Sozialversicherungsfreiheit bei Ferienjob
Keine Sozialabgaben bei Ferienjobbern fällig
Ihr Kind ist momentan in einer Übergangszeit zwischen Schule und Ausbildung oder Studium und Sie beziehen derzeit noch für dieses Kind Kindergeld. Worauf sollten Sie achten, wenn Ihr Kind einen Ferienjob ausüben möchte?
So lange das Kind noch nicht volljährig ist, ist der Bezug von Kindergeld einkommensunabhängig. Hat das Kind die Volljährigkeit erreicht, wird das Kindergeld einkommensabhängig gezahlt. Allerdings sollte hierbei darauf geachtet werden, dass für ein Kalenderjahr das gesamte Einkommen Berechnung findet. Das Einkommen darf nicht nur speziell auf diese zwei Monate eines “echten Ferienjobs” umgerechnet werden.
Zusätzlich taucht die nächste Frage auf: Werden denn nun Sozialabgaben fällig oder gibt es da Ausnahmeregelungen? Ja, es gibt Sonderregelungen! Wer nicht mehr als zwei Monate oder 50 Arbeitstage im Jahr einer Beschäftigung nachgeht, ist von den gesetzlichen Sozialversicherungsabgaben befreit.
Die Befreiung von Sozialabgaben betrifft Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen. Hierbei spielen der tatsächliche Verdienst und die wöchentliche Arbeitszeit keine Rolle. Wichtig ist nur, dass der Zeitraum von 50 Arbeitstagen im Jahr oder zwei Monate am Stück eingehalten werden.
TIPP: Klären Sie dies vor Antritt eines Ferienjobs mit dem künftigen Arbeitgeber ab.
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