Kindergeld bei Behinderung und schlechten Chancen auf dem Arbeitsmarkt
15 Stunden Arbeitsfähigkeit trotz Behinderung und dennoch Anspruch auf Kindergeld?
Der Bundesfinanzhof hat sich in einem neuen BFH-Urteil den Behinderten erwachsenen Kindern in Bezug auf den Anspruch von Kindergeld angenommen. Hier geht nun aus der neuesten Rechtsprechung hervor, dass eine Behinderung und Arbeitsfähigkeit von 15 Stunden in der Woche nicht zu einer Ablehnung des Antrages auf Kindergeld führen darf. Die Familienkasse sollte nach Willen des Bundesfinanzhofes hier je nach Fall entscheiden und nicht zu harte Maßstäbe ansetzen. Aufgrund dessen verfasste der Bundesfinanzhof unter dem Az: II R 105/06 vom 19.11.08 ein Urteil dazu.
Der langfristige Bezug von Kindergeld eines volljährigen behinderten Kindes über den Zeitraum der Altersgrenze von derzeit bis zum 25. Lebensjahr hinaus ist nicht alleinig die Grundlage zum Anrecht auf Kindergeld. Die Bedürftigkeit bedarf verschiedener Prüfkriterien durch die Kindergeldkasse.
Behinderten, die in Vollzeit von Familienangehörigen oder externem Pflegepersonal betreut und gepflegt werden müssen, darf nicht generell das Kindergeld abgelehnt werden. Sobald die behinderten Kinder über eigenes Einkommen in Form von Pflegegeld oder Rente verfügen, ist die Familienkasse gehalten die Jahreseinkommensgrenze zu bemessen. Hierbei ist es ganz wichtig, dass durch die Eltern der zusätzliche Mehrbedarf korrekt angesetzt wird.
Was ist tatsächlicher Mehrbedarf bei Behinderten? Dies können Aufwendungen für Medikamente, individuelle Krankenkost, sowie Kosten für einen externen, ambulanten Betreuungs- bzw. Pflegedienst sein. Pflegen die Eltern den behinderten Sprössling selbst, können auch hier die Kosten so angesetzt werden, als wenn ein externer Pflegedienst beauftragt worden wäre.
Achtung: Familienkassen berechnen gerne nur den vorgegebenen Stundensatz von 8 Euro pro Stunde lt. den vorgegebenen Verwaltungsanweisungen für familiäre Pflegeleistungen ab. In diesem Fall sollte unbedingt Widerspruch gegen die Festsetzung des Pflegeleistungssatzes eingelegt werden! In der Begründung des Widerspruches sollte die Angabe des Urteils vom 08.10.2008 des hessischen Finanzgerichtes mit dem Aktenzeichen 5 K 1938/07 nicht fehlen.
Die vollständigen Kosten, die ein externer Pflegedienst in Rechnung stellt, können auf Grundlage dieses Gesetzes angesetzt werden. Dadurch werden die Einnahmen des behinderten volljährigen Kindes entsprechend vermindert. Möglicherweise verschiebt sich das Jahres-Nettoeinkommen dadurch erheblich unter den Jahresgrenzbetrag. Im besten Fall besteht aufgrund des geringen Einkommens der Anspruch auf Kindergeld weiter.
Tipp: Bestehen Sie unbedingt auf Ihr Recht und setzen Sie die Pflegekosten für Ihr Kind vollständig an! Gegebenfalls gehen Sie in ein Widerspruchsverfahren, denn es ist Ihr Recht auf Kindergeld.
zurück
Kommentierfunktion geschlossen...
