Elterngeld keine Sozialleistung
Elterngeld ist Lohnersatz
Oftmals wird angenommen, dass Elterngeld eine staatliche Sozialleistung ist. Hier zur Aufklärung: Elterngeld wird als Lohnersatz für die Mutter oder den Vater während der ersten zwölf bis maximal vierzehn Monate der Erziehungszeit geleistet.
Elterngeld wird an den bezugsberechtigten Vater oder Mutter unter dem Progressionsvorbehalt gezahlt und am Jahresende in die Einkommensteuererklärung mit eingerechnet. Es ist gesetzliche Pflicht, das Elterngeld mit anzugeben.
Elterngeld gilt steuerlich als Lohnersatz und nicht als Sozialleistung. Am Jahresende werden beide Einkommen der Elternteile zusammengefasst, d.h. die Summe aus Elterngeld und Einkommen. Hieraus wird der progressive Steuersatz aus Einkommen und Elterngeld ermittelt. Der sodann ermittelte Steuersatz wird dabei nur auf das tatsächlich real erwirtschaftete Einkommen und nicht auf das Elterngeld berechnet.
Bei Alleinerziehenden Elternteilen muss jedoch auch dann, wenn das Elterngeld den vollen Zeitraum eines Jahres bezogen wurde, eine Einkommensteuererklärung erstellt werden. Fällt das Elterngeld in zwei verschiedene Jahre, muss jeweils das erwirtschaftete Einkommen als auch das Elterngeld angegeben werden. Nur dann kann der persönlich korrekte Steuersatz ermittelt werden.
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