Was mindert Gründungszuschuss oder Einstiegsgeld?
Derzeit starten viele Menschen in eine Selbständigkeit oder werden gar von der Bundesagentur für Arbeit dazu gedrängt. Besonders im Osten Deutschlands geschieht dies nach wie vor sehr oft, da die Arbeitslosenquote hier sehr hoch ist.
Was sollte nun unbedingt beachten werden? Bei der Antragstellung auf Gründungszuschuss oder Einstiegsgeld tauchen dazu viele Fragen auf, wie z. B.:
- Werden meine aktuellen Nebeneinkünfte bei der zukünftigen Berechnung mit eingerechnet?
- Kann ich mir den Antrag auf Gründungszuschuss bzw. Einstiegsgeld schon im Vorfeld durch die Bundesagentur für Arbeit aushändigen lassen?
- Ab wann darf ich mir eine Zulassung oder Konzession beantragen?
Tatsächlich können gründungswillige Arbeitslose schon im Vorfeld bei der Arbeitsagentur den Antrag auf Gründungszuschuss oder Einstiegsgeld abholen. Hierbei wird nicht unterschieden, ob Arbeitslosengeld I oder Hartz IV-Empfänger. Sobald die Abgabe an den interessierten gründungswilligen Arbeitslosen erfolgt, wird dieser in aller Regel erst mal für ein paar Wochen in Ruhe seine Dinge ordnen können und somit auch nicht mit weiteren Arbeitsangeboten konfrontiert. Selbst wenn der Arbeitslose sich gegen die Selbständigkeit entscheidet, wird ihm dies nicht negativ ausgelegt. Danach ist er einfach weiterhin wie bisher als arbeitslos anzusehen.
Ebenso sollte berücksichtigt werden, dass bisher erzielte Nebeneinkünfte bei der Berechnung der Gründungsförderung mit herangezogen werden. Nebeneinkünfte sollten möglichst in den letzten vier Wochen nicht mehr vereinnahmt werden, da diese während der gesamten Laufzeit der geförderten Gründung bei der Errechnung mit einbezogen werden.
Existenzgründer, die zur Ausübung Ihrer Tätigkeit eine Zulassung oder Erlaubnis benötigen, können diese schon im Vorfeld vor dem Beginn der Gründung beantragen. Dies ist sehr wichtig, da oftmals die bürokratischen Mühlen sehr langsam mahlen. Unterlagen müssen in manchen Fällen nachgereicht werden und denn vergehen Wochen, bis die Erlaubnis vorliegt. Wer also erst bei Anmeldung der selbständigen Tätigkeit diese Formalitäten erledigt, verliert wertvolle Zeit. Der bewilligte Zeitraum des Gründungszuschusses oder Einstiegsgeld läuft schon und Gründer können noch nicht wirklich Umsätze für Ihre Selbständigkeit vereinnahmen, da sie noch in der Warteposition sind. Nutzen Sie Ihre Arbeitslosigkeit zur Erledigung der Formalitäten. Danach starten Existenzgründer in die “fertige” Selbständigkeit und können sich um die Generierung von Umsätzen kümmern.
Tipp: Überprüfen Sie unbedingt vor Beantragung von Gründungszuschuss oder Einstiegsgeld Ihren derzeitigen Arbeitslosengeldbescheid. Vermeiden Sie dadurch die Minderung der Existenzgründungsförderung.
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