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Gründungszuschuss auch bei Eigenkündigung oder Aufhebungsvertrag möglich
Haben Sie bereits einen Aufhebungsvertrag für das bestehende Arbeitsverhältnis mit Ihrem Arbeitgeber geschlossen? Oder haben Sie beschlossen, selbst zu kündigen? Egal aus welchem Grunde auch immer Sie jetzt die Existenzgründung in Erwägung ziehen, verschenken Sie nicht wertvolle staatliche nicht rückzahlbare Zuschüsse.
Bei Eigenkündigung oder Aufhebungsvertrag ist die Möglichkeit gegeben, einen Antrag auf Gründungszuschuss zu stellen. Allerdings sollten hierbei kleine Formalitäten unbedingt beachtet werden.
Grundvoraussetzung für einen Anspruch auf Gründungszuschuss nach der Eigenkündigung ist die Einhaltung von zwei Tagen gemeldeter Arbeitslosigkeit. Somit müssen Sie ab dem letzten Tag der angestellten Tätigkeit mindestens zwei Tage arbeitslos gemeldet gewesen sein. Danach können Sie direkt durchstarten und haben die Chance auf den Gründungszuschuss. Wird diese Wartezeit von zwei Tagen nicht eingehalten, besteht auch kein Anspruch auf den Gründungszuschuss.
Eine Förderung nach einem Aufhebungsvertrag und darauf folgender Arbeitslosigkeit wird durch die Bundesagentur für Arbeit jedoch etwas anders bewertet. Aufhebungsvertrag ist nicht gleich Aufhebungsvertrag! Somit erhält auch nicht jeder gemeldete Arbeitslose eine Sperrzeit. Wer beispielsweise nicht unkündbar war oder durch eine betriebsbedingte Kündigung unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen zum gleichen Zeitpunkt gekündigt worden wäre, erhält in der Regel Arbeitslosengeld. Auch eine Abfindungsvereinbarung in Höhe von 0,25 bis 0,5 des Monatsgehaltes je Jahr der Beschäftigung bietet Sicherheit und schützt gleichzeitig vor einer Sperrzeit durch die Arbeitsagentur.
Allerdings sei bemerkt, dass sich die Sachbearbeiter in manchen Fällen versuchen eines Antrages zu erwehren. Eine Ablehnung ist die Folge. Gehen Sie in diesem Fall in die nächste Instanz und legen Widerspruch gegen eine Ablehnung ein und beweisen Sie Ihre Hartnäckigkeit und den unbedingten Willen zur Existenzgründung. In vielen Fällen wurden danach die Anträge bewilligt und der Gründungszuschuss ist geflossen.
Tipp: Besprechen Sie vor der Gründung und Beantragung des Gründungszuschusses mit Ihrem zuständigen Sachbearbeiter der Arbeitsagentur und stellen eine positive Chemie her. Leisten Sie Überzeugungsarbeit, wenn Sie im Zweifelsfalle in einer Sperr- oder Ruhezeit rutschen würden.
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