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Alleinerziehend, schwanger, U25 und dennoch Hartz IV erhalten
Alleinerziehende junge Mütter, die noch unter 25 Jahren sind, aber bisher zu Hause bei den Eltern wohnten, kann nicht von Amts wegen die eigene Wohnung verweigert werden.
Ist nun eine junge Frau schwanger, genießt diese auch schon im Elternhaus eine Sonderstellung nach § 9 Abs. 3 des Sozialgesetzbuches II). Begründung: Sie lebt schwanger in einer Bedarfsgemeinschaft mit den Eltern. Sobald nun das Baby geboren wurde stellt sie vor dem Leistungsträger eine eigenständige Bedarfsgemeinschaft mit Ihrem Kind dar. Dadurch besteht das gesetzliche Anrecht auch eine eigene Wohnung anzumieten und eigenständig zu leben.
Weiterhin sieht die neue Gesetzgebung vor, dass die Gründung einer eigenständigen Familie einen Umzugsgrund darstellt. Aus diesem Grunde darf der zuständige Leistungsträger die Zahlung der eigenen Wohnung nicht verweigern. Wichtig: Eine Schwangerschaft stellt einen besonderen, schwerwiegenden Grund dar. Das Sozialgericht in Berlin hat am 19.06.2006 dazu unter dem Aktenzeichen: S 103 AS 3267/06 ER einen entsprechenden Entschluss gefasst auf. Dadurch muss die Übernahme der Kosten für Wohnung und der Wohnnebenkosten durch den Leistungsträger zugesichert werden.
Unter dem §§ 22 Abs. 2a SGB II wird dies nochmals näher erklärt. Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben somit einen gesetzlichen geregelten Anspruch auf Übernahme der anfallenden laufenden Kosten. In einem besonderen Fall unter Aktenzeichen S 26 AS 490/ER des Sozialgerichtes in Gießen ist dies so geschehen.
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