Jahreseinkommensgrenze überschritten -Totalverlust des Kindergeldanspruchs rechtmäßig?
Kindergeldanspruch entfällt bei geringfügiger Überschreitung der Jahreseinkommensgrenze
Eltern, deren volljährige Kinder sich noch in der Ausbildung befinden, sollten unbedingt die Jahreseinkommensgrenze in Höhe von 7.680 Euro beim Bezug von Kindergeld berücksichtigen. Nur 1 Cent über dem Jahresgrenzbetrag, und es erfolgt der Totalverlust des Kindergeldes. In nicht gerade seltenen Fällen verlangt die Kindergeldkasse rückwirkend das zu Unrecht gezahlte Kindergeld wieder vollständig zurück.
Was kann man dagegen tun? Gibt es keine Staffelung bei Überschreitung des Jahreseinkommens, ähnlich der Steuerprogression? Oder muss man diese Gesetzgebung klaglos hinnehmen?
Um dies nun auf den rechten Weg zu bringen und zu klären, hat eine Familie deren Kindergeld nur sehr geringfügig über der Jahreseinkommensgrenze lag, einen Antrag auf Überprüfung gestellt. Die als Kläger auftretende Familie bzw. der Kindergeldberechtigte Elternteil hat in diesem besonderen Fall Verfassungsbeschwerde unter dem Aktenzeichen BVerfG – Beschwerde – vom 09.09.2008, 2 BvR 1874/08 eingelegt. Der Zweck und vor allem Ziel der Verfassungsbeschwerde soll sein, dass das Kindergeld nicht sofort und vollständig verloren geht. Der Kläger begründet dies damit, dass es sinnvoll wäre die Anwendung einer gestaffelten Reduzierung des monatlichen Kindergeldes gesetzlich zu regeln.
Die Richter am Bundesverfassungsgericht haben sich nun der Beschwerde angenommen und diese zugelassen. Jetzt dürfen die Richter darüber entscheiden, ob die radikale Wegnahme und gegebenenfalls die Rückzahlung des bisher erhaltenen Kindergeldes rechtens ist. Die endgültige Entscheidung bleibt abzuwarten.
Tipp: Bisher davon betroffene Eltern sollten gegebenenfalls einen Einspruch einlegen. Damit dieser aber nicht vor der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde zum tragen kommt, sollte gleichzeitig ein Antrag auf Ruhen des Einspruchsverfahren gestellt werden. Dadurch sind die Fristen gewahrt und bei einer entsprechenden Gesetzesänderung wird der Kindergeldanspruch wieder in Kraft gesetzt.
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