetzlichen Netto-Jahreseinkommensgrenze von 7.680 Euro gelegen hat.
Eltern von volljährigen Kindern des Jahrgangs 1984, deren Kinder in diesem Jahr noch das 25. Lebensjahr erreichen, erhalten demnächst eine Nachricht der Familienkasse. Die Familienkasse weist hier auf die Beendigung des Kindergeldbezugs hin. Hierbei ist es unerheblich, dass bei der Geburt des Kindes noch ein anderes Gesetz zum Kindergeld in Kraft war. Rechtsgültig sind die neuesten Bestimmungen aus dem Jahre 2007. Absolviert das Kind weiterhin eine Ausbildung oder ist noch an der Universität oder Fachhochschule immatrikuliert, müssen in diesem Fall die Eltern des volljährigen Kindes etwas mehr finanzielle Unterstützung bieten.
Allerdings sollten Eltern beachten, dass die Möglichkeit besteht die Zeiten des Wehr- oder Zivildienstes einzusetzen. Wurde beispielsweise während dem gesetzlichen Bezugszeitraum von Kindergeld Wehrdienst abgeleistet, kann dieser Zeitraum angehängt werden. Das gleiche gilt für den Zivildienst. Kindergeldberechtigte Eltern müssen sofort nach Mitteilung der Aufhebung von Kindergeld, den Wehr- oder Zivildienst anmelden. Somit erhalten die Kindergeldberechtigten Eltern bis zum 25. Lebensjahr des Kindes in Ausbildung Kindergeld zuzüglich der Ersatzzeiten.
Tipp: Überprüfen Sie unbedingt Ihren Anspruch auf Kindergeld. Legen Sie die Zeiten in Form von schriftlichen Nachweisen für Wehr- oder Zivildienst vor. Bestehen Sie auf Ihr Recht.
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