Trotz Kindergeld keine Kürzung bei Hartz IV
Kürzung um Kindergeld als Einkommen beim Regelsatz gesetzlich unzulässig
Wenn Eltern Hartz IV-Empfänger sind und Kindergeld für Ihr volljähriges Kind erhalten, können die ersten Probleme auftreten. Warum? Die Familienkasse zahlt das Kindergeld und die Agentur für Arbeit oder ein sonstiger zuständiger Leistungsträger kürzt den Arbeitslosengeld II-Satz um das Kindergeld.
Lebt das volljährige Kind noch im Elternhaus, ist das Kindergeld als Einkommen des Hartz IV-Empfängers anzusehen. Sobald das erwachsene Kind jedoch in einem eigenen Haushalt lebt und das Kindergeld direkt, möglicherweise durch Überweisung oder Quittung sogar nachweisbar direkt weitergeleitet wird, besteht kein Rechtsanspruch auf Kürzung. Wird der monatliche Hartz IV-Regelsatz der Eltern dennoch gekürzt, sollte sofort Widerspruch gegen diesen Bescheid eingelegt werden.
Bezieht das volljährige Kind in eigener Wohnung eine Ausbildungsvergütung, steht ihm dieses gezahlte Kindergeld durch die Eltern legitim zu. Sobald das erwachsene Kind selbst einen eigenen Hartz IV-Antrag stellt, wird das Kindergeld jedoch wieder als Einkommen durch die Agentur für Arbeit angerechnet.
Nach neusten Gerichtsurteil durch das Bundessozialgericht ( AZ:B 8/9 b SO 23/06 R ) darf das Kindergeld des Elternteils, welches Hartz IV erhält nicht als verfügbares Einkommen angerechnet werden, wenn das Kindergeld direkt an das erwachsene, sich in Ausbildung befindende Kind weitergeleitet wird und der Elternteil nur den Empfänger des Kindergeldes für die Familienkasse darstellte.
Tipp: Umgehen Sie dieses Problem und lassen Sie sich von dem Elternteil das Kindergeld abtreten. Möglich ist dies vor allem deswegen, weil der Vater oder die Mutter hier sowieso keinen Unterhalt an das volljährige Kind zahlen können. In diesem Fall erhalten Sie künftig das Kindergeld direkt von der Familienkasse auf das eigene Konto überwiesen.
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