Wohngeld jetzt bei Kurzarbeit beantragen

Wer bisher aufgrund seines hohen Einkommens keine Chance hatte Wohngeld zu beantragen, kann jetzt aufatmen. Der Wohngeldantrag kann auch für den Zeitraum der Kurzarbeit gestellt werden.

Bisher haben Sie gut verdient, aber durch die wirtschaftlichen Schwierigkeiten Ihres Arbeitgebers sind Sie selbst in Kurzarbeit gerutscht? Dadurch fehlen Ihnen nun einige hundert Euro monatlich zum Leben. Nun stellen sich Ihnen folgende Fragen: Was kann ich dagegen tun? Welches Amt kann mir einen Zuschuss zahlen? Steht mir in dieser Situation denn überhaupt ein Fördermittel zu? Ist dies dann ein staatlich nicht rückzahlbarer Zuschuss oder muss ich diesen, sobald ich wieder normal verdiene zurückzahlen? Diese und mehr Fragen beschäftigen derzeit viele von Kurzarbeit betroffene Arbeitnehmer, denen große Teile Ihres bisherigen Nettoeinkommens fehlen.

In dieser neuen Situation haben Sie die Chance, einen Antrag auf Wohngeld zu stellen. Durch die Kurzarbeit haben Sie ein geringeres Einkommen und fallen eventuell unter die Einkommensgrenze des Wohngeldgesetzes. Jetzt haben Sie möglicherweise sehr große Chancen, einen Antrag auf Wohngeld bewilligt zu bekommen. Einziger Unterschied zur normalen Wohngeldbewilligung: Der Antrag wird nur für die Dauer der Kurzarbeit bewilligt.

Im Regelfall wird das Wohngeld 6 Monate als Erstantrag, danach in den meisten Fällen für wiederum 6 bis 12 Monate genehmigt. Somit kann Wohngeld aber auch ab einem Monat oder auch nur für 3 oder 4 Monate der Kurzarbeit bewilligt werden. Steht danach erneut Kurzarbeit in Ihrem Unternehmen an, sollten Sie frühzeitig einen Folgeantrag stellen. In diesem Fall wird dann das Wohngeld fließend weitergezahlt. Dies gilt auch, wenn nach der Kurzarbeit erst mal wieder normal gearbeitet wird und Monate später erst wieder erneute Kurzarbeit ansteht. Sie können dann generell wieder einen neuen Antrag auf Wohngeld stellen.

Wichtig: Wohngeld steht jedem zu, der unter der Einkommenshöchstgrenze des Wohngeldgesetzes liegt. Wohngeld ist kein Almosen vom Staat, sondern eine soziale Leistung und gleichzeitig “Geld vom Staat – Nicht rückzahlbar”.

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