Wohngeld, Kinderzuschlag und Arbeitslosengeld II
Derzeitige Alg II-Bezieher oder Arbeitslosengeld II-Aufstocker müssen aufgrund einer neuen Gesetzgebung aus Oktober/November 2008 geänderte staatliche Anträge abgeben.
Wer bisher Alg II zur Aufstockung seines Einkommens bezogen hat, wird nun in der Regel durch die ARGE informiert. Der Arbeitslose wird darauf hingewiesen, künftig einen Antrag auf Wohngeld zu stellen.
Sobald Kinder zur Familie gehören, kann ein zusätzlicher Antrag auf Kinderzuschlag gestellt werden. In vielen Fällen besteht bedingt durch das geringe elterliche Einkommen gegebenenfalls Anspruch auf Kinderzuschlag. Ist ein voraussichtlicher Anspruch gegeben, muss auch dieser Antrag gestellt werden.
Eine Wahlfreiheit, d.h. Antragstellung für Alg II oder Wohngeld und/oder Kinderzuschlag ist nicht mehr gegeben. Ist klar zu ersehen, dass beide Anträge für Wohngeld und Kinderzuschlag positiv beschieden würden, müssen diese auch gestellt werden.
In diesem Fall verringert sich die Anzahl der künftigen Arbeitslosengeld II – Bezieher erheblich. Die Zahlen werden dadurch geschönt und die internen Positionen nur verschoben.
Unter dem Aktenzeichen S 5 AS 5410/08, dem Beschluss vom Anfang November 2008 ist klar zu ersehen, dass nicht automatisch Arbeitslosengeld II gestrichen werden darf. Dies auch dann nicht, wenn der Antrag auf Kinderzuschlag und Wohngeld noch nicht gestellt bzw. noch nicht bewilligt wurde.
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