Hartz IV-Empfänger erhalten einen erhöhten Mehrbedarfsatz
Zum 01. Juli 2008 Erhöhung des Mehrbedarfssatzes bei Bezug von ALG II
Welche Personengruppe darf eine Mehrbedarfsberechnung anwenden? Welche Arten von Mehrbedarfsberechnung gibt es und bei welcher Personengruppe findet diese Anwendung?
Viele Hartz IV – Bezieher haben das Anrecht auf Mehrbedarfsberechnung. Allerdings sind einerseits die Mehrbedarfssätze hierfür oft nicht bekannt, noch in welcher Höhe der tatsächliche Anspruch sich bewegt.
Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern haben pro Kind den gesetzlichen Anspruch auf 42 Euro. Hat ein Alleinerziehender Elternteil sogar zwei bis drei Kinder unter 16 Jahren bzw. ein Kind unter sieben Jahre, besteht sogar den Anspruch auf 126 Euro.
Erhalten schwangere Arbeitslosengeld II – Empfängerinnen 100 Prozent der Eckregeleistung, steht diesen monatlich der Beitrag von € 60 ab der 13. Schwangerschaftswoche zusätzlich zu.
Behinderte Bezieher von ALG II mit dem Kennzeichen “G” im Schwerbehindertenausweis erhalten monatlich einen Mehrbedarfssatz von 60 Euro. Dies aber nur, wenn sie derzeit schon als erwerbsunfähig gelten. Erwerbsfähige Behinderte, die derzeit noch in das Berufsleben integriert werden sollen, erhalten einen monatlichen Mehrbedarf in Höhe von 123 Euro.
Ernährungskosten entstanden durch spezielle Krankenkost, Astronautennahrung oder sonstige kostenaufwendige Ernährung werden durch den Antrag auf Mehrbedarf abgedeckt. Dieser liegt bei monatlich Euro 25,56 und 61,36.
TIPP: Überprüfen Sie unbedingt Ihren Antrag!
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