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Erhöhter Ausbildungsbonus für behinderte Auszubildende
Ausbildungsbonus für Behinderte, Langzeit Ausbildungssuchende, höher qualifizierte Jugendliche
Besonders schwierig vermittelbare Jugendliche, Behinderte oder sogar Jungendliche mit höherem Bildungsabschluss sind gegebenenfalls förderfähig. Mit dem neu geschaffenen Ausbildungsbonus für Betriebe sollen zusätzlich mehr Lehrstellen geschaffen werden.
Betriebe, die Altbewerber ohne Schulabschluss, Hauptschulabschluss oder Sonderschulabschluss zusätzlich ausbilden, erhalten ab dem Monat Juli 2008 den neuen Ausbildungsbonus. Auch Firmen, die einen Auszubildenden übernehmen, der aufgrund von Insolvenz, Schließung oder Stilllegung seines Betriebes die Ausbildung nicht beenden konnte, sind förderfähig.
Es besteht sogar die Chance auf den Ausbildungsbonus, wenn der Interessent für die Lehrstelle den mittleren Bildungsabschluss oder sogar eine höhere Schulbildung seit längerem abgeschlossen hat. Er muss nur seither eine Lehrstelle suchen. Die mittlere Reife muss hier mindestens ein Jahr zurück liegen. Der höhere Bildungsabschluss wie Fachhochschulreife oder Abitur muss mindestens vor zwei Jahren gewesen sein. Diese Einzelfälle werden vom zuständigen Sachbearbeiter der Agentur für Arbeit nach eigenem Ermessen entschieden.
Der neue Ausbildungsbonus ist abhängig von der im ersten Ausbildungsjahr ortsüblichen oder tariflich vereinbarten künftigen Ausbildungsvergütung. Dadurch variiert der Bonus zwischen 4.000 und 6.000 Euro. Den individuellen Ausbildungsbonus ermittelt die zuständige Agentur für Arbeit vorab aufgrund der Angaben zur Ausbildungsvergütung.
Ebenso wird der Ausbildungsbonus für behinderte, lernbeeinträchtigte oder sozial benachteiligte Jugendliche gezahlt. Damit sind vor allem diese Jugendliche gemeint, die schon vor ein bis zwei Jahren die Schule verlassen haben. Eine Erhöhung von 50 Prozent des Ausbildungsbonus erhalten Unternehmen, die einem behinderten oder schwerbehinderten jungen Menschen eine Ausbildung ermöglichen.
Die Zahlung des neuen Ausbildungsbonus erfolgt in zwei Raten. Die ersten 50 Prozent werden nach Ablauf der Probezeit überwiesen und die restlichen 50 Prozent, wenn der Auszubildende sich zur Abschlussprüfung angemeldet hat.
TIPP: Es muss im Vergleich zum Vorjahr (Stichtag 31.12.) ein zusätzlicher Ausbildungsplatz geschaffen worden sein. Die Antragstellung muss unbedingt vor Beginn der Ausbildung bei der für das Unternehmen zuständigen Agentur für Arbeit erfolgen.
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