Neue Unterhaltsregelung für Alleinerziehende
Neue Unterhaltsreform für Alleinerziehende durch den Bundesgerichtshof aufgestellt
Unterhaltsrechte von Alleinerziehenden Müttern und Väter wurden durch das neue Urteil gestärkt. Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe sprach jetzt das erste höchstrichterliche Urteil unter AZ: XII ZR 109/05 seit Inkrafttreten des neuen Unterhaltsgesetzes im Januar 2008 aus.
Der Staat hat nun durch den Bundesgerichtshof ein neues Gesetz erlassen. Hier wird nun seit Inkrafttreten der neuen Unterhaltsrechtsprechung vom 01.01.2008 die Erwerbspflicht alleinerziehender Elternteile angepasst.
Alleinerziehende Elternteile, die zuvor nicht verheiratet waren dürfen nun auch über das dritte Lebensjahr des Kindes hinaus Betreuungsunterhalt für sich selbst einfordern. Selbst wenn das Kind einen Ganztageskindergarten besucht, darf der Unterhalt an die Mutter oder den Vater nicht gestrichen werden. Es besteht dadurch keine Pflicht zur Aufnahme einer Vollzeittätigkeit.
Die endgültige Entscheidung eines Falles wurde allerdings den Familiengerichten zugeschoben. Diese müssen nun von Fall zu Fall die Dauer des Betreuungsunterhaltes entscheiden. Eine feste Richtlinie bezüglich der Dauer gibt es hier nicht. Ebenso wenig einen Anhaltspunkt über die Höhe des Betreuungsunterhaltes.
Lebten Sie in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammen, kann der Betreuungsunterhalt gegebenenfalls etwas höher ausfallen, wenn die Lebensgemeinschaft eheähnlich gelebt wurde. Getrennt lebende Elternpaare, die an den Ex-Partner Betreuungsunterhalt zahlen müssen kommen dabei etwas günstiger weg.
TIPP: Überprüfen Sie Ihre Bezugszeiten. Evtl. haben Sie sogar noch Anspruch auf eine Verlängerung des Betreuungsunterhaltes für Ihr Kind. Stellen Sie einen Antrag auf Überprüfung durch Ihren Anwalt oder fragen Sie vorab bei Ihrem für Sie zuständigen Jugendamt nach.
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