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Angabe des Vaters beim Antrag auf Unterhaltsvorschuss zwingend
Ablehnung des Antrags auf Unterhaltsvorschuss bei Nichtangabe des Kindesvaters möglich
Was kann ich tun, wenn ich derzeit ein Kind erwarte, aber den Namen des Vaters beim Jugendamt absolut nicht nennen kann oder darf? Werden die Gründe, der Vater ist verheiratet und/oder eine honorige Persönlichkeit, ein Industrieller oder sonstige wichtige Person des öffentlichen Interesses eine Grundlage zur Verweigerung akzeptiert? Oder ist die Begründung der Kindesvater droht mir und meinem ungeborenen Kind mit körperlicher Gewalt eher akzeptiert?
Alleinerziehende Mütter, die beim Jugendamt Abteilung Unterhaltsvorschusskasse einen Antrag auf Unterhaltsvorschuss für Ihr Kind stellen möchten, sind gehalten den Namen des Vaters anzugeben. Zur Angabe des Namens des Kindesvaters wird schon bei Geburt des Kindes durch schriftliche Nachricht aufgefordert. Meistens hat die Kindesmutter dann bis zu sechs Wochen Zeit, mit dem Vater des Kindes vorbei zu kommen. Leben die Eltern schon getrennt, muss die Mutter in aller Regel den Namen angeben. Das Jugendamt fordert den Vater danach schriftlich auf, den Termin zur Vaterschaftsanerkennung innerhalb einer gesetzten Frist wahr zu nehmen.
Die Unterhaltsvorschusskasse geht maximal 72 Monate, d.h. bis zum vollendeten 12. Lebensjahr des Kindes mit dem Unterhaltsvorschuss in Vorlage. Gleichzeitig benötigt das Jugendamt hier den Namen des Kindesvaters, damit dieser geleistete Unterhalt wieder vom Kindesvater zurückgeholt werden kann. Der Staat finanziert mit Steuergeldern den Unterhaltsvorschuss und ist bestrebt und gesetzliche gehalten, die ausgelegten Mittel wieder ein zu klagen. Unterhaltsvorschuss soll der Kindesmutter eine finanzielle Erleichterung bieten, wenn der Vater des Kindes nicht zahlt, nicht auffindbar ist oder sonstige Gründe anstehen. Nennt die Mutter nicht den Vater des Kindes, besteht die Möglichkeit, dass der zuständige Sachbearbeiter der Unterhaltsvorschusskasse den Unterhaltsvorschuss erstmal verweigert.
Die Aufgabe der Unterhaltsvorschusskasse ist es heraus zu finden, wo der Vater wohnt und ob er tatsächlich nicht zahlen kann. Ebenso, ob dieser nicht sogar innerhalb der ersten drei Lebensjahre des Kindes einen Betreuungsunterhalt an die Mutter des Kindes zahlen könnte. Die Unterhaltsvorschusskasse hat bis zu vier Jahre rückwirkend die Möglichkeit des geleisteten Unterhalt vom Kindesvater zurück zu holen.
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