Zuschüsse im AFBG zum Meister-BAföG
Staatliche nicht rückzahlbare Zuschüsse beim Meister-BAföG
Viele Personen haben bereits festgestellt, dass man heute nur noch beruflich weiter vorankommen kann, wenn man sich weiterbildet. Um möglichst vielen Menschen die Chance auf Weiterbildung überhaupt zu ermöglichen, wurde bereits vor Jahren das AFBG (Aufstiegsfortbildungsgesetz) geschaffen. Dieses bietet Personen, die eine Erstausbildung abgeschlossen haben und sich nun eine weitere Qualifikation in Form eines Meistertitels oder einer Weiterqualifizierung in Ihrem Ausbildungsberuf sichern wollen gute Chancen.
Bei der Fortbildung soll nun der finanzielle Aspekt nicht mehr nur im Vordergrund stehen. Aus diesem Grund steht der Staat mit vielen Zuschüssen und einem zinsgünstigen Bankdarlehen der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) zur Seite. Die nicht rückzahlbaren Zuschüsse werden für folgende Zuschussarten durch das Aufstiegsfortbildungsgesetz und das dazugehörige Meister-BAföG geleistet. Es sieht seit 01. Januar 2006 folgende Zuschusshöhen vor:
Lehrgangskosten und Prüfungsgebühren
Die Kosten für die Weiterbildungsmaßnahme und die dazugehörigen Prüfungsgebühren werden zu 30,5 Prozent bezuschusst. Der restliche Maßnahmebetrag kann auf Wunsch in ein zinsgünstiges Bankdarlehen umgewandelt werden.
Unterhaltsbeitrag zur Weiterbildungsmaßnahme
Bei Vollzeitmaßnahmen werden monatlich bis zu 202 Euro als Zuschuss gezahlt. Der weitere noch verbleibende Unterhaltsbeitrag kann als ein günstig finanziertes Bankdarlehen genutzt werden.
Kinderbetreuungskosten
Kinder im Alter von bis zu zehn Jahren werden mit monatlich bis zu 113 Euro je Kind bezuschusst. Dieser staatliche Zuschuss ist nicht rückzahlbar. Allerdings muss hier ein schriftlicher Nachweis der Betreuung erbracht werden.
TIPP: Nutzen Sie die Chance auf dieses zinsgünstige Bankdarlehen der KfW. Die Rückzahlung erfolgt frühestens nach zwei Jahren. Bei Arbeitslosigkeit oder sonstigen wirtschaftlichen schwierigen Situationen kann die Rückzahlung gestundet werden. Auf Antrag besteht gegebenenfalls die Möglichkeit auf Teilerlass des Bankdarlehens. Jedoch wird hier jeder Fall individuell geprüft.
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