Stundung und/oder Erlass von Meister-BAföG
Rückzahlung des Meister-BAföG´s fällig und kein Geld?
Viele Jung-Unternehmer starten mit Schulden in eine Selbständigkeit als Existenzgründer. Diese Schulden sind allein schon durch die Inanspruchnahme von Meister-BAföG zum Erwerb des Meistertitels in ihrem Handwerk entstanden. Das Meister-BAföG wird hier gerne für die Finanzierung der Lehrgangs- und Prüfungskosten genutzt.
Was allerdings sehr viele Jung-Unternehmer nicht wissen: Dieses Meister-BAföG ist unter Einhaltung gesetzlicher Richtlinien gegebenenfalls nicht oder nur teilweise rückzahlbar. Die Rückzahlung ist einerseits einkommensabhängig, andererseits besteht die Möglichkeit durch Antrag auf Teilerlass und Festeinstellung von sozialversicherungspflichtigen Angestellten oder auch Auszubildenden, einen Anteil von etwa 66 Prozent des einst bewilligten Darlehens erlassen zu bekommen.
Gründen oder übernehmen mit Meister-BAföG geförderte Existenzgründer ein Unternehmen, haben sie aus folgenden Gründen die Chance das Darlehen zum Teil erlassen zu bekommen:
- Innerhalb drei Jahre nach der geförderten Meister-BAföG-Maßnahme wurde eine Existenz gegründet.
- Einstellung von mind. zwei sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern für mindestens vier Monate, mindestens eine Person darf nicht geringfügig beschäftigt sein (auch Auszubildende werden auf Antrag akzeptiert!)
- Die Beschäftigungsverhältnisse müssen noch bei Antragstellung bestehen
- Antragstellung vor Beendigung des dritten Jahres nach Prüfung
- Erlass von bis zu 66 Prozent der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren
Der Teilerlass des als Meister-BAföG bezogenen Darlehens bezieht sich auf die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren.
TIPP: Überprüfen Sie Ihre eigenen Verhältnisse auf Ihre Möglichkeiten und sparen Sie bares Geld. Einfacher geht es nicht! Das nicht rückzahlbare Geld können Sie nun für die Erweiterung Ihres Unternehmens nutzen. Oder Sie gönnen sich den lang ersehnten Urlaub.
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