Änderungen beim Kinderzuschlag zum 01.01.2009
Aktuell zum 01.01.2009 wurde das Gesetz zum Kinderzuschlag geändert
Bisher konnten Eltern mit geringem eigenem Einkommen den Kinderzuschlag für ihr Kind bis zum vollendeten 18. Lebensjahr und maximal für 36 Monate beziehen. Nun wurde die Bezugszeit des Kinderzuschlags verlängert. Künftig wird der Kinderzuschlag unbefristet gezahlt. Die Höhe des Kinderzuschlags liegt allerdings weiterhin bei maximal bis zu 140 Euro je Monat.
Begünstigt sind nun auch Eltern von volljährigen Kindern, die noch bis zum vollendeten 25. Lebensjahr im Elternhaus wohnen. Wichtigste Grundvoraussetzung hierfür: Eltern von erwachsenen Kindern müssen noch Anspruch auf Kindergeld haben, um in den Genuss des staatlichen, nicht rückzahlbaren Zuschusses zu kommen. Ist der Kinderzuschlag dann erteilt, wird dieser für den Zeitraum der Kindergeldbewilligung geleistet.
Grundlage für den Anspruch auf Kinderzuschlag ist, dass Eltern nachweisbar ein eigenes Einkommen haben. Dieses muss zwingend für die eigene Person ausreichend sein, um die monatliche Miete zuzüglich der Nebenkosten und den normalen Bedarf zu decken. Der Bedarf für die Kinder ist hiervon ausgenommen, denn dieser könnte ja somit über den Kinderzuschlag gedeckt werden.
Wie kann ich die Mindest-Einkommensgrenze für Eltern errechnen? Hat nun eine vierköpfige Familie eine monatliche Warmmiete für eine angemessene Wohnung in Höhe von 720 Euro zu leisten, werden davon 70 Prozent der Warmmiete auf die Eltern umgelegt. Vater und Mutter werden nun ca. 504 Euro der monatlichen Miete angerechnet. Weiterhin wird die gesetzliche Regelleistung bei Arbeitslosengeld II von pro Person 312 Euro hinzugerechnet. Somit liegt das elterliche Mindesteinkommen bei 1.128 Euro.
Nach welchen Kriterien setzt sich die Höchst-Einkommensgrenze zusammen? Liegt das errechnete elterliche Mindesteinkommen nun bei 1.128 Euro, werden nun je Kind noch 140 Euro Kindzuschlag hinzugerechnet. Somit ergibt sich für diese vierköpfige Familie ein Höchsteinkommen von 1.408 Euro.
Folgende Gründe können zur Ablehnung des Antrags führen: Wenn bei Zahlung des Kinderzuschlags nicht genügend Gesamt-Familieneinkommen vorliegen würde und dennoch für das Kind Arbeitslosengeld II beantragt werden müsste. Ebenso, wenn die Eltern oder der Elternteil die Höchst-Einkommensgrenze zum Kinderzuschlag erreicht haben. Neu: Empfänger von Arbeitslosengeld II und Sozialhilfe sind als Anspruchsberechtigte davon ausgenommen.
Auch die eigenen Einkünfte des Kindes sind von wichtiger Bedeutung. Erhält das Kind durch den getrennt lebenden Elternteil eine monatliche Zahlung von Kindesunterhalt, wird dies in die Berechnung des Kinderzuschlags mit einbezogen. Haben die Eltern Wohngeld beantragt, wird auch das anteilige auf das Kind entfallende Wohngeld als Einkommen des Kindes angerechnet. Bezieht ein allein erziehender Elternteil Unterhaltsvorschuss durch das Jugendamt, zählt dies auch als Einkommen des Kindes mit. Verdienen die Eltern gemeinsam nur ein klein wenig über der Mindesteinkommensgrenze, wird dieses Einkommen darüber hinaus auf den Auszahlbetrag des Kinderzuschlags angerechnet.
Weiterhin wurde im neuen Gesetz zum Kinderzuschlag ein neues Wahlrecht eingeführt. Eltern können nun durch das neue Wahlrecht selbst entscheiden, ob sie nun den Kinderzuschlag oder Leistungen zur Grundsicherung Ihres Kindes in Anspruch nehmen wollen. Von diesem neuen Wahlrecht sind besonders Alleinerziehende betroffen, da diese beim Bezug von Arbeitslosengeld II einen gesetzlichen Anspruch auf den zusätzlichen Zuschuss für Alleinerziehende haben.
Tipp: Empfänger von Wohngeld können auch zusätzlich einen Antrag auf Kinderzuschlag stellen. Dies natürlich nur, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen.
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