Sind Kinderbetreuungskosten generell abzugsfähige Kosten beim Wohngeld?
Wohnen mehrere Personen im Haushalt, werden die Einnahmen von allen zur Haushaltsgemeinschaft gehörenden Personen zur Errechnung des Wohngeldes hinzugezogen. Dies können der Aushilfslohn eines Kindes, das noch Schüler ist oder aber die Ausbildungsvergütung eines weiteren Kindes sein. Leben die Großeltern mit im Haushalt, wird die Rente ebenso mit eingerechnet. Auch die Einnahmen beider Elternteile, durch Vollzeit-, Teilzeit oder Zusatzjob zählen voll. Ebenso die erwirtschafteten Einnahmen aus einer selbständigen Tätigkeit, sowie Abfindungszahlungen durch einen ehemaligen Arbeitgeber. Die Untervermietung von Teilen der Wohnung oder des Hauses werden auch als Einnahmen mit angerechnet.
Lebt der antragstellende Elternteil nur von einem Aushilfsjob oder ist Geringverdiener, benötigt er oftmals eine Betreuung für das Kind. Möglicherweise werden hier vom Jugendamt auf Antrag hin die Kosten der Kindergartengebühren übernommen. Elternteile ohne Beschäftigung, die von Arbeitslosengeld II, Kindergeld, Kindesunterhalt, evtl. Ehegattenunterhalt und Wohngeld leben, haben auch das Recht auf Übernahme der Kindergartengebühren.
Geht der alleinerziehende Elternteil keiner Beschäftigung nach, sei es weil er keine Anstellung gefunden hat oder aus gesundheitlichen Gründen derzeit nicht kann oder will, werden die übernommenen Kindergartengebühren als Einnahmen berechnet. Somit verfügt der Elternteil über Kindergartengebühren, die er zwar wieder abführen muss, aber da er diese ohne einer Beschäftigung nachzugehen erhält, sind diese nach dem Gesetz Einnahmen.
In der Regel werden bei in Vollzeit beschäftigten Eltern oder allein erziehenden Elternteilen die Kinderbetreuungskosten durch das Jugendamt übernommen, wenn diese zu wenig Einkommen erzielen. Beantragen die Eltern dann Wohngeld, werden die Kinderbetreuungskosten als erwerbsbedingte Ausgaben veranschlagt.
Leben Eltern zusammen und ein Partner geht einer Vollzeitbeschäftigung nach und der andere Partner arbeitet nicht oder nur in Teilzeit, werden die Kosten für Kinderbetreuung in den meisten Fällen nicht übernommen. Dies können dann im Wohngeldantrag auch nicht als Kosten angesetzt bzw. abgezogen werden.
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