Zählen Kinder aus einer früheren Partnerschaft als Zählkinder?
In der heutigen Zeit gibt es immer mehr Patchworkfamilien. Oftmals bringen der Mann und die Frau Kinder mit in die Ehe oder neue Lebensgemeinschaft. In manchen Fällen entstehen aus der neuen Verbindung heraus wieder neue kleine Kinder.
Hat der Mann beispielsweise große Kinder, die sich in der Ausbildung befinden, aber auch schon außer Haus wohnen, dürfen diese dennoch als Zählkinder angegeben werden. In der Regel sollte derjenige das Kindergeld beantragen, der schon Kinder aus einer früheren Ehe oder Partnerschaft hat. Dadurch erhält der Kindergeldberechtigte mehr Kindergeld. Und dies selbstverständlich Monat für Monat.
Zum besseren Verständnis hier ein Beispiel:
Der Mann hat drei erwachsene Kinder, diese befinden sich in der Ausbildung und leben bereits außer Haus. Nun hat seine Frau oder Lebenspartnerin noch zwei weitere Kinder mit in die Partnerschaft gebracht. Mittlerweile wurde noch ein gemeinsames Kind geboren. Gesamt haben beide zusammen sechs Kinder. Stellt der Mann den Antrag auf Kindergeld, werden die ersten drei Kinder als Zählkinder gezählt, die beiden kleinen Kinder der Frau zählen dann als 4. + 5. Kind und das gemeinsame Kind ist das 6. Kind. In diesem Berechnungsfall erhält der Mann für das 4. Kind 195 Euro, sowie für das 5. + 6. Kind je 195 Euro. Somit besteht ein Anspruch auf 585 Euro Kindergeld.
Würde die Frau das Kindergeld beantragen, würden die drei Kinder des Ehe- oder Lebenspartners nicht in die Berechnung mit einbezogen werden. Sie würde für Ihre beiden noch in Ihrem Haushalt lebenden Kinder jeweils 164 Euro pro Kind erhalten. Zusätzlich denn für das gemeinsame Kinder 170 Euro. Der errechnet Kindergeldanspruch würde sich somit auf 498 Euro belaufen.
Was muss man tun, um diesen Vorteil nutzen zu können? Die Vorgehensweise ist ganz einfach. In diesem Fall muss der Partner, der aus der vorangegangenen Partnerschaft weniger Kinder hat, den Kindergeldanspruch an den anderen Partner abtreten.
Wichtig: Sollte diese neue Partnerschaft nicht gut gehen, besteht jederzeit die Möglichkeit eine Mitteilung an die Familienkasse zu senden. Nach Mitteilung an die Kindergeldkasse wird der bestehende Kindergeldanspruch wieder rückgängig gemacht. In diesem Falle könnte die Frau den abgetretenen Kindergeldanspruch wieder erhalten. Hier würde sie dann für die bisherigen zwei Kinder und das neue gemeinsame Kind, nur noch für drei Kinder das Kindergeld erhalten.
Tipp: Überprüfen Sie unbedingt Ihren Kindergeldbescheid bzw. Ihren Kindergeldanspruch.
zurück
Kommentierfunktion geschlossen...
