- Abfindung
- Alleinerziehend
- Arbeitslos / ALG
- Ausbildungsbeihilfe
- BAföG
- Bausparen
- Behinderte
- Beihilfen
- Elterngeld
- Energie
- Existenzgründer
- Familienversicherung
- Fördermittel
- Frührente
- Grundsicherung
- Haussanierung
- Immobilien
- Kindergeld
- Kinderzuschlag
- Konjunkturpaket
- Krankenversicherung
- Kredit
- Landeserziehungsgeld
- Meister – BAföG
- Pflegegeld
- Pflegeversicherung
- Presseartikel
- Rürup
- Rente
- Riester
- Selbständige
- Sonstige Geldtipps
- Sozialversicherung
- Steuer
- Studium
- Unfall
- Unterhalt
- Versicherung
- Weiterbildung
- Wohngeld
Mehrbedarf für Schwangere und allein erziehende Hartz IV-Empfänger
Bestimmte Personengruppen, die Hartz IV erhalten, haben die Möglichkeit einen Antrag auf Mehrbedarf zu stellen. Hierbei müssen bestimmte gesetzliche Vorgaben erfüllt werden. Schwangere können ab der 13. Woche 17 Prozent der Regelleistung zusätzlich als Mehrbedarf erhalten. Hierzu sollte ein Attest zur Glaubhaftmachung der Schwangerschaft unbedingt vorgelegt werden. Zusätzlich steht Schwangeren auf Antrag hin 130 Euro für Bekleidung und Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt als einmalige Leistung nach dem § 23 SGB II zu. Ebenso gilt die bedarfsbezogene Wohnungsausstattung als einmalige Leistung. Der hierfür gültige Leistungssatz muss mit dem jeweiligen Sachbearbeiter persönlich abgeklärt werden.
Alleinerziehende mit einem Kind unter 7 Jahren ( U7) erhalten 17 Prozent, bei 2 bis 3 Kindern unter 16 Jahren (U 16) 36 Prozent und bei drei und mehr Kindern werden pro Kind 12 Prozent, somit 41 Euro der jeweils gültigen Regelleistung geleistet. Hierbei ist der Mehrbedarfszuschlag bei mehreren Kindern jedoch auf maximal 60 Prozent bzw. 205 Euro der Regelleistung beschränkt. Die Regelleistung für Alleinerziehende liegt derzeit bei 351 Euro und ab 01.07.2009 bei 360 Euro. Somit erhalten Alleinerziehende derzeit bei U7 59 Euro, bei U 16 126 Euro, darüber hinaus bei mehreren Kindern maximal 205 Euro. Dieser Mehrbedarfszuschlag ist im Sozialgesetzbuch II unter § 21/ § 28 geregelt.
Weiterhin haben Alleinerziehende aufgrund einer zu kleinen Wohnung das Anrecht, sich eine größere Wohnung zu suchen. Ist dies zuvor mit dem Leistungsträger korrekt geregelt und genehmigt, werden hierfür die Umzugskosten, Renovierungskosten sowie in den meisten Fällen auch die Maklerkosten übernommen. Bedarf es aus diesem Grunde weiterer Möbe, kann auch hierfür ein entsprechender Antrag gestellt werden.
Krankheitsbedingte Zusatzkost, die manche schwangere Personen zu sich nehmen müssen, können monatlich von bis zu 61 Euro durch das Amt übernommen werden. Allerdings wird je nach Krankheit, jedoch mindestens mit 25,56 Euro monatlich abgerechnet. Dies ist im SGB II § 20 Abs. 4 S.3 nachzulesen.
Wichtig: Bei Mehrbedarf, außergewöhnlichen Leistungen oder sonstigem sollte generellzuvor ein Gespräch mit dem zuständigen Sachbearbeiter geführt werden.
zurück
Kommentierfunktion geschlossen...

