Ausbildungsbeihilfe und Wohngeld
In der Regel haben Auszubildende mit geringem Ausbildungsentgelt und eigener Wohnung die Möglichkeit, einen Antrag auf Ausbildungsbeihilfe zu stellen.
Wer aber hat nun tatsächlich einen gesetzlichen Anspruch auf Wohngeld? Und wenn ja, wird die reale Miete durch das Wohngeldamt vollständig übernommen oder wir die Miete nur anteilig geleistet? Diese Fragen beschäftigen viele Auszubildende als auch deren unterhaltspflichtigen Eltern.
Auszubildende, denen das Anrecht auf Antrag von Berufsausbildungsbeihilfe per Gesetz zusteht, haben somit keinen Anspruch auf das Wohngeld. Zuerst muss also generell ein Antrag auf Ausbildungsbeihilfe gestellt werden. Dabei ist es denn unerheblich, ob der Antrag wegen zu hohem Elterneinkommen oder zu hoher eigener Ausbildungsvergütung abgelehnt wurde. Selbst wenn kein Antrag auf Leistungen gestellt wird, bestand der Anspruch auf “BAB-Berufsausbildungsbeihilfe”. Dies wird als Grundlage angenommen, um einen Antrag auf Wohngeld abzulehnen.
Allerdings gibt es auch hier bestimmte Sonderregelungen zu beachten. Lebt ein Lehrling in einer Wohngemeinschaft und bezieht nur eine Person das Wohngeld, ändert sich hier die Rechtsprechung. Wichtig: Der Ausschluss aus dem Wohngeldgesetz besteht nur dann, wenn alle Haushaltsmitglieder dem Grunde nach Anspruch auf BAföG oder Ausbildungsbeihilfe haben. Sobald nur eine Person kein Anspruch auf diese Leistungen hat, kann wieder ein Wohngeldantrag gestellt werden. Diese Gesetzgebung war definitiv bis zum 31.12.2008 gültig. Seit 01.01.2009 liegt die endgültige Entscheidung, ob hier so weiter verfahren wird noch etwas in der Schwebe. Bevor nun Geld verloren geht, sollte also unbedingt ein Wohngeldantrag gestellt werden. Hat der Auszubildende jedoch ein Kleinkind im Haushalt leben, besteht für dieses wieder der Anspruch auf Wohngeld.
Hat ein Auszubildender Anspruch auf Wohngeld, wird diesem nicht die volle Miete gezahlt. Wohngeld ist nur ein Lastenzuschuss, der anteilig und je nach Region und Mietstufe geleistet wird.
Tipp: Überprüfen Sie unbedingt die Begründung in Ihrem Bescheid auf Ausbildungsbeihilfe, sowie den Anspruch der weiteren Haushaltsmitglieder.
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