Existenzgründung, Gründungszuschuss, Einstiegsgeld
Empfänger von Arbeitslosengeld II oder Hartz IV haben die Möglichkeit, Einstiegsgeld zu erhalten. Auch hier besteht ähnlich wie beim Gründungszuschuss generell kein gesetzlicher Anspruch auf diese staatliche Förderleistung. Die Prüfung des künftigen Vorhabens einer Existenzgründung obliegt ebenso einzig Ihrem persönlichen Fallmanager oder Sachbearbeiter.
Allerdings muss die künftige Selbständigkeit schlüssig bei der Bundesagentur für Arbeit dargestellt werden. Ein Businessplan, Rentabilitätsvorausschau und eine Bestätigung der Industrie- und Handelskammer oder das Testat eines Steuerberaters untermauert das Ganze. Grundlage muss sein, dass das künftige Unternehmen oder die Selbständigkeit auf einem stabilen Konzept aufgebaut ist. Eine Aussicht auf wirtschaftlichen Erfolg muss gegeben sein. Stellen Sie unbedingt einen Antrag auf diesen staatlichen “nicht rückzahlbaren” Zuschuss, falls Sie aus der Arbeitslosigkeit heraus eine Existenzgründung planen.
Vorteil: Bei Bewilligung des Einstiegsgeldes erhält der Arbeitslosengeld II-Empfänger weiterhin seine monatliche Regelleistung zuzüglich der Miete und Nebenkosten wie zuvor. Das Einstiegsgeld wird als Zuschuss zur Wiedereingliederung als Anreiz zur Existenzgründung und Selbständigkeit hinzu gezahlt. Die Höhe des Einstiegeldes beträgt 50 Prozent der Regelleistung, derzeit aktuell 351 Euro. Davon werden denn 175,50 Euro als monatliches Einstiegsgeld geleistet. Die Antragsbewilligung liegt in der Regel zwischen mindestens sechs und maximal 24 Monaten. Durchschnittlich wird das Einstiegsgeld für max. 12 Monate bewilligt. Kürzungen nach über sechs bis 12 Monaten sind ebenfalls möglich. Dies wird von Fall zu Fall individuell gehandhabt.
Nachteil: Der Hinzuverdienst durch Existenzgründung muss korrekt angegeben werden und wird dann wiederum vom Arbeitslosengeld II abgezogen. Allerdings darf ein Werbekostenfreibetrag von pauschal 100 Euro generell abgezogen werden. Hierfür ist kein Nachweis zu erbringen. Durch jedes Kind erhöht sich die Freigrenze beim Abzug prozentual. Die Höhe der Werbungskosten oder Betriebsausgaben legen Sie als Selbständiger fest. Für das Unternehmen wichtige Ausgaben werden verrechnet und verringern ebenso wie beim Steuerrecht den Gewinn.
Wichtig: Es werden nicht alle Kosten unbedingt akzeptiert. Hohe Anschaffungskosten sollten vorab mit dem Fallmanager besprochen werden.
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