Hartz IV und Wohngeld im Vergleich
Oftmals haben alleinerziehende Mütter kleinere und größere Kinder. Aufgrund der kleineren Kinder ist zumeist keine Möglichkeit gegeben, einer angestellten Tätigkeit nachzugehen. Dadurch leben diese Mütter gezwungenermaßen von Hartz IV.
Die erwachsenen Kinder beziehen meistens ein eigenes Einkommen in Form einer Ausbildungsvergütung. Auch volljährige Kinder, die noch ein Studium absolvieren erhalten in den meisten Fällen eigene Einkünfte wie z.B. Bafög oder sie gehen zusätzlich einem 400 Euro-Job nach.
Die Kleinkinder oder auch Jugendliche erhalten im Regelfall vom getrennt lebenden Vater den Ihnen zustehenden Kindesunterhalt. Sollte der Vater nicht zahlen können oder wollen, springt die Unterhaltsvorschusskasse mit dem Mindestunterhalt je Kind ein. Allerdings nur, so lange das Kind noch nicht das zwölfte Lebensjahr erreicht hat. Der Unterhaltsvorschuss wird später ebenso als Einkommen in die familiäre Hartz IV-Berechnung mit einbezogen.
Alle Einnahmen wie Ehegattenunterhalt bzw. Unterhalt für die Mutter für die ersten drei Lebensjahre des Kindes (bei nicht verheirateten Müttern!) sowie der Kindesunterhalt findet Anrechung bei der Errechnung des monatlichen Hartz IV-Endbetrages. Auch die Einnahmen der volljährigen Kinder mit Ausbildungsvergütung, Nebenjob oder ähnlichem werden als Einkommen angerechnet. Somit bleibt im Endergebnis oftmals nur ein geringfügiger Überschuss für die alleinerziehende Mutter übrig.
Als Hartz IV-Empfänger muss sich die alleinerziehende Mutter stets bei der ARGE melden und sich komplett erklären bzw. offenbaren. Möglicherweise kann ihr hier durch Androhung, wenn nicht bis zum bestimmten Zeitpunkt eine Arbeitsaufnahme erfolgt die staatliche Arbeitslosengeld II-Leistung gekürzt werden. Die Handhabe ist hier von Fall zu Fall sehr unterschiedlich. Im Extremfall kann die Arbeitslosengeld II-Leistung sogar auf null reduziert werden, u.a. bei Verweigerung von Arbeit und absolut unkooperativem Verhalten. Ebenso muss eine Abwesenheit von der Wohnung durch Urlaub angegeben werden bzw. bedarf es hier einer Genehmigung durch die für sie zuständige Arbeitsagentur. Auch ein- bis mehrwöchige Krankheit muss durch Krankmeldung eines Arztes angezeigt werden.
Beim Wohngeld werden ebenso die Einnahmen der gesamten Familienmitglieder mit einbezogen. Dennoch kann hier die Rechnung möglicherweise sehr viel positiver ausfallen. Unter dem Strich kann in manchen Fällen der im oben genannte Beispiel verbleibende Hartz IV-Betrag verdoppelt werden. Somit liegt beispielsweise die Hartz IV – Überschusszahlung bei monatlich 200 Euro. Würde die gleiche Person einen Wohngeldantrag stellen, könnten möglicherweise 400 Euro monatlich vereinnahmt werden. Ein monatlicher Überschuss von 200 Euro und gleichzeitig keine Maßregelung wie ein Hartz IV-Empfänger sollte eine Überlegung wert sein.
Vorteil: Keine stetige mindestens dreimonatige Pflichtmeldung. Keine Pflicht eine Tätigkeit anzunehmen bzw. kein negatives Merkmal bei Ablehnung einer Tätigkeit. Kein Zwang zur Aufnahme eines Ein-Euro-Job oder einer Arbeits-Beschaffungs-Maßnahme. Auch Weiterbildungsangebote und dergleichen werden dem Wohngeldempfänger nicht angetragen.
Das Leben als Wohngeldempfänger ist freier gestaltet und unterliegt nicht dem Zwang und Pflichten eines Hartz IV-Empfängers, auch wenn der Wohngeldempfänger ebenso monatliche staatliche Leistungen erhält. Hintergrund ist unter anderem auch, dass die Sachbearbeiter Wohngeld als soziale staatliche Leistung ansehen und in keiner Weise mit Sozialhilfe oder Hartz IV vergleichen.
Tipp: Überprüfen Sie dringend ihre finanziellen und familiären Verhältnisse. Überdenken Sie genau, welchen Antrag Sie für sich und Ihre Familie stellen möchten.
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