Verlängerung der Elternzeit möglich
Beide Elternteile dürfen auf Wunsch in Elternzeit
Besteht die gesetzliche Möglichkeit, dass Vater und Mutter beide gemeinsam in Elternzeit gehen? Ja, es gibt diese Chance, allerdings müssen gewisse Kriterien beachtet werden.
Die Geburt eines Kindes ist etwas Wunderbares. Besonders die ersten Lebensjahre weisen den Weg des Kindes auf eine ganz besondere Art. Hierbei mögen in der heutigen Zeit oftmals gerne beide Elternteile teilhaben und sind daher sogar bereit, einen gewissen Einkommensverlust dadurch hinzunehmen.
Viele angestellte Arbeitnehmer möchten hier gerne die gesetzliche Elternzeit nutzen. Es besteht nach geltendem Recht ein Rechtsanspruch bis zum dritten Lebensjahr des Kindes. Nach Absprache mit dem Arbeitgeber ist sogar die gesetzliche Möglichkeit gegeben, 12 Monate der Elternzeit in die Zeit zwischen dem dritten und achten Lebensjahr zu legen. Diese 12 Monate werden sodann von der ursprünglichen 36-monatigen Elternzeit abgezogen, so dass von der Geburt bis zum vollendeten dritten Lebensjahr nur 24 Monate genommen werden dürfen. Voraussetzung hier ist allerdings die Zustimmung des Arbeitgebers. Ist der Betrieb zu klein, kann dies rechtlich legitim abgelehnt werden.
Arbeiten beide Elternteile in einem Unternehmen mit mehr als fünfzehn Beschäftigten, kann ein Antrag auf Elternzeit gestellt werden. Stimmt der Arbeitgeber zu, darf nach Vereinbarung in der Elternzeit den gesetzlichen Bestimmungen zufolge bis zu 30 Stunden in der Woche gearbeitet werden. Diese Regelung dürfen beide Elternteile anstreben und die 36 Monate Elternzeit damit voll ausschöpfen. Auch die geringere Wochenstundenzahl dürfen beide in dieser Zeit nutzen.
Zusätzlich kann die Elternzeit bis zum 8. Geburtstag des Kindes ausgeweitet werden. Dies ist auf eigenen besonderen Wunsch und mit der Zustimmung des Arbeitgebers unter gewissen Voraussetzungen, wie Unternehmensgröße usw. durchaus möglich.
Wichtig: Hier muss noch ein Anspruch aus den zuvor 36 Monaten Elternzeit bestehen.
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