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Erhöhe Berufsausbildungsbeihilfe für Behinderte
Behinderte haben auch Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe, wenn diese noch im Haushalt der Eltern oder einem Elternteil wohnen
Berufsausbildungsbeihilfe können Behinderte erhalten, wenn Sie eine Ausbildung, eine berufsvorbereitende Maßnahme oder einer Ausbildung gleichkommenden Bildungsmaßnahme absolvieren. Die Höhe der Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) berechnet sich nach den gleichen Vorschriften und Bedarfssätzen für Behinderte als auch nicht behinderte Menschen.
Einziger Unterschied: Behinderte Personen, die noch im Elternhaus leben haben gesetzlichen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe. Man spricht auch von einem besonderen Bedarf in der BAB. Dieser Bedarfssatz im Elternhaus ist auf monatlich 282 Euro festgesetzt. Ab dem 21. Lebensjahr steht einem Behinderten Berufsausbildungsbeihilfe-Empfänger ein erhöhter Bedarfssatz in Höhe von 353 Euro zu. Dieser erhöhte Bedarfssatz wird auch gezahlt, wenn der Behinderte verheiratet ist oder in einer Lebenspartnerschaft lebt.
Besonderheiten für Behinderte: Eine Verlängerung der Ausbildung aus gesundheitlichen Gründen oder weil Prüfungsteile und/oder die Abschlussprüfung negativ abgeschlossen wurden, schließt den Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe nicht aus.
Ausbildungsmaßnahmen, die speziell für behinderte Menschen durchgeführt werden sind auch förderfähig. Dies auch zum Teil, wenn kein staatlich anerkannter Abschluss erreicht werden kann. Auch hier gilt das Kernziel, das durch die Förderung eine dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben erreicht werden soll
Mit der Förderung durch die Berufsausbildungsbeihilfe soll erreicht werden, dass behinderte Menschen Anteil am Arbeitsleben erwerben und dadurch dauerhaft integriert werden können.
TIPP: Ist noch unklar ob die künftige Bildungsmaßnahme für den Behinderten förderfähig ist, sollte vorab bei einem Berater der Agentur für Arbeit nachgefragt werden.
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